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Beschluss

XI ZR 447/19

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR447.19.0
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000 €. Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt