Entscheidung
XII ZR 29/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220720BXIIZR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220720BXIIZR29.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 29/19 vom 22. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467 € festgesetzt. Gründe: Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom Oberlandesgericht zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 € und zur Zahlung von 137.088 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785 € festgesetzt. Die vom Oberlandesgericht für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnun- gen in Höhe von 300.000 € für Investitionen und weiteren 8.593,91 € auf Kos- tenerstattung, die die Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus- drücklich nicht weiterverfolgt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2020 - XII ZR 29/19 - juris Rn. 4 f.), sind im gerichtlichen Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde unberücksichtigt geblieben. Im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozess- bevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag allerdings auch diese An- sprüche geprüft, sodass sie insoweit den Gegenstandswert der anwaltlichen 1 2 - 3 - Tätigkeit nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 GKG um 137.088 € und weitere 8.594 € erhöhen. Folglich ist dieser Wert nach § 33 Abs. 1 RVG auf 326.467 € festzusetzen. Dose Schilling Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2018 - 2-28 O 203/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2019 - 2 U 60/18 -