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Entscheidung

IX ZR 93/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070920BIXZR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070920BIXZR93.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/20 vom 7. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 7. September 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 2020 wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den die Beru- fung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Karlsruhe vom 15. April 2020 wird als unzulässig ver- worfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä- gers hat keinen Erfolg gehabt. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Am 23. April 2020 hat sich für den Kläger ein beim Bundesge- 1 - 3 - richtshof zugelassener Rechtsanwalt (nachfolgend nur noch: Rechtsanwalt) legitimiert und Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts einge- legt. Zudem hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde um zwei Monate zu verlängern. Die Frist ist mit Verfügung des Se- natsvorsitzenden vom 28. April 2020 antragsgemäß bis zum 24. August 2020 verlängert worden. Am 29. April 2020 hat der Kläger persönlich beantragt, ihm einen Notan- walt beizuordnen. Hierzu hat er darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt "ohne Mandat und ohne einen Auftrag" gehandelt habe. Am 6. Mai 2020 hat der Rechtsanwalt angezeigt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Mit irrtümlich auf den 30. April 2020 datierten Beschluss hat der Senat den Antrag auf Bei- ordnung eines Notanwalts abgelehnt. Am 29. Juni 2020 hat der Kläger erneut die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und ausgeführt, der Rechtsanwalt sei nun nicht mehr bereit, ihn zu vertreten. Gemäß Verfügung vom 16. Juli 2020 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht käme, wenn es nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen wäre, dass der Rechtswalt nicht mehr zur Vertretung des Klägers bereit ist. Hierzu hat der Klä- ger mit Schreiben vom 20. Juli 2020 Stellung genommen. II. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. 2 3 4 - 4 - 1. Eine Partei, welche die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertre- tung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Not- anwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4). Da es entscheidend auf die Vertretungsbereit- schaft des Rechtsanwalts ankommt, gilt nichts Anderes, wenn es - was der Se- nat zugunsten des Klägers unterstellt - zu einem wirksamen Mandatsverhältnis zunächst nicht gekommen ist. 2. Der Kläger hat auch nach Hinweis gemäß Verfügung vom 16. Juli 2020 nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Rechtsanwalt nicht mehr be- reit ist, seine Vertretung zu übernehmen, und dass dies nicht auf sein Verschul- den zurückzuführen ist. Obwohl der Rechtsanwalt mit E-Mail an den Kläger vom 22. Juni 2020 auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis und hierzu auf eine aus seiner Sicht ausreichende Begründung verwiesen hat, beschränkt sich der Klä- ger auf Mutmaßungen. Dem Rechtsanwalt könne bewusst geworden sein, dass er rechtswidrig gehandelt habe oder nicht über die erforderliche Qualifikation im Geheimnisschutz zur Durchführung des Mandats verfüge. In Anbetracht des aktenkundigen Schriftwechsels zwischen dem Kläger und dem Rechtsanwalt liegt dies fern. Danach bestand offenbar Uneinigkeit darüber, ob ein Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt worden war oder nicht. Dies 5 6 - 5 - veranlasste den Kläger zu Vorwürfen, die dem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Rechtsanwalt nicht zuträglich waren. Der Kläger warf dem Rechtsanwalt unter anderem vor, seinen Ruf missbraucht und den Versuch un- ternommen zu haben, ihn zu einem Mandatsverhältnis zu nötigen. Ferner ließ er den Rechtsanwalt wiederholt wissen, dass er eine Entschuldigung "bei den Betroffenen" für angebracht halte. Dass die Vorwürfe, insbesondere in ihrer Schärfe, gerechtfertigt gewesen sein könnten und eine Entschuldigung tatsäch- lich angezeigt gewesen wäre, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar. Andere Gründe, die der Kläger nicht zu vertreten hätte und zu der Einschätzung des Rechtsanwalts geführt haben könnten, es fehle am erforderlichen Vertrauens- verhältnis, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht des aktenkundigen Schriftwech- sels gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsanwalt das fehlen- de Vertrauensverhältnis ohne hinreichenden Grund angeführt haben könnte. III. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwer- fen, weil die verlängerte Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Eine weitere Fristverlängerung konnte auf den Antrag des Klägers vom 13. August 2020 nicht bewilligt werden, weil der Antrag nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme ersichtlich auch dann nicht in Betracht, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt würde. Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz 7 - 6 - Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2018 - 8 O 227/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2020 - 8 U 107/18 -