Entscheidung
3 StR 245/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR245
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180820B3STR245.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/20 vom 18. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2020 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Mit Blick auf die Höhe und Anzahl der Einzelstrafen sowie die sonstigen Straf- zumessungsumstände sind hier ausdrückliche Ausführungen dazu entbehrlich gewe- sen, dass die Höhe der Gesamtstrafe den bewährungsfähigen Bereich überschreitet. Die Strafkammer hat bedacht, dass der Angeklagte mit Rechtskraft des Urteils seine Pensionsansprüche verlieren wird. Darüber hinausgehende wirtschaftliche Fol- gen für den Angeklagten betreffend zeigt die Revision im Rahmen der allein erhobe- nen Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat schließlich die lange Verfahrensdauer gewürdigt und da- bei nicht verkannt, dass eine solche selbst dann einen gewichtigen Strafmilderungs- grund darstellt, wenn sie sachlich bedingt war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzu- messung 21 Rn. 3 mwN). Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 31.01.2020 - 2050 Js 37425/10 10 KLs (2)