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Entscheidung

X ZR 14/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110820BXZR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110820BXZR14.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 14/20 vom 11. August 2020 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Grabinski und die Richterinnen Dr. Marx, Dr. Rombach und Dr. Linder beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 14/17 [EP], verbunden mit 2 Ni 20/17 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt. - 3 - Gründe: Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewäh- ren. Die von der Beklagten und den Klägerinnen erhobenen Einwände im Hin- blick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Be- schluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akten- einsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungs- rechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben. Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdi- ges Interesse substantiiert dartun. Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die ge- schäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Der Hinweis darauf, dass der Prozessstoff im Verlet- zungsprozess der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt, genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 56/06, GRUR 2007, 815 Rn. 3 - Akteneinsicht XVIII). Nach diesen Grundsätzen haben die Beteiligten ein berechtigtes Interes- se an der Geheimhaltung der von ihnen bezeichneten Unterlagen nicht hinrei- chend dargetan. 1 2 3 4 - 4 - Hinsichtlich der Verletzungsklagen der hiesigen Beklagten gegen die hiesigen Klägerinnen (Anlagen K5 und NK5) zeigt keine der Beteiligten auf, dass diese vertrauliche Informationen über die geschäftlichen Verhältnisse der Parteien enthalten. Nichts anderes gilt für den Schriftsatz im Verletzungsrechts- streit (LG Mannheim 7 O 165/15) vom 27. März 2017 (Anlage NK5b1 und Anla- ge NK45), der ohnehin nur in Auszügen vorliegt, die allein die Verletzungsfrage betreffen, für das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil des LG Mannheim (Anlage HE-NBzus1) sowie den dort gefassten, nicht begründeten Streitwertbe- schluss. Bacher Grabinski Marx Rombach Linder Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.09.2019 - 2 Ni 14/17 (EP) 5