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Entscheidung

4 StR 167/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080920B4STR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080920B4STR167.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 167/20 vom 8. September 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Verteidigers am 8. September 2020 beschlos- sen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Gründe: Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2019 im Sicherungs- verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt an- geordnet. Der Beschuldigte verstarb während des Verfahrens über seine Revi- sion am 12. Mai 2020. 1. Das Verfahren ist gemäß §§ 414 Abs. 1, 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendi- gen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, wonach das Gericht von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten absehen kann, wenn er wegen 1 2 3 - 3 - einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis be- steht, ist vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar. a) Einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass der Beschuldigte unabhängig vom Bestehen des Verfahrenshindernisses nicht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre. Eine Verurteilung wegen einer Straftat kam hier nicht in Betracht, da es sich um ein Sicherungsverfahren ge- mäß § 413 StPO handelt und sich der Beschuldigte bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befand. b) § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt hier auch nicht entsprechend zur Anwendung. Zwar gelten gemäß § 414 Abs. 1 StPO die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, und damit auch die Kostenvorschriften. Die Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck vorliegend nicht anwendbar. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dass es grob unbillig sein kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu überbürden, wenn eine Verurteilung nur daran scheitert, dass nachträglich ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (zum Bei- spiel im Falle der Verjährung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1992 – 2 BvR 1941/89, NStZ 1993, 195). Grundlage der Bewertung einer Auslagen- erstattung als grob unbillig oder ungerecht kann allerdings nur ein dem Be- schuldigten vorwerfbares Verhalten sein. Daran fehlt es etwa bei einem Be- schuldigten, der aufgrund einer andauernden psychiatrischen Erkrankung schuldunfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 525/15, NStZ- RR 2016, 263). 4 5 6 - 4 - Aber auch im vorliegenden Fall eines nicht andauernden Zustands kann ein vorwerfbares Verhalten nicht festgestellt werden, so dass die Überbürdung der Auslagen auf die Staatskasse nicht grob unbillig erscheint. Der Beschuldig- te war zur Tatzeit nicht ausschließbar schuldunfähig, da er eine versuchte schwere Brandstiftung unter einem akuten Alkoholrausch sowