Entscheidung
3 StR 206/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR206.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 206/20 vom 18. August 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Verkaufs von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossene wirtschaftliche Sanktions- maßnahme u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2019 im Straf- ausspruch dahin ergänzt, dass die in Italien erlittene Auslie- ferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Fällen des vorsätz- lichen gewerbsmäßigen Verkaufs, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vor- sätzlicher gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Der Schuld- und der Straf- 1 2 - 3 - ausspruch halten im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. Das Land- gericht hat lediglich versäumt, die in den Urteilsgründen (UA S. 30) dargelegte Anrechnung der in Italien erlittenen Auslieferungshaft in den Tenor aufzuneh- men. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesamtzusam- menhang der Urteilsgründe noch hinreichend ergibt, dass der Angeklagte be- treffend alle sieben Geschäftsvorgänge eigene Tatbeiträge leistete. Insbeson- dere war der Vater des Angeklagten, der weder die deutsche noch die eng- lische Sprache beherrschte, zur Geschäftskorrespondenz durchgängig auf die Dolmetscherleistungen des Angeklagten angewiesen. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Darmstadt, LG, 09.12.2019 - 642 Js 50732/08 18 KLs 3 4