Entscheidung
1 StR 373/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920U1STR373
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920U1STR373.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 373/19 vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Septem- ber 2020, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, der Richter am Bundesgerichtshof Bellay, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Dr. Hohoff und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Dezember 2018 mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Jugendrichter – Traunstein zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Strafvereitelung in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung freigesprochen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der zur Tatzeit 19 Jahre und sechs Monate alte Angeklagte war mit dem früheren Mitangeklagten Ul. W. nicht nur geschäftlich verbun- den. Vielmehr war dieser sein bester Freund, wobei der Angeklagte von ihm emo- tional abhängig war. 1 2 3 - 4 - Am 15. September 2017 kam es in den Mittagsstunden, vermutlich zwi- schen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr, in dem Anwesen der Familie W. in A. zu einer verbalen und anschließend tätlichen Auseinandersetzung zwischen Ul. W. und seiner Mutter U. W. . Im Verlauf der Auseinandersetzung biss Ul. W. einen Teil der rech- ten Unterlippe seiner Mutter ab, fügte ihr bei einem Würgevorgang Verletzungen im Kehlkopfbereich mit diversen Brüchen zu, schlug sie mindestens sechsmal mit einem Zimmererhammer auf den Kopf, so dass die Schädelkalotte eröffnet wurde, und packte schließlich ihren Kopf und ihre Füße in Plastiktüten, die er mittig mit Klebeband zusammenklebte. Der Würgevorgang führte beim Opfer zu einer tiefen Bewusstlosigkeit mit irreversibler Schädigung des Großhirns; die Schläge mit dem Zimmererhammer waren „sicher“ tödlich und das Einpacken des Kopfes nicht überlebbar. Um 15.00 Uhr verständigte Ul. W. über iMessenger den Angeklagten und bat ihn zu kommen, ohne dass er aber von dem vorangegan- genen Geschehen berichtete. Als der Angeklagte von T. kommend am Anwesen gegen 16.15 Uhr eintraf, eröffnete ihm W. sogleich, dass er seine Mutter umgebracht habe. Der Angeklagte, der dies nicht glaubte, betrat den Esszimmerbereich und sah am Boden die Plastikmüllsäcke, unter denen sich die Beine des Opfers abzeichneten. Er zog sein Handy aus der Tasche, um einen Notarzt anzurufen. W. äußerte jedoch, dass es zu spät sei, er habe seiner Mutter mit dem Hammer den Kopf eingeschlagen. Der Angeklagte oder W. legte daraufhin das Handy zur Seite. Währenddessen nahm der Angeklagte ein kurzes „blubberndes“ Geräusch wahr, das er noch nie gehört hatte und das er „nicht zuordnen konnte“. Der Angeklagte hatte Sorge, sich übergeben zu müssen, und ging in den Keller, um sich der Situation zu entziehen. Er legte sich auf ein Bett und verblieb 4 5 6 - 5 - etwa eine Stunde im Keller. In dieser Zeit besprachen der Angeklagte und W. , was zu tun sei. Sie erwogen zunächst drei Möglichkeiten, ent- weder die Polizei zu rufen, eine Flucht des früheren Mitangeklagten W. ins Ausland oder dessen Suizid. Bei den letzten beiden Varian- ten befürchtete der Angeklagte den Verlust seines besten Freundes. Aber er hatte auch Angst vor der Vorstellung, dass er bei Verständigung der Polizei auf- grund der Tatortsituation selbst in den Verdacht geraten könnte, sich an der Tö- tung der Mutter des Freundes beteiligt zu haben. W. und der An- geklagte entschieden sich daher, den Leichnam des Tatopfers zu beseitigen. Sie begaben sich zu der „zwischenzeitlich“ nicht mehr lebenden U. W. . Gemeinsam verpackten sie nunmehr weiter den Leichnam mit mehreren Plastikschichten, um ein Auslaufen des Blutes zu verhindern. Anschlie- ßend verbrachten sie den Leichnam in den PKW des W. und fuh- ren gegen 23.00 Uhr – in zwei Fahrzeugen – in ein Waldstück und begruben das Opfer dort in einem ausgehobenen Erdloch. Nach Rückkehr zum Tatort reinigten sie am Morgen die Wohnung von den Tatspuren. W. informierte sodann seinen – getrennt von dem Tatopfer lebenden – Vater, dass die Mutter über Nacht nicht nach Hause gekommen sei. Entsprechend dem Rat seines Va- ters erstattete W. bei der Polizei eine Vermisstenanzeige. In der Folgezeit löschten der Angeklagte und W. die Daten ihrer Mobilte- lefone betreffend den Tatzeitraum. Am 22. November 2017 wurde die Leiche der U. W. aufgefunden. 2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) verneint. Zwar habe der Angeklagte dadurch, dass er staatliche Stellen von der Straftat des W. am 15. September 2017 nicht informiert habe, vielmehr diesem bei der Beseitigung der Leiche be- hilflich gewesen sei, die strafrechtliche Verfolgung des Täters absichtlich für ei- nen Zeitraum von über zwei Monaten vereitelt. Die Vereitelungshandlung des 7 - 6 - Angeklagten sei jedoch straflos, weil der Angeklagte (auch) eine Selbstbegünsti- gung im Sinne des § 258 Abs. 5 StGB bezweckt habe. Der Angeklagte habe aufgrund der Tatortsituation – zu Recht – befürchtet, dass er in den Verdacht geraten könnte, sich an der Vortat beteiligt zu haben. Auch der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) sei vom Angeklagten nicht verwirklicht worden. Zwar liege durch die durch einen Dritten verwirklichte Straftat eine Notsituation im Sinne eines Unglücksfalles vor. Auch habe der Angeklagte keine Hilfe etwa durch Verständigung