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Entscheidung

2 StR 115/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920B2STR115
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920B2STR115.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 115/20 vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Zwangsprostitution u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Die Fassung der 450 Seiten umfassenden Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Den gesetzlichen Anforderungen an eine – aus sich heraus verständli- che – Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeu- gungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermitt- lungsverfahrens und der Beweisaufnahme, etwa indem über hunderte von Sei- ten weitgehend gleichlautende Aussagen sowie polizeiliche Vernehmungen von - 3 - Zeugen im Wortlaut mitgeteilt werden, wird dem nicht gerecht. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe führt zu einer vermeidbaren Vergeudung personeller Ressourcen. Angesichts der durchweg hohen Belastungen der Strafjustiz sollte es im Interesse der Tatgerichte liegen, Arbeitskraft und Zeit nicht für das Verfassen mehrerer hundert Seiten starker Urteilsgründe in ein- fach gelagerten Fällen aufzuwenden (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 ‒ 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; Beschluss vom 11. März 2020 ‒ 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350 ff. jew. mwN). Franke Appl Krehl Schmidt Wenske Vorinstanz: Aachen, LG, 25.09.2019 - 903 Js 827/18 61 KLs 4/19