OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VII ZR 2/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZR2
4mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZR2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 2/18 vom 26. August 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 21. Juli 2020 ist unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZR 57/19 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang be- züglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechts- gründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel- punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu 1 2 3 - 3 - bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ge- mäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 14.06.2000 - 4 O 489/97 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.12.2017 - 8 U 97/00 -