Leitsatz
VI ZB 79/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820BVIZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIZB79.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 79/19 vom 25. August 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1 a) Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. b) Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Müller und die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Ok- tober 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 16.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgas- reinigung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2019 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers über das besondere elektronische Anwaltspostfach fristgerecht Beru- fung eingelegt und diese begründet. Die im Elektronischen Gerichts- und Ver- 1 - 3 - waltungspostfach (EGVP) des Oberlandesgerichts fristgerecht eingegangene und auf dem für den Empfang bestimmten Server aufgezeichnete Berufungs- begründung ist nicht ausgedruckt worden. Nachdem die Vorsitzende des Beru- fungssenats mit dem Kläger am 13. September 2019 zugestellter Verfügung darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Berufungsbegründung abgelaufen sei, ohne dass eine Begründung eingegangen sei, hat das Oberlandesgericht die Berufung mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 - dem Kläger zugestellt am 18. Oktober 2019 - als unzulässig verworfen. Mit am 16. Oktober 2019 bei Ge- richt eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage eines Screen-shots der vom EGVP automatisch erstellten Ein- gangsbestätigung darauf hingewiesen, dass sie die Berufungsbegründung frist- gerecht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht habe. Der Berufungsbegründungsschriftsatz wurde daraufhin auf dem Server aufge- funden und manuell ausgedruckt. Gegen den Verwerfungsbeschluss wendet sich der Kläger mit der Rechts-beschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2 3 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger jedenfalls in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut- zes. 4 - 5 - a) Beide Rechte werden den Parteien eines Zivilrechtsstreits durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantiert. Die Gerichte dürfen da- nach aus eigenen oder ihnen zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Ver- säumnissen für die Beteiligten keine Verfahrensnachteile ableiten. Allgemein sind sie zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer kon- kreten Situation verpflichtet. Außerdem dürfen sie den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sach- gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 110, 339, juris Rn. 10 f.; BVerfG, NJW-RR 2008, 446, juris Rn. 9). b) Mit diesen Anforderungen ist die angefochtene Entscheidung nicht vereinbar. aa) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mangels Be- gründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen war. Der Kläger hatte den Begründungschriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elek-tronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermit- telt; das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Server des Ge- richts gespeichert worden. Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, z.V.b; Bacher NJW 2015, 2753, 2756). Der Umstand, dass das elektronische Dokument we- der von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausge- druckt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, Rn. 12; vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, Rn. 7; Bacher, aaO). Aus dem gerichtsinternen Versäumnis, die Berufungsbegründung beim Ein- gangsserver abzuholen, durften für den Kläger keine Verfahrensnachteile resul- 5 6 7 - 6 - tieren. bb) Dieser Beurteilung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerdeerwiderung nicht der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entge- gen. Soll der Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz darin liegen, dass eine Partei auf einen Hinweis nicht rechtzeitig reagiert hat, kann diese einschnei- dende Folge nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Partei vom Gericht eine Frist gesetzt worden ist oder so viel Zeit seit dem Hinweis verstrichen ist, dass - ggfs. auch unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände - mit einer Stellungnahme nicht mehr gerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Seiters von Pentz Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.06.2019 - 11 O 2183/18 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.10.2019 - 7 U 815/19 - 8