Entscheidung
XIII ZB 136/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB136
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB136.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 136/19 vom 25. August 2020 in der Transitaufenthaltssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird unter Zurückweisung des weiter- gehenden Rechtmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amts- gerichts Hamburg vom 23. September 2019 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 25. November 2019 den Betroffenen für den Zeitraum vom 5. November bis zum 17. Dezember 2019 in seinen Rechten verletzt haben. Von den Gerichtskosten in allen Instanzen trägt der Betroffene 61%. Weitere Gerichtskosten und Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt 39% der au- ßergerichtlichen Kosten des Betroffenen; im Übrigen trägt sie die- ser selbst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Verlegung des Betroffenen aus dem Transitbereich des Flughafens in die Rückführungseinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg ab dem 5. November 2019 bis zu seiner Zurückverlegung am 17. Dezember 2019 war unzulässig und verletzte ihn in seinen Rechten. Insoweit wird auf die Begrün- dung in dem Senatsbeschluss über den Aussetzungsantrag des Betroffenen 1 - 3 - verwiesen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19, juris Rn. 8- 10). Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Soweit der Be- troffene erstmals mit der Rechtsbeschwerde rügt, dass die Unterbringung im Transitbereich menschenunwürdig gewesen sei, und Tatsachen hierzu vor- bringt, kann dieses neue Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 23.09.2019 - 219f XIV 262/19 - LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2019 - 329 T 64/19 - 2 3