Entscheidung
5 StR 216/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190820B5STR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190820B5STR216.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/20 vom 19. August 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Flensburg vom 20. Dezember 2019 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmit- tels zu tragen, die Angeklagten K. und H. darüber hinaus die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionsklä- ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landge- richts auch anwendbar, wenn die Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO lediglich in Verbindung mit § 30 StGB strafbar ist; denn erfasst werden alle mit Strafe - 3 - bedrohten Stadien der angeführten Tatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14, BGHSt 59, 193, 195). Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht ausgewirkt (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die Strafkammer die An- wendung von § 46b StGB insoweit auch aus tragfähigen Gründen ausgeschlos- sen hat. Cirener Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Flensburg, LG, 20.12.2019 - 108 Js 10003/19 HW II KLs