Leitsatz
XIII ZB 101/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB101.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 101/19 vom 25. August 2020 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 1 Satz 3; FamFG § 26 a) Kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der Betroffene minder- jährig ist, darf Abschiebungshaft nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeordnet werden. b) Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen werden nicht bereits dadurch be- gründet, dass dieser angibt, minderjährig zu sein. Ist diese Angabe aufgrund der Umstände und nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen offenkundig falsch, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich. Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zutage, ist eine weitere Aufklärung erforderlich. Dabei hat sich der Tatrichter insbesondere auch mit von der eigenen Einschätzung abweichenden Einschätzungen fach- kundiger Behörden auseinanderzusetzen. Urkundliche Nachweise sind da- raufhin zu überprüfen, ob der beurkundete Sachverhalt und dessen Zuordnung zur Person des Betroffenen eindeutig sind. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 101/19 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt - 3 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 2. Zivilkammer - vom 22. Mai 2019 aufge- hoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 6. Dezember 2018 die Betroffene bis zu der am 3. Januar 2019 erfolgten Abschiebung in ihren Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 4 - Gründe: I. Die Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 3. März 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. Juni 2017 einen Asylantrag. Dabei gab sie ihre Identität mit Y. Yu. , geboren am 12. September 2001 in Senafe (Eritrea) an. Nachdem sich anhand ihrer Fingerabdrücke ein Treffer in der Visa- Datenbank VIS ergeben hatte, wurden die Personalien der Betroffenen geändert in Sara Ab. , geboren am 19. Januar 1992 in Agaro (Äthiopien). Mit einem auf diese Personalien lautenden äthiopischen Reisepass hatte die Be- troffene am 15. November 2016 von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba ein Kurzaufenthaltsvisum erhalten. Am 4. April 2017 bestellte das Amtsgericht Nördlingen das Amt für Jugend und Familie Donau-Ries zum Vormund der Betroffenen. Diese Behörde hielt das Geburtsjahr 1992 bei der Betroffenen nicht für schlüssig und ging von ihrer Min- derjährigkeit aus. Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Betroffenen ab und drohte ihre Abschiebung nach Äthiopien an. Am 21. März 2018 ordnete das Verwaltungsgericht Augsburg auf Antrag der Betroffenen die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ab- schiebungsanordnung an. Das Verwaltungsgericht folgte der Einschätzung des Jugendamts, als Geburtsjahr der Betroffenen sei 2001 stimmiger als 1992. Anhand einer von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba über- sandten Kopie des bei der Visumserteilung vorgelegten äthiopischen Reisepas- ses bat die beteiligte Behörde die dafür zuständige Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld um Feststellung der Identität der Betroffenen. Das äthiopische Außen- ministerium bestätigte mit Verbalnote vom 27. Juni 2018, dass Ab. Sara 1 2 3 4 - 5 - , geboren am 19. Januar 1992, äthiopische Staatsangehörige sei. Die äthio- pische Botschaft in Berlin stellte ein Passersatzpapier auf diese Personalien mit Gültigkeit bis zum 4. Januar 2019 aus. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht Augsburg am 30. Juli 2018 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auf. Eine für den 12. September 2018 geplante Abschiebung nach Äthiopien scheiterte an erheblichen Widerstandshandlungen der Betroffenen. