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Leitsatz

VI ZR 367/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300720UVIZR367
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300720UVIZR367.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 367/19 Verkündet am: 30. Juli 2020 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 E, Ga, H a) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hat- te. b) Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadenser- satzanspruchs aus § 826 BGB nicht an. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. August 2019 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreini- gung in Anspruch. Der Kläger erwarb am 4. April 2013 von einem Autohaus einen ge- brauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Preis von 21.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet. Das im Jahr 2009 erstmals zugelassene Fahrzeug wies bei Erwerb durch den Kläger einen Kilometerstand von 85.000 km und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ei- nen solchen von 170.585 km auf. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmi- 1 2 - 3 - gung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteue- rungsgeräts erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Euro- päischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Falle in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüf- stand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückfüh- rungsmodus 1 eingehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software ei- ne unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge und ordnete Mitte Oktober 2015 einen Rückruf an, der auch das Fahrzeug des Klägers betraf. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software- Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. Der Kläger ließ das Software-Update im Februar 2017 durchführen. Mit Schreiben vom 22. September 2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zum Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung 3 4 5 - 4 - von maximal 5 Cent pro gefahrenem Kilometer Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs auf. Mit seiner Klage begehrt er im Wesentlichen die Zahlung von 17.620,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung und Herausga- be des Fahrzeugs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Scha- densersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB schieden aus, weil der Kläger weder die Begehung eines der Beklagten zurechenbaren Betrugs noch das Vorhandensein eines ihm zu er- stattenden Schadens schlüssig dargelegt habe. Es fehle an ausreichendem Vortrag dazu, wer aus dem in Betracht kommenden Täterkreis den vom Kläger angenommenen Betrugstatbestand verwirklicht habe. Unzureichend sei insbe- sondere der Vortrag, es sei davon auszugehen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Be- klagten die Anordnung getroffen habe, die streitgegenständliche Software in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs einzubauen. Hierbei handele es sich um eine durch keine Tatsachen unterlegte Vermutung des Klägers, der die Verwirklichung des Tatbestands durch eine oder mehrere dem Personen- kreis des § 31 BGB zuzurechnende Personen habe darlegen müssen. Dem 6 7 - 5 - Kläger kämen auch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht zugu- te mit der Folge, dass die Beklagte keine Angaben zur Entwicklung und Installa- tion der Steuerungssoftware und zur Kenntnis von Vorstandsmitgliedern oder leitenden Mitarbeitern hiervon machen müsse. Unabhängig davon habe der Kläger auch das Vorliegen eines Schadens nicht dargelegt. Zwar sei das Fahr- zeug infolge des Einbaus der abgasbeeinflussenden Software zum Zeitpunkt des Kaufvertrags mit dem Risiko behaftet gewesen, die Zulassung zu verlieren. Der hierin liegende Schaden sei aber dadurch entfallen, dass die Vorschrifts- mäßigkeit des Fahrzeugs durch das Software-Update hergestellt worden sei. Der geltend gemachte Ersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus § 826 BGB. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob der Kläger ein vorsätzlich sit- tenwidriges Verhalten der Beklagten mit Substanz dargelegt habe. Denn auch insoweit habe der Kläger nicht dargetan, welche Person aus dem Kreise der in § 31 BGB Genannten sich in dieser Weise verhalten habe. Abgesehen davon fehle es an dem erforderlichen Schaden des Klägers. Zwar schütze § 826 BGB im Gegensatz zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB auch die Dispositions- freiheit der Vertragsschließenden. Gleichwohl könnten spätere Veränderungen, die - wie hier das Software-Update - zum Wegfall des Schadens führten, nicht außer Betracht bleiben. Schließlich falle der geltend gemachte Schaden auch nicht unter den Schutzzweck des § 826 BGB. Der Schutzzweck der hier allein als verletzt in Betracht kommenden Bestimmungen in §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und die ihnen zugrundeliegenden europarechtlichen Vorschriften dienten nicht dem Schutz individueller Interessen, sondern ausschließlich Interessen des Gemeinwohls. Ansprüche aus § 831 BGB kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger Tathandlungen, die ein als Verrichtungsgehilfe einzustufender Mitar- beiter der Beklagten begangen haben sollte, nicht behauptet habe. 8 9 - 6 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzan- spruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden. 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, ein Anspruch aus § 826 BGB scheide bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, welche konkrete Person, deren Handeln sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, den deliktischen Tatbestand verwirklicht habe. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob im Unternehmen der Be- klagten im Zusammenhang mit der Verwendung der unzulässigen Motorsteue- rungssoftware vorsätzlich sittenwidrig gehandelt wurde. Mangels abweichender Feststellungen ist für die revisionsrechtliche Überprüfung deshalb der im Beru- fungsurteil wiedergegebene und dort konkret in Bezug genommene tatsächliche Vortrag des Klägers zu unterstellen. Danach hat die Beklagte bewusst und ge- wollt einen Mechanismus zur aktiven Unterdrückung der tatsächlichen Schad- stoffemissionen im für die Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs relevanten Prüfmodus entwickelt, in unzählige Fahrzeuge eingebaut und die damit verse- henen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, um durch verfälschte Messergeb- nisse die Kaufentscheidungen von potentiellen Kaufinteressenten manipulie- rend zu beeinflussen und dadurch Kosten zu sparen, sich einen Wettbewerbs- vorteil zu verschaffen und ihren Umsatz zu steigern. Auf Seite 4 der vom Beru- fungsgericht konkret