Entscheidung
6 StR 190/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR190
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR190.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 190/20 vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von drei Jahren und neun Monaten der ver- hängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Die Schwurgerichtskammer hat einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt von drei Jahren und zwei Monaten statt – wie angesichts der Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren richtig – von drei Jahren und neun Monaten angeordnet. Der Senat kann den Rechenfehler analog § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; vom 16. Dezember 2008 – 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105). Sander König Tiemann von Schmettau Fritsche