der Polizei oder des Notarztes geleistet. Jedoch sei die Erforderlichkeit einer Hilfeleistung zu ver- neinen, weil eine Hilfe für das Tatopfer zum Zeitpunkt des Eintreffens des Ange- klagten am Tatort nicht mehr möglich gewesen sei. Der rechtsmedizinische Sach- verständige habe ausgeführt, dass ein Notarzt keine medizinischen Maßnahmen mehr eingeleitet hätte, wenn er unmittelbar nach Verständigung am Tatort einge- troffen wäre. Der Sterbeprozess des Opfers sei bereits irreversibel gewesen. Eine Strafbarkeit scheitere bereits dann, wenn letztlich die Möglichkeit des irre- versiblen Todes für den Zeitpunkt nicht auszuschließen sei, in dem dem Verun- glückten, wäre er noch am Leben, Hilfe geleistet hätte werden können; denn dann sei zugunsten des an sich Hilfspflichtigen davon auszugehen, dass der Verun- glückte bereits tot gewesen sei, so dass Hilfe nicht mehr angezeigt sei. II. Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen der Tatbe- stände der unterlassenen Hilfeleistung (unten 1.) und der Strafvereitelung (unten 2.) verneint hat, ist jeweils nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Die Verneinung der Erforderlichkeit der Hilfeleistung im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) durch das Landgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 8 9 10 - 7 - a) Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob ein Un- glücksfall oder eine Notlage im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, auf eine objekti- vierte ex-ante-Sicht an. Der Hilfspflichtige muss einem Verunglückten selbst dann die mögliche Hilfe leisten, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge aus der Rückschau von Anfang an als unabwendbar er- weist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381 mwN; Beschluss vom 15. September 2015 – 5 StR 363/15). b) Diesen Maßstab hat das Landgericht zwar zunächst zugrunde gelegt, bei der Subsumtion jedoch ausschließlich auf die durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen vermittelte Unrettbarkeit des Tatopfers abgestellt. Diese ex- post-Betrachtung ist ungeeignet für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Hilfe- leistung. Maßgeblich ist vielmehr, wie ein verständiger Beobachter aufgrund der ihm erkennbaren Umstände die vorgefundene Situation bewertet hätte. Zu die- sem Zeitpunkt war das Tatopfer noch nicht verstorben, wenn auch dessen Leben aus medizinischer Sicht nicht mehr rettbar war. c) Soweit das Landgericht insoweit erwogen hat, dass der Angeklagte aus den Säcken ein Geräusch wahrgenommen habe, das sich angehört habe wie ein Luft nach draußen beförderndes Blubbern (UA S.13), dieser Umstand von ihm aber aufgrund einer akuten Belastungsreaktion nicht als noch vorhandenes Vitalzeichen des Tatopfers gedeutet hat, ist diese Bewertung nicht ohne nähere Erläuterung nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass – nach der Einlassung des An- geklagten – W. mehrfach vom Keller ins Erdgeschoss des Anwe- sens hochgegangen sei und irgendwann gemeint habe, dass das Tatopfer nicht mehr röchele und dass man „jetzt langsam mal anfangen müsse“ (UA S. 13). 11 12 13 - 8 - 2. Auch soweit das Landgericht die Voraussetzungen des Tatbestandes der Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) verneint hat, ist seine Begründung nicht ohne Rechtsfehler. a) Nach § 258 Abs. 5 StGB wird nicht wegen Strafvereitelung bestraft, wer durch die Tat ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird. Dabei ist entscheidend, wie der Täter seine Situation selbst einschätzt. Die Selbstbe- günstigung führt auch dann zur Straflosigkeit, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 4 StR 205/16 Rn. 8 und Urteil vom 23. März 2016 – 2 StR 223/15 Rn. 7 f. jeweils mwN). b) Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass der An- geklagte befürchtet hat, bei einer Verständigung der Polizei nach seinem Eintref- fen am Tatort könne sich der Tatverdacht einer Tatbeteiligung am Tötungsdelikt angesichts der dortigen Spurenlage auch gegen ihn richten. Die Beweiswürdi- gung des Landgerichts weist aber gleichwohl Rechtsfehler zu Gunsten des An- geklagten auf, weil sie sich nicht zum Vorstellungsbild des Angeklagten hinsicht- lich zeitlich nachfolgender Vereitelungshandlungen verhält. So versteht es sich nicht von selbst, dass er die gleiche Befürchtung hegte, als er gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten W. den Leichnam von dessen Mutter beseitigte und am nächsten Tag den Tatort säuberte. Da nur die Anwesenheit am Tatort auf eine etwaige Tatbeteiligung des Angeklagten hätte hindeuten kön- nen, wäre es dem Angeklagten möglich gewesen, sich ohne weitere Vereite- lungshandlung durch ein bloßes Verlassen des Anwesens aus der Gefahr eige- ner Strafverfolgung zu begeben. Eine Erörterung des Vorstellungsbildes des An- geklagten hinsichtlich dieser Vereitelungshandlungen drängte sich im Einzelnen auf, wobei auch zu prüfen ist, ob der Angeklagte sich vorstellte, wegen unterlas- sener Hilfeleistung strafrechtlich verfolgt zu werden. 14 15 16 - 9 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsge- richt – Jugendrichter – Traunstein zurück, nachdem bereits die Anklage aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Tatgeschehens eine Beteiligung des Angeklagten am Tötungsdelikt verneint hat. Raum Bellay Fischer Hohoff Leplow Vorinstanz: Traunstein, LG, 04.12.2018 - 201 Js 40992/18 jug KLs 17