OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 351/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR351
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR351.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 351/19 vom 23. Juli 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: Betruges u.a. zu 3.: Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Köln vom 28. November 2018 werden als unbe- gründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch hinsicht- lich der Angeklagten Dr. P. und A. jeweils dahin er- gänzt, dass der Tagessatz für die in den Fällen B.II.1.b., B.III.2. und B.III.3. der Urteilsgründe (Dr. P. ) sowie für die in den Fällen B.II.1.b., B.II.2.a. (Umsatzsteuerhinterziehun- gen August und September 2014) und B.III.2. der Urteils- gründe (A. ) verhängten Einzelgeldstrafen auf einen Eu- ro festgesetzt wird. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. P. wegen Betruges in zwei Fällen, Nötigung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Betruges, Nötigung, Steuerhinterziehung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verur- 1 - 3 - teilt. Gegen den Angeklagten G. hat das Landgericht wegen Steuerhinter- ziehung in vier Fällen und versuchter Steuerhinterziehung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt sowie eine Einziehungsan- ordnung und eine Anrechnungsentscheidung für erbrachte Schadenswieder- gutmachungszahlungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführten Revisionen der Ange- klagten Dr. P. und A. führen jeweils zur Ergänzung der Tagessatzhöhe in den Fällen, in denen das Landgericht Einzelgeldstrafen verhängt hat; im Üb- rigen sind auch diese Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat es hinsichtlich der Fälle, in denen es die Angeklag- ten Dr. P. und A. zu Einzelgeldstrafen verurteilt hat, versäumt, die Ta- gessatzhöhe zu bestimmen. Dies ist auch bei der Bildung einer Gesamtfrei- heitsstrafe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 441/19 Rn. 2). 2 - 4 - Zur Vermeidung jeglicher Beschwer setzt der Senat die Tagesatzhöhe gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) selbst fest. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Köln, LG, 28.11.2018 - 110 Js 708/16 113 Js 1092/15 119KLs 9/17