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Entscheidung

4 StR 611/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120820B4STR611
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120820B4STR611.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 611/19 vom 12. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Parteiverrats hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2020 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Münster vom 11. April 2019 durch Beschluss vom 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 4. August 2020 erhobene Anhörungsrüge. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, weil sich die Antragsschrift auf die Mitteilung beschränkt, wann die Verteidigerin des Verurteilten den Verwerfungsbeschluss des Senats erhalten hat, und sich zu dem für den Fristbeginn nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Verurteilten von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 – 1 StR 382/10 Rn. 4; vom 13. September 2016 – 5 StR 524/15 Rn. 2), nicht näher verhält. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtli- chen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat- sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört 1 2 3 - 3 - worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Eine Gehörsverletzung ergibt sich insbe- sondere nicht daraus, dass der Senat den verfassungsrechtlichen Ausführun- gen in der Revisionsbegründung des Verurteilten bei seiner Entscheidung nicht gefolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN). Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Münster, LG, 11.04.2019 - 600 Js 165/12 9 KLs 1/19 4