Entscheidung
IV ZR 122/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190820BIVZR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190820BIVZR122.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 122/20 vom 19. August 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 19. August 2020 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ein- legung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 24. März 2020 zu ge- währen, wird zurückgewiesen. Der Senat beabsichtigt daher, die vorgenannte Revision als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder gegebenenfalls Rücknahme der Revision binnen drei Wochen. Gründe: I. Der klagende Versicherer nimmt den Beklagten aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung wegen von ihm erbrachter Leistungen an einen Geschädigten in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen und vorge- richtlichen Kosten in Regress, weil dieser bei dem zugrundeliegenden Unfall nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei. 1 - 3 - Beim Amtsgericht ist die Klage bis auf einen Teil der Zinsen und Kosten erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil ist den vorinstanzlich tätigen Prozessbe- vollmächtigten des Beklagten am 3. April 2020 zugestellt worden. Diese haben daraufhin am 14. April 2020 die Revision beim örtlich zuständigen Oberlandesgericht eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 13. Mai 2020 - begründet und mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 7. Mai 2020 - wieder zurückgenommen. Am 18. Mai 2020 hat der Beklagte durch seine jetzigen Pro- zessbevollmächtigten die Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Be- gründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt er vor: Zwar liege ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbe- vollmächtigten vor, der die Revision selbst und beim unzuständigen Oberlandesgericht eingelegt habe; dieses Verschulden habe aber die Fristversäumung nicht verursacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs wirke sich das Verschulden der Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, wenn es wegen Verletzung des Anspruchs des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Ver- bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) zur Fristversäumung gekom- men sei. Das sei hier der Fall, weil das Oberlandesgericht weder die 2 3 4 5 - 4 - Revisionsschrift an den Bundesgerichtshof weitergeleitet noch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten telefonisch oder in kur- zer Form schriftlich auf seinen Fehler aufmerksam gemacht habe. Wäre dies geschehen, so wäre die Revision noch rechtzeitig durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt wor- den. II. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zurückzuweisen, da die Fristversäumung auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbe- vollmächtigten beruht und ein Verstoß des Oberlandesgerichts gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren nicht vorliegt. 1. Die Frist zur Einlegung der Revision lief gemäß § 548 ZPO einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils, mithin mit Ablauf des 4. Mai 2020 ab. Die Nichtwahrung dieser Frist beruht da- rauf, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte binnen die- ser Frist keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt, sondern dieses lediglich selbst beim unzuständigen Oberlandesgericht eingelegt hat. Dies stellt der Beklagte mit seinem Wiedereinsetzungsantrag zu Recht nicht in Abrede. 2. Entgegen seiner Auffassung hat das Oberlandesgericht aber auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Viel- mehr ist den Gerichtsakten zu entnehmen, dass der Senatsvorsit- zende am Oberlandesgericht am 20. April 2020 - und damit lange vor 6 7 8 9 - 5 - Ablauf der Revisionsfrist - ein Telefaxschreiben mit dem Hinweis, dass die dort eingelegte Revision unzulässig und diese beim Bundes- gerichtshof durch eine dort zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen sei, sowie einen nach- folgenden telefonischen Hinweis auf dieses Telefax an den Beklag- tenvertreter veranlasst hat. Des Weiteren befinden sich bei den Ge- richtsakten ein entsprechender Sendebericht vom selben Tage und ein Telefonvermerk der Geschäftsstelle über einen Anruf in der Kanz- lei des Prozessbevollmächtigten ebenfalls vom selben Tage. Nach dem Inhalt dieses Telefonvermerks wurde dabei nochmals nachge- fragt, ob das Fax angekommen sei, und auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und die demnächst ablaufende Revisionsf rist hingewiesen. Als Antwort sei gegeben worden, es könne sein, dass eine Kollegin das Fax mitgenommen habe, da sie am nächsten Tage von zu Hause aus arbeite. Mit diesem doppelten Hinweis ist das Oberlandesgericht allen etwaigen prozessualen Fürsorgepflichten nachgekommen. Aus sei- ner Sicht bestand kein Grund für die Annahme, dass die Hinweise durch das Faxschreiben und den Telefonanruf den Prozessbevoll- mächtigten nicht erreichen würden. Eine zusätzliche Weitersendung der Revisionsschrift an den Bundesgerichtshof war nicht veranlasst, da die Revision unabhängig von der Einhaltung der Frist durch den dort nicht postulationsfähigen Anwalt in keinem Fall wirksam einge- legt werden konnte. 3. Sofern dem Prozessbevollmächtigten durch sein Personal weder das Faxschreiben vorgelegt noch der telefonische Hinweis mit- 10 11 - 6 - geteilt worden sein sollte, deutet das zudem auf ein Organisations- verschulden hin, welches ebenfalls eine Wiedereinsetzung aus- schließt. Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die Vorlage an ihn gerichteter gerichtlicher Mitteilungen auch dann gesichert ist, wenn deren Bearbeitung durch angestellte Mitarbeiter außerhalb der Kanzleiräume erfolgt und eingehende Schreiben des- halb - wie es hier möglich erscheint - mit nach Hause genommen wer- den. Zu einem insoweit fehlenden Verschulden verhält sich das Wie- dereinsetzungsgesuch nicht. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 09.11.2017 - 8 C 176/17 - LG Flensburg, Entscheidung vom 24.03.2020 - 1 S 19/19 - 12