OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 218/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290720B4STR218
4mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290720B4STR218.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 218/20 vom 29. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2020 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 2019 wird a) das Verfahren im Fall II. 11 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte des Betrugs in 35 Fällen und des versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vollendeten gewerbsmä- ßigen Betruges in 36 Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 3 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das Verfahren hinsichtlich eines weiteren Tatvorwurfs gemäß § 206a StPO einge- 1 - 3 - stellt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des General- bundesanwalts zur Verfahrenseinstellung im Hinblick auf die Tat II. 11 der Ur- teilsgründe; dies zieht eine Abänderung des Schuldspruchs nach sich. Im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich des dem Angeklagten im Fall II. 11 der Urteilsgründe zur Last geleg- ten Sozialleistungsbetrugs gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomi- schen Gründen eingestellt. Die Verfahrenseinstellung führt zu einer Abände- rung der Entscheidungsformel, die der Senat auch im Übrigen berichtigt hat. Die Bezeichnung der Vollendung der Tat und der Gewerbsmäßigkeit, mit der das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschrieben ist, sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (zur Gewerbsmäßigkeit siehe BGH, Beschluss vom 15. April 2009 – 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). 2. Der Strafausspruch bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfah- rens unberührt. Im Hinblick auf die vom Landgericht rechtsfehlerfrei begründe- ten Einzelstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr und drei Monaten schließt 2 3 - 4 - der Senat aus, dass sich der Wegfall der im Fall II. 11 der Urteilsgründe ver- hängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten auf die Höhe der Gesamtfrei- heitsstrafe ausgewirkt hätte. Quentin Bender Bartel Hoch Rommel Vorinstanz: Essen, LG, 15.11.2019 - 10 Js 230/18 52 KLs 11/19