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht Nördlingen am 13. September 2018 Sicherungshaft gegen die Betroffene bis längstens 5. Dezember 2018 an. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auch die zweite, für den 3. Dezember 2018 geplante Abschiebung mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung scheiterte am passiven Widerstand der Betroffenen. Sie musste ins Flugzeug getragen werden und fing nach Einnahme des Sitzplatzes an zu schreien, so dass der Luftfahrzeugführer ihre Mitnahme ablehnte. Die beteiligte Behörde beantragte daraufhin am 4. Dezember 2018 beim Amtsgericht Ingolstadt, die Anordnung von Sicherungshaft bis zum Ablauf des 4. Januar 2019 zu verlängern. Am 6. Dezember 2018 ordnete das Amtsgericht antragsgemäß die Verlängerung der Sicherungshaft bis 4. Januar 2019 an. Am 3. Januar 2019 wurde die Betroffene nach Äthiopien abgeschoben. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 5 6 7 8 9 - 6 - 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe zu Recht gegen die Betroffene Haft bis zum 4. Januar 2019 angeordnet. Zweifel an der Volljährigkeit der Betroffenen bestünden nicht. Die von der Betroffenen übergebenen Schulzeugnisse ließen auf ihre Volljährigkeit schließen. Aus der abweichenden Jahreszählung des äthiopischen Kalenders ergebe sich nichts an- deres. Entscheidend sei jedenfalls, dass die Betroffene von ihrem Heimatland unter den in ihrem Reisepass ersichtlichen Daten habe identifiziert werden kön- nen. Der über einen im Gerichtsbezirk bekannten, großen persönlichen Erfah- rungsschatz in Jugendsachen verfügende Haftrichter habe überzeugend darge- legt, dass und wie er bei der Anhörung der Betroffenen am 6. Dezember 2018 zu dem Ergebnis gelangt sei, die Betroffene sei volljährig. Soweit man dem Einwand der Betroffenen folgen wolle, sie habe zur Erlangung eines Visums fremde Pa- piere benutzt und sich älter schminken lassen, beweise dies die von ihr began- gene Identitätstäuschung. Die von der Betroffenen vorgelegte Geburtsurkunde sei kein geeigneter Identitätsnachweis, da die Umstände ihrer Beantragung un- klar seien und Äthiopien zu den Ländern mit einem unzuverlässigen Urkunden- wesen zähle. Die Betroffene sei sowohl durch Lichtbild- als auch durch Finger- abdruckabgleich identifiziert worden, was eine hohe Qualität der Identifizierung gewährleiste. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbe- schwerde rügt zu Recht einen Verstoß des Haftrichters und des Beschwerdege- richts gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG), weil sie keine ausreichen- den Ermittlungen zur Frage der Minderjährigkeit der Betroffenen angestellt ha- ben. a) Sollte Geburtsdatum der Betroffenen, wie von ihr bekundet, der 12. September 2001 sein, wäre sie nach dem gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 AufenthG maßgeblichen § 2 BGB bei Haftanordnung am 13. Septem- ber 2018 noch minderjährig gewesen. Sicherungshaft hätte gegen sie nach § 62 10 11 12 - 7 - Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur in einem - hier nicht festgestellten - besonderen Aus- nahmefall und nur solange angeordnet werden dürfen, wie das unter Berücksich- tigung des Kindeswohls angemessen gewesen wäre. Bestehen Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen, hat das Gericht gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären. Solche Zweifel werden allerdings nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene angibt, minderjährig zu sein, oder nur ein Geburtsjahr nennt, aus dem sich auf seine Minderjährigkeit schließen lässt. Ist diese Angabe aufgrund der Umstände und nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen offenkundig falsch - was von dem Haftrichter zu begründen ist -, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 33/19, juris Rn. 13). Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zutage, ist eine weitere Aufklärung erforderlich. Dafür sind die nach § 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wo- bei hohe Anforderungen an die Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stellen sind. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen von seiner Minderjährigkeit auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, InfAuslR 2015, 238 Rn. 7; Beschluss vom 10. August 2018 - V ZB 123/18, InfAuslR 2019, 26 Rn. 10). b) Nach diesen Grundsätzen bestanden begründete Zweifel an der Volljährigkeit der Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Haftanordnung, die durch die Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht ausgeräumt werden. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht eine Ein- schätzung des Haftrichters, der Betroffene sei volljährig, in der Regel nicht aus, um ein sicheres Bild zu gewinnen, selbst wenn diese Einschätzung auf ein gro- ßes Erfahrungswissen gestützt ist (BGH, InfAuslR 2015, 238 Rn. 7; InfAuslR 2019, 26 Rn. 10). Diese Regel hatte hier umso mehr Gewicht, als das Jugendamt 13 14 15 16 - 8 - der beteiligten Behörde im April 2017 von der Minderjährigkeit der Betroffenen ausging und auch das Jugendamt Eichstätt nach einer Inaugenscheinnahme der Betroffenen am 7. Dezember 2018 ihre Minderjährigkeit nicht zweifelsfrei aus- schließen konnte, sondern eine medizinische Alterseinschätzung befürwortete. Diese Einschätzung des Jugendamts Eichstätt war darauf gestützt, dass es sich bei der Betroffenen nach äußerem Erscheinungsbild und Gesichtshaut um eine zierliche, jugendlich wirkende Person mit einem schlanken, mädchenhaften Kör- perbau in einer pubertären Entwicklung handele; auch Interaktion und Kommuni- kation wirkten kindlich-jugendlich. bb) Allerdings hat der Haftrichter in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Dezember 2018 ausgeführt, aufgrund der Anhörung der Betroffenen am 6. Dezember 2018 einen anderen Eindruck gewonnen zu haben. Die Betroffene habe sich nicht schüchtern, sondern sehr fordernd auf ihre angebliche Minder- jährigkeit beharrend gezeigt. Ihre profunde Kenntnis der ausländerrechtlichen und gerichtlichen Verfahren passe nicht zu dem von ihr behaupteten Alter von 17 Jahren. cc) Dies entband das Beschwerdegericht jedoch nicht von der Ver- pflichtung, das Alter der Betroffenen zu ermitteln. Bei der Bewertung der Ausfüh- rungen des Amtsgerichts hätte das Beschwerdegericht außer den abweichenden Beurteilungen durch fachkundige Mitarbeiter der Jugendämter berücksichtigen müssen, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Anhörung durch das Amtsge- richt bereits von zwei Rechtsanwälten vertreten worden ist und von diesen oder anderen Unterstützern Informationen zu den ausländerrechtlichen Verfahren er- halten haben konnte. Der Umstand, dass die Betroffene fordernd auf ihrer Min- derjährigkeit beharrte, konnte sich auch daraus erklären, dass sie tatsächlich noch minderjährig war. Zudem konnte ein gegenüber in Deutschland lebenden jugendlichen Straftätern abweichendes, reiferes Auftreten der Betroffenen auch 17 18 - 9 - auf ihren Lebensumständen und Erfahrungen auf der Flucht sowie während der Inhaftierung beruhen. c) Die danach an der Volljährigkeit der Betroffenen bestehenden Zwei- fel durfte das Beschwerdegericht nicht aufgrund der Aktenlage als entkräftet an- sehen. aa) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht allerdings in der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde keinen geeigneten Identi- tätsnachweis erkannt. Diese am 28. September 2018 ausgestellte Urkunde be- stätigt aufgrund einer am selben Tag erfolgten Anmeldung, dass am 12. Septem- ber 2001 eine Y. Yu. geboren worden ist. Es ist unklar, ob und gegebenen- falls welche Nachweise über die bescheinigte Geburt der äthiopischen Behörde vorgelegen haben und inwiefern diese gegebenenfalls von ihr überprüft