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Entscheidung

5 StR 209/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180820B5STR209
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180820B5STR209.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 209/20 vom 18. August 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 2019 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der Prostitutionsbescheinigung aufgehoben wird und diese An- ordnung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2020); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Die vom Generalbundesanwalt weiter beantragte Ergänzung des Schuld- spruchs im Fall 3 der Urteilsgründe dahin, dass der Angeklagte im Hinblick auf das von ihm aufbewahrte Marihuana tateinheitlich auch des Besitzes von Be- täubungsmitteln schuldig ist, kam nicht in Betracht. Denn das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 18. November 2019 die Verfolgung dieser Tat ge- mäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt (siehe auch UA S. 28). - 3 - Der Senat war auch insoweit an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert, da die beantragte Schuldspruchänderung nicht zu Gunsten des Angeklagten erfolgt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN). Er folgt dem hierfür maßgeblichen Antrag des Ge- neralbundesanwalts, über die Revision durch Beschluss zu entscheiden und das im Sinne dieser Bestimmung unbegründete Rechtsmittel zu verwerfen. Cirener Berger Mos- bacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 18.11.2019 - 6500 Js 85/19 626 KLs 12/19 2 Ss 23/20