Entscheidung
VII ZB 28/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB28.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 28/19 vom 26. August 2020 in dem Klauselerteilungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 16. Juli 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die ihr am 28. Mai 2018 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 2. Juli 2013 (13-5642700-06-N) zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gründe: I. Die Antragstellerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, begehrt die Er- teilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu einem Vollstreckungsbescheid, in der ihre Rechtsnachfolge in den titulierten Anspruch als offenkundig ausgewiesen ist. Die U. GmbH erwirkte gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 2. Juli 2013 über eine Forderung in Höhe von 1.897,54 € zuzüglich Zinsen und Kosten. 1 2 - 3 - Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 17. Mai 2018 bei dem Amtsgericht H. geltend gemacht, neue Gläubigerin der titulierten An- sprüche zu sein, und die Erteilung einer ihre Rechtsnachfolge ausweisende Vollstreckungsklausel beantragt. Zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge hat sie sich auf die öffentlich beglaubigte Abschrift eines notariellen Abtretungsvertrags und weitere Urkunden bezogen, die zuvor auf ihre Veranlassung in der Gene- ralakte des Amtsgerichts H. abgelegt worden waren. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat der Antragstellerin am 28. Mai 2018 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides gegen den Antragsgegner erteilt; in der zugehörigen Vollstreckungsklausel heißt es - soweit vorliegend von Bedeu- tung - wie folgt: "Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch öffentlich beglau- bigte Abschrift der Abtretungsbestätigung vom 17.12.2013 (Notar ... UR-Nr. 435/13), öffentlich beglaubigte Abschrift des Abtre- tungsvertrages vom 12.12.2013, öffentlich beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom 11.12.2013 (Notar … UR-Nr. 711/13) sowie öf- fentlich beglaubigte Abschrift der Genehmigungserklärung vom 28.10.2015 (Notar … UR-Nr. 387/15)." Mit Schreiben vom 13. November 2018 hat die Antragstellerin darum gebeten, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids "auf Grund ge- richtsbekannter und damit offenkundiger Tatsachen" zu erteilen und die "zuvor erteil- te Rechtsnachfolgeklausel somit zu ersetzen". Diesen Antrag hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 25. Januar 2019 zurückgewiesen. Die hierge- gen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 30. April 2019 nicht abgeholfen hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter. 3 4 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. Dabei könne offenbleiben, ob für den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, die die Rechtsnachfolge der Antragstel- lerin in den gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch als offenkundig ausweise, auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn eine auf die Vorlage von Nachweisurkunden gestützte Rechtsnachfolgeklausel erteilt wor- den sei. Denn die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierte Forderung sei nicht offenkundig. Weder seien die ihrem Rechtserwerb zu Grunde liegen- den Abtretungsvorgänge allgemein- noch gerichtskundig. Für letzteres reiche es nicht aus, dass der Richter oder Rechtspfleger bestimmte Tatsachen, die er selbst nie gekannt habe, aus anderen Akten desselben Gerichts entnehmen könne. Andernfalls werde der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz ausge- höhlt und die Grenze zum Urkundenbeweis überschritten. Die "Anlage einer Generalakte" diene auch nicht dazu, "Gerichtskundigkeit zu vermitteln", sondern solle den Verfahrensgang in dem Sinne vereinfachen, dass die hinterlegten um- fangreichen Dokumente nicht in jedem Verfahren gesondert vorgelegt werden müssten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass die Rechtsbeschwerde der mit dem vorliegenden Verfahren identischen Antragstellerin zulässig, insbesondere die Antragstellerin beschwert ist, und hierbei unter anderem auch Ausführungen zu dem zutreffenden Rechtsmittel gemacht. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. a)). 5 6 7 8 - 5 - b) Er hat außerdem entschieden, dass die Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, weil die Tatsachengerichte zu Recht davon ausge- gangen sind, dass die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nicht bei Gericht of- fenkundig gewesen ist. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen (BGH, Be- schluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. b)). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht eine Gerichtskundigkeit der Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die gegen den Antragsgegner titulierten Ansprüche ohne Rechtsfehler verneint. Ausweislich der von dem Beschwerdegericht durch Bezugnahme auf die Nichtabhilfeent- scheidung des Amtsgerichts vom 30. April 2019 getroffenen Feststellung waren der sachbearbeitenden Rechtspflegerin die Tatsachen, aus denen sich die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierten Ansprüche ergab, vor ihrer Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin außerhalb des Verfahrens nicht bekannt geworden. Gegen diese Feststellung, die der Annahme einer Ge- richtskundigkeit der maßgeblichen Tatsachen entgegensteht, hat die Rechtsbe- schwerde nichts erinnert. 9 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanz: LG Fulda, Entscheidung vom 16.07.2019 - 5 T 60/19 - 11