worden sind. Entgegen den Angaben der Betroffenen weist die Geburtsurkunde zudem als Geburtsort nicht Senafe in Eritrea, sondern Oromya in Äthiopien aus. Das Beschwerdegericht hat sich außerdem auf die Angabe der Betroffenen gegen- über der Polizei am 6. September 2017 gestützt, wonach es ihres Wissens keine Geburtsurkunde gebe. Ferner ist nach den Angaben der Betroffenen die Mutter verstorben und der Vater unbekannten Aufenthalts. Das Beschwerdegericht konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen, dass die Geburt im Zusammenhang mit der Abschiebungshaftsache aufgrund von Angaben Dritter oder Beauftragter bestätigt worden war und die Geburtsurkunde keine sicheren Schlüsse erlaubt. bb) Fehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch die von der Betroffe- nen vorgelegten Schulzeugnisse als Widerlegung ihrer Altersangaben gewertet. Das Beschwerdegericht ist von der Echtheit der von der Betroffenen vorgelegten Schulzeugnisse ausgegangen und hat angenommen, sie ließen auf ihre Volljäh- rigkeit schließen, weil sie einen Grundschulbesuch zwischen 2002 und 2007 so- wie ein Alter der Betroffenen von 13 Jahren im Jahr 2007 bestätigten. Zugleich 19 20 21 - 10 - hat das Beschwerdegericht allerdings festgestellt, dass die Jahreszählung nach dem äthiopischen Kalender dem gregorianischen Kalender um etwa sieben Jahre und acht Monate nachläuft. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Betroffene habe nicht plausibel dargestellt, dass und welche abweichende Zeit- rechnung Äthiopien verwende, steht damit in Widerspruch zu seinen Feststellun- gen. Zudem hätte das Beschwerdegericht berücksichtigen müssen, dass die Annahme fernlag, die Betroffene habe zum Nachweis ihrer Minderjährigkeit eine Schulbescheinigung vorgelegt, nach der sie bei dem von ihr angegebenen Ge- burtsjahr 2001 bei Einschulung im Jahr 2002 erst ein Jahr alt gewesen wäre. Das Beschwerdegericht stützt sich auf die Beurteilung des Haftrichters, die Betroffene habe bei ihrer Anhörung sehr verständig gewirkt und profunde Kenntnis über ihre ausländerrechtlichen Verfahren gezeigt. Unter diesen Umständen musste es sich dem Beschwerdegericht aufdrängen, dass die Erklärung für die Jahreszahlen in der Abweichung des äthiopischen vom gregorianischen Kalender zu suchen sein könnte. Dann hätte sich ergeben, dass das äthiopische Jahr 2007 dem gregoria- nischen Jahr 2014/2015 entspricht, so dass das für das äthiopische Jahr 2007 bescheinigte Alter von 13 Jahren mit dem von der Betroffenen angegebenen Ge- burtsdatum im Jahr 2001 übereinstimmt. Demgegenüber gibt es keine erkenn- bare Grundlage für die Annahme des Beschwerdegerichts, es wäre eine konse- quente Ausstellung sowohl der Schulzeugnisse als auch der Personaldokumente nach dem äthiopischen Kalender zu erwarten gewesen. Vielmehr ist es ohne wei- teres möglich und ohne weitere Aufklärung jedenfalls nicht auszuschließen, dass Kalenderangaben äthiopischer Behörden in typischerweise für den Rechtsver- kehr mit dem Ausland bestimmten Dokumenten, wie etwa Pässen, entsprechend dem international üblichen gregorianischen Kalender erfolgen, während in erster Linie für den persönlichen Gebrauch und den Rechtsverkehr im Inland bestimmte 22 - 11 - Dokumente - wie etwa Grundschulzeugnisse - mit äthiopischen Kalenderanga- ben ausgestellt werden. Danach war die von der Betroffenen vorgelegte Schulbescheinigung allen- falls geeignet, Zweifel an ihrer Volljährigkeit zu begründen, und nicht, wie das Beschwerdegericht fehlerhaft angenommen hat, im Gegenteil zu widerlegen. d) Das Beschwerdegericht durfte auch nicht aufgrund einer Identitäts- feststellung die Volljährigkeit der Betroffenen als erwiesen ansehen. aa) Das Beschwerdegericht führt aus, anhand der Fingerabdrücke der Betroffenen habe über die Visa-Datenbank ermittelt werden können, dass der Betroffenen