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Entscheidung

3 StR 194/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR194.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 194/20 vom 5. August 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2020 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses liegt hinsichtlich aller fünf vom Landgericht unter II. festgestellten Fälle vor, obwohl die Strafkammer die den Fällen 1 bis 3 jeweils zugrundeliegenden Anklagen nicht aus- drücklich zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten eine Vielzahl von Ankla- gen beim Amtsgericht erhoben. Dieses hat einen Großteil der einzelnen Verfahren zu einem führenden Verfahren verbunden, darunter die hiesigen Fälle 1 bis 3. Das füh- rende Verfahren hat es nebst den verbundenen Sachen und weiteren einzelnen, noch nicht hinzuverbundenen Verfahren, darunter die die hiesigen Fälle 4 und 5 be- treffenden, dem Landgericht zur Übernahme übersandt. Die Strafkammer hat unter dem 5. Dezember 2019 das führende Verfahren übernommen und eröffnet, wobei es nur die diesem zugrundeliegende, einen weite- ren Tatvorwurf betreffende Anklage gemäß § 207 Abs. 1 StPO ausdrücklich bezeich- net hat. Die Anklagen der hinzuverbundenen Verfahren, darunter die die Fälle 1 bis 3 betreffenden, finden in dem Beschluss keine Erwähnung. Daneben hat es die weite- ren, bis dahin separaten Verfahren, darunter die die hiesigen Fälle 4 und 5 betreffen- den, übernommen, zum führenden Verfahren verbunden und die zugrundeliegenden Anklagen jeweils zur Hauptverhandlung zugelassen. Zum ersten Hauptverhandlungstag ist der Angeklagte nicht erschienen. Die mit drei Richtern besetzte Strafkammer hat daraufhin gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen Haftbefehl erlassen, in welchem die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten im Einzelnen aufgeführt sind. Darunter finden sich alle später als Fälle 1 bis 5 festge- stellten Tatvorwürfe. - 3 - Damit hat das Landgericht insgesamt hinreichend dokumentiert, dass es die Eröffnungsvoraussetzungen auch für die den Fällen 1 bis 3 zugrundeliegenden An- klagen geprüft und angenommen hat. Zwar ist aus Gründen der Rechtsklarheit bei verbundenen Strafsachen grundsätzlich ausdrücklich schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden; der Verbindungsbeschluss allein bewirkt die Eröffnung in der Regel auch dann nicht, wenn das führende Verfah- ren bereits eröffnet ist oder - wie hier - später eröffnet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2017 - 2 StR 199/17, NStZ 2018, 155; vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 16 f.). Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssi- ge und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Be- jahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. In Fällen, in denen das den Eröffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück diesen Willen nicht sicher erkennen lässt, kann aus anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeu- tig hervorgehen, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 229/19, NStZ 236 f. mwN). Zu solchen Urkunden zählt gegebenenfalls ein Haftbefehl (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999, 14, 15). Die letztgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Strafkammer hat schon durch ihre Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 zu erken- nen gegeben, dass sie sich des Erfordernisses der Eröffnung jeder einzelnen Ankla- ge bewusst gewesen ist. Dies zeigt sich daran, dass sie hinsichtlich der separaten, noch nicht hinzuverbundenen Sachen eigenständige Eröffnungsentscheidungen ge- troffen hat. Daneben hat der Vorsitzende bei der Terminierung der Hauptverhandlung Zeugen auch für die bereits durch das Amtsgericht zum führenden Verfahren hinzu- verbundenen Strafsachen geladen. Maßgebend kommt hinzu, dass das Landgericht in voller Kammerbesetzung gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen Haftbefehl gegen den - 4 - Angeklagten erlassen hat. In diesem hat es im Einzelnen angeführt, welcher Taten der Angeklagte "hinreichend verdächtig und angeklagt" ist. Darunter befinden sich auch die später als Fälle 1 bis 3 festgestellten Tatvorwürfe. Schäfer Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Mainz, LG, 03.02.2020 - 3200 Js 32901/17 1 KLs