in Bezug genommenen Berufungsbegründung hat sich der Kläger darüber hinaus u.a. die Feststellungen des Landgerichts Krefeld in sei- nem Urteil vom 28. Februar 2018 (7 O 10/17, juris Rn. 43) wörtlich zu eigen 10 11 12 - 7 - gemacht, wonach die Beklagte mit der illegalen Abschalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbe- hörden und den Verbrauchern geschaffen habe, um sich einen Wettbewerbs- vorteil zu verschaffen oder sich wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügt habe, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterlassen habe. Ein derartiges Verhalten ist im Verhältnis zum Kläger, der ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands erworben hatte, als objektiv und subjektiv sittenwidrig zu bewerten und steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klä- gers gleich (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff., 23, 25). b) Angesichts dieses Tatvorwurfs durfte das Berufungsgericht - wie die Revision mit Erfolg rügt - vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person ein entsprechendes sittenwid- riges Verhalten an den Tag gelegt hat. aa) Zwar trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbe- gründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und sub- jektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Se- natsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 27). 13 14 15 16 - 8 - Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär dar- legungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umstän- den und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer mög- lich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Pro- zessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch ob- liegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundä- ren Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 37 ff. mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen traf die Beklagte die sekundäre Darle- gungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (1) Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat der Kläger konkrete Anhalts- punkte dafür vorgetragen, dass diese Entscheidung von den für die For- schungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormali- gen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Die Revision verweist zu Recht auf den - im Berufungsurteil wiedergegebenen und dort konkret in Bezug genommenen - Vortrag des Klägers, wonach wenigstens eine leitende Person aus dem Vor- stand, zumindest jedoch ein verfassungsmäßig berufener Vertreter die Ent- scheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen oder diese zumindest gebilligt habe. Die Motorsteuerungssoftware sei von Anfang an mit dem Ziel entwickelt und eingesetzt worden, die Abgaswerte am Prüfstand zu manipulieren. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen sei davon auszugehen, 17 18 - 9 - dass diese Entscheidung auf Vorstandsebene getroffen, dort aber jedenfalls gebilligt worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass ein einfacher Ingenieur der- artige Entscheidungen selbstständig treffe. Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung die grundlegende strategische Frage betrifft, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte, sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht von der Hand zu weisen. (2) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass der Kläger inso- weit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachver- halt von sich aus nicht ermitteln kann. Die Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte, betreffen unternehmensinterne Abläufe und Entscheidungsprozesse, die sich der Kenntnis und dem Einblick des Klägers entziehen. Demgegenüber war der Beklagten Vortrag hierzu mög- lich und zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 39 ff.). 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch der für einen Ersatzanspruch aus § 826 BGB erforderliche Schaden nicht verneint werden. a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend ange- nommen, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflich- tung liegen kann. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbe- zogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch 19 20 21 - 10 - bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 46 ff. mwN; aA Ahrens, VersR 2020, 933 ff.). b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, ein un- ter diesem Gesichtspunkt begründeter Schaden sei deshalb entfallen, weil die von dem Kläger gerügte Beeinträchtigung - die illegale Abschalteinrichtung - durch das im Februar 2017 durchgeführte Software-Update beseitigt worden sei. Liegt der Schaden - wie das Berufungsgericht unterstellt - in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sitten- widrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändern. Diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewoll- te Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 58 mwN; aA Ahrens, VersR 2020, 933 ff.). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang (vgl. dazu Senatsurteile vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18, BGHZ 221, 352 Rn. 30; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10). Der vom Kläger geltend gemachte Schaden fällt nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck des § 826 BGB. 22 23 - 11 - Nach dem mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte die unzulässige Ab- schalteinrichtung entwickelt, in unzählige Fahrzeuge eingebaut und die damit versehenen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, um durch verfälschte Messer- gebnisse die Kaufentscheidungen von potentiellen Kaufinteressenten manipu- lierend zu beeinflussen und dadurch Kosten zu sparen, sich einen Wettbe- werbsvorteil zu verschaffen und ihren Umsatz zu steigern; dabei hat sie ihr Vor- gehen systematisch und planmäßig gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern verschleiert. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags trifft die Be- klagte das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch im Hin- blick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge. Die daraus resultierende Schädi- gung stellt die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Ver- haltens (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 25). Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollstän- digen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlasse- nen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadens- ersatzanspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts nicht an. 24 - 12 - III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.07.2018 - 11 O 2675/17 (410) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.08.2019 - 7 U 352/18 - 25