am 15. November 2016 durch die österreichische Botschaft in Addis Abeba aufgrund eines gültigen, für Ab. Sara mit dem Geburtsdatum 19. Januar 1992 ausgestellten äthiopischen Reisepasses ein Kurzaufenthaltsvi- sum erteilt worden sei. Auch ein italienisches Visum sei mit diesem Pass bean- tragt worden. bb) Die Betroffene hat dazu in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht er- klärt, die falschen Personalien müssten über ihren Schleuser in die Akten gekom- men sein. Als Minderjährige hätte sie sonst in Äthiopien keinen Pass bekommen. Das Beschwerdegericht hat der Ausländerakte weiter entnommen, die Betroffene habe mitgeteilt, zur Erlangung der Visa falsche Angaben gemacht zu haben und für Fotos geschminkt worden zu sein, um älter zu wirken; das Foto in dem äthio- pischen Reisepass erkenne sie, es sei bei dieser Gelegenheit gemacht worden. cc) Unter diesen Umständen durfte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Aufklärung die Möglichkeit ausschließen, dass die Betroffene die Visa für Österreich und Italien aufgrund eines gefälschten oder durch falsche Angaben gegenüber den äthiopischen Behörden erschlichenen Passes erhalten hat. 23 24 25 26 27 - 12 - dd) Das Beschwerdegericht hat es als entscheidend angesehen, dass die Betroffene von ihrem Heimatland unter den in ihrem Reisepass ersichtlichen Daten identifiziert werden konnte und deshalb von der äthiopischen Botschaft in Berlin am 5. Juli 2018 für sie ein Passersatzpapier mit den Personalien Ab. Sara , geboren 19. Januar 1992, ausgestellt wurde. Das Be- schwerdegericht verweist dazu auch auf ein Schreiben des Bayerischen Landes- amts für Asyl und Rückführungen an die beteiligte Behörde vom 12. Oktober 2018, wonach die zuständige Stelle im äthiopischen Innenministerium die Identi- fizierung der Betroffenen anhand der Passnummer und des Fingerabdruckbo- gens bestätigt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts konnte jedoch auch damit eine Volljährigkeit der Betroffenen nicht belegt werden. Ein Schreiben des äthio- pischen Innenministeriums findet sich in den Akten nicht. Die darin befindliche Verbalnote des Außenministeriums lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Prüfung der Staatsangehörigkeit durchgeführt worden ist. Im Beschluss des Amtsgerichts heißt es, die Identitätsanfrage an das Außenministerium in Äthio- pien sei anhand der ermittelten Reisepassnummer gestellt worden; von Lichtbil- dern oder Fingerabdrücken ist dort nicht die Rede. Die Verbalnote nimmt nur all- gemein Bezug auf eine "Data Base", also offenbar eine Personendatenbank. Dass dabei ein Vergleich mit den der Betroffenen in Deutschland abgenomme- nen Fingerabdrücken vorgenommen worden ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso we- nig ist erkennbar, dass vom äthiopischen Außenministerium ein Lichtbildabgleich überhaupt und gerade mit aus Deutschland übersandten Lichtbildern durchge- führt worden ist. Das Beschwerdegericht hätte deshalb in Erwägung ziehen müs- sen, dass sich die äthiopischen Behörden darauf beschränkt haben könnten, zu überprüfen, ob eine Person mit den Personalien des in Kopie vorgelegten Reise- passes bei ihnen registriert ist. 28 29 - 13 - e) Unter diesen Umständen waren eine weitere Aufklärung und Ermitt- lungen zum tatsächlichen Alter der Betroffenen geboten. 3. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung der Feststellungen kommt nicht in Betracht. Die Betroffene müsste zu neuen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 420 FamFG persönlich angehört werden; angesichts der erfolgten Abschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, InfAuslR 2017, 147 Rn. 15). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 06.12.2018 - 3 XIV 352/18 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 22.05.2019 - 22 T 2423/18 - 30 31 32