Entscheidung
1 StR 239/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200820B1STR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200820B1STR239.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 239/20 vom 20. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle vom 6. Dezember 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge- rung als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge 1 - 3 - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Kompensations- entscheidung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Prüfung unterlassen, ob die Einzelstra- fen aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14. September 2016 in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Nachdem der Angeklagte die vorliegenden Taten vor dieser Verurteilung verübt hatte (Februar bzw. April 2010), lagen die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB grundsätzlich vor. Auch die Verurteilungen des Amts- gerichts Halle (Saale) vom 29. Juli 2010 und des Amtsgerichts München vom 16. November 2010 waren bereits erledigt und entfalteten daher keine Zäsur- wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – 3 StR 496/09 Rn. 6), die ei- ner möglichen Gesamtstrafenbildung entgegen gestanden hätte. Die Wirtschaftsstrafkammer hat aber keine ausreichenden Feststellun- gen zu den Tatzeiten und dem Vollstreckungsstand der Verurteilung des Amts- gerichts Halle (Saale) vom 14. September 2016 getroffen. Insbesondere hätte mitgeteilt werden müssen, ob die verhängte Bewährungsstrafe etwa durch Straferlass vor Urteilserlass im vorliegenden Verfahren erledigt war und deshalb eine Einbeziehung der Einzelstrafen des amtsgerichtlichen Urteils in die Ge- samtstrafe zu unterbleiben hatte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Ver- handlung und Entscheidung. Dabei ist der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (6. Dezember 2019) maßgebend (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 6. März 2018 – 3 StR 559/17 Rn. 16). 2 3 4 - 4 - Raum Jäger Bellay Hohoff Leplow Vorinstanz: Halle, LG, 06.12.2019 - 906 Js 2384/15 2 KLs 6/17