Entscheidung
III ZB 16/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZB16.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 16/20 III ZB 17/20 III ZB 18/20 vom 20. August 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2020 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter T. und K. und ihre "Kollegen/Mitarbeiter" sowie den "Bundesgerichtshof - Karlsruhe" werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Se- natsbeschluss vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 18. Juni 2020 hat der Senat den Antrag des Antrag- stellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung von Rechtsbe- schwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbe- schwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2020. 1 - 3 - II. Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangen- heitsantrag gegen die Richter T. und K. , ihre Kollegen und den Bundesgerichtshof in Karlsruhe insgesamt ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der ab- gelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die Begründung, die Befangenheit erge- be sich "aus den Gründen der Vorteilsnahme aus dem Bezug hoher Gehälter / Pensionen / Vergütungen / Privilegien / Gebühren", die die Richter nicht verlie- ren wollten, ist völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter auf- grund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen. Auch die Behauptung, der angegriffene Beschluss sei nicht unter- schrieben, ist aus der Luft gegriffen. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass (beglaubigte) Abschriften zuzustellen sind, die keine Originalunterschrift tragen. Soweit er sich auf § 317 Abs. 1 ZPO beruft, zitiert er diese Vorschrift unvoll- ständig, indem er weglässt, dass Urteile "in Abschrift" zugestellt werden. Soweit der Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 nur zwei Unterschriften trägt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bun- desgerichtshofs bei Beschlüssen, die - wie hier - nicht auf Grund einer mündli- chen Verhandlung ergangen sind, die Unterzeichnung durch den Berichterstat- ter und den Vorsitzenden genügt. III. Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzu- lässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Dar- legung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den 2 3 - 4 - Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzu- sehen ist, gibt sie keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020. Tombrink Kessen Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 27.02.2020 - 31 C 486/19 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.03.2020 - 2 T 14/20 -