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Leitsatz

XII ZB 228/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220720BXIIZB228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220720BXIIZB228.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 228/20 vom 22. Juli 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 280; BGB § 1896; GG Art. 103 Abs. 1 a) Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung be- gutachtet, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens er- neut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungster- min zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 582/19 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356). BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - XII ZB 228/20 - LG Kiel AG Kiel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 6. November 2019 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens auf Anordnung einer Betreuung. Seit 2014 hatte die Betroffene wiederholt Auseinandersetzungen mit Be- hörden und ihrem persönlichen Umfeld, die zu verschiedenen zivil- und straf- rechtlichen Verfahren führten. Auf eine entsprechende Anregung der Staatsanwaltschaft hat das Amts- gericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet; die Betreuungsbehörde hat sich dieser Anregung angeschlossen. Das Amtsgericht hat das Betreuungsverfahren 1 2 3 - 3 - ohne Einholung eines aktuellen Gutachtens und ohne persönliche Anhörung der Betroffenen eingestellt. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren einen Anhörungstermin in Anwesenheit des Berichterstatters als beauftragtem Richter durchgeführt, in dem der Sachverständige die Betroffene begutachtet hat. Schließlich hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Betroffene zwar an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, nicht aber an einer Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 1896 BGB oder einer Beeinträchti- gung ihrer freien Willensbildung leide. Die Betroffene sei in der Lage, ihre Ange- legenheiten selbst zu regeln. 2. Die angegriffene Entscheidung ist in mehrfacher Weise verfahrensfeh- lerhaft, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt. a) Das Landgericht hätte die Betroffene nochmals persönlich anhören müssen, nachdem das schriftliche Sachverständigengutachten erst nach der Anhörung gefertigt worden ist. 4 5 6 7 - 4 - aa) Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sichern. Diesen Zweck kann die Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Be- troffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um ihm Ge- legenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umstän- den zu äußern (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 582/19 - juris Rn. 6 mwN). bb) Dem ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Die Betroffene ist in der vom Landgericht erstmals durchgeführten Anhörung am 5. Juni 2019 von dem anwesenden Sachverständigen begutachtet worden. Das schriftliche Gut- achten ist erst nach der Anhörung, nämlich am 15. September 2019 gefertigt und dem Landgericht übersandt worden. Die Betroffene hatte vor ihrer Anhö- rung mithin nicht die Möglichkeit, sich mit dem bis dahin noch nicht vorliegen- den schriftlichen Gutachten auseinanderzusetzen und entsprechende Einwen- dungen zu formulieren. Schon aus diesem Grund hätte das Landgericht die An- hörung gemäß §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG wiederholen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 582/19 - juris Rn. 7). b) Ein weiterer Verfahrensfehler ist darin zu erblicken, dass das Landge- richt den Verfahrenspfleger nicht zu dem Anhörungstermin geladen hat. aa) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffe- nen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll – wenn es im Hinblick auf die ein- zurichtende Betreuung erforderlich ist – nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht daher im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung 8 9 10 11 - 5 - eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Ver- fahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in sei- nem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356 Rn. 8 mwN). bb) Gemessen hieran hätte das Landgericht den Verfahrenspfleger zu dem Anhörungstermin laden müssen. Das ist aber ausweislich der Ladungsver- fügung nicht geschehen. In den Gerichtsakten befindet sich auch kein Protokoll über die Anhörung der Betroffenen, weshalb nach dem gegebenen Akteninhalt davon auszugehen ist, dass der Verfahrenspfleger bei der Anhörung nicht an- wesend war. Hinzu kommt, dass das Landgericht ihm ausweislich der Gerichts- akten nicht einmal das Sachverständigengutachten übersandt hat. c) Ebenso hätte die Kammer die Betroffene in voller Besetzung anhören müssen. aa) Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren muss zwar nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht im Regelfall von einer Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zu- sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdekammer hat im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG darüber zu be- finden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles da- rauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft oder ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die zu tref- fende Entscheidung vermittelt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die An- 12 13 14 - 6 - hörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 12 mwN). bb) Auch insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts verfahrensfeh- lerhaft zustande gekommen. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Amtsgericht selbst keine Anhörung durchgeführt hat. Deshalb konnte sich das Landgericht nicht auf eine bereits durchgeführte Anhörung stützen. Hinzu kommt, dass sich in den Akten kein Protokoll über die Anhörung durch den Berichterstatter der Kammer befindet, dem die weiteren Richter der Kammer den konkreten Her- gang der Anhörung hätten entnehmen können. Schließlich lassen die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Formulierungen darauf schließen, dass es für die Entscheidung, ob eine Betreuung einzurichten ist, maßgeblich auch auf den persönlichen Eindruck von der Betroffenen selbst ankam. 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Landgericht noch die erforderlichen Feststellungen in verfahrensordnungsge- mäßer Weise zu treffen haben wird. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: Soweit sich das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, wonach es sich bei einer paranoiden Persönlichkeitsstö- rung um keine Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, überzeugt dies nicht (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2004, 657, 658 f. und OLGR Schleswig 2009, 956). Das wird das Landgericht weiter aufzuklären und dabei zu berücksichtigen haben, dass insoweit zwischen dem Vorliegen einer Krankheit und der Erforderlichkeit einer Betreuung zu unterscheiden ist. 15 16 17 18 19 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 28.02.2019 - 2 XVII 11163 - LG Kiel, Entscheidung vom 06.11.2019 - 3 T 77/19 - 20