Entscheidung
VII ZB 29/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB29.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 29/19 vom 26. August 2020 in dem Klauselerteilungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 19. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die ihr am 9. August 2018 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 20. September 2010 (10-5790161-09-N) zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gründe: I. Die Antragstellerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, begehrt die Er- teilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu einem Vollstreckungsbescheid, in der ihre Rechtsnachfolge in den titulierten Anspruch als offenkundig ausgewiesen ist. Die C. GmbH erwirkte gegen die Antragsgegnerin einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 20. September 2010 über eine Forderung in Höhe von 773 € zuzüglich Zinsen und Kosten. 1 2 - 3 - Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 2. August 2018 bei dem Amts- gericht H. geltend gemacht, neue Gläubigerin der titulierten Ansprüche zu sein, und die Erteilung einer ihre Rechtsnachfolge als offenkundig ausweisende Vollstreckungsklausel beantragt. In diesem Zusammenhang hat sie sich auf die öffentlich beglaubigte Abschrift eines notariellen Abtretungsvertrags und weitere Urkunden bezogen, die zuvor auf ihre Veranlassung in der Generalakte des Amtsgerichts H. abgelegt worden waren. Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat der Antragstellerin am 9. August 2018 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides gegen die Antragsgegnerin erteilt; in der zugehörigen Vollstreckungsklausel heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt: "Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch öffentlich beglau- bigte Abschrift der Abtretungsbestätigung vom 08.05.2015 (Notar ... UR-Nr. 149/15), öffentlich beglaubigte Abschrift der Abtretungs- bestätigung vom 17.12.2013 (Notar … UR-Nr. 435/13), öffentlich beglaubigte Abschrift des Abtretungsvertrags vom 12.12.2013, öffentlich beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom 11.12.2013 (Notar … UR-Nr. 711/13) sowie öffentlich beglaubigte Abschrift der Genehmigungserklärung vom 28.10.2015 (Notar … UR-Nr. 387/15)." Mit Schreiben vom 6. November 2018 hat die Antragstellerin begehrt, die Offenkundigkeit ihrer Rechtsnachfolge in der Vollstreckungsklausel zu erwäh- nen. Diesen "Antrag auf Änderung der Rechtsnachfolgeklausel" hat das Amts- gericht (Rechtspfleger) mit Beschluss vom 1. März 2019 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsge- richt nicht abgeholfen hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdege- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. Dabei könne offenbleiben, ob für den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, die die Rechtsnachfolge der Antragstel- lerin in den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anspruch als offenkundig ausweise, auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn eine auf die Vorlage von Nachweisurkunden gestützte Rechtsnachfolgeklausel erteilt wor- den sei. Denn die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierte Forderung sei nicht offenkundig. Weder seien die ihrem Rechtserwerb zu Grunde liegen- den Abtretungsvorgänge allgemein- noch gerichtskundig. Für letzteres reiche es nicht aus, dass der Richter oder Rechtspfleger bestimmte Tatsachen, die er selbst nie gekannt habe, aus anderen Akten desselben Gerichts entnehmen könne. Andernfalls werde der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz ausge- höhlt und die Grenze zum Urkundenbeweis überschritten. Die "Anlage einer Generalakte" diene auch nicht dazu, "Gerichtskundigkeit zu vermitteln", sondern solle den Verfahrensgang in dem Sinne vereinfachen, dass die hinterlegten um- fangreichen Dokumente nicht in jedem Verfahren gesondert vorgelegt werden müssten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass die Rechtsbeschwerde der mit dem vorliegenden Verfahren identischen Antragstellerin zulässig, insbesondere die Antragstellerin beschwert ist, und hierbei unter anderem auch Ausführungen zu dem zutreffenden Rechtsmittel gemacht. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. a)). b) Er hat außerdem entschieden, dass die Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, weil die Tatsachengerichte zu Recht davon ausge- gangen sind, dass die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nicht bei Gericht of- 6 7 8 9 - 5 - fenkundig gewesen ist. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. b)). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht eine Gerichtskundigkeit der Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die gegen die Antragsgegnerin titulierten Ansprüche ohne Rechtsfehler verneint. Ausweislich der von dem Beschwerdegericht durch Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2019 getroffenen Feststellung waren dem sachbear- beitenden Rechtspfleger die Tatsachen, aus denen sich die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierten Ansprüche ergab, vor seiner Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin außerhalb des Verfahrens nicht bekannt geworden. Gegen diese Feststellung, die der Annahme einer Gerichtskundig- keit der maßgeblichen Tatsachen entgegensteht, hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanz: LG Fulda, Entscheidung vom 19.07.2019 - 5 T 59/19 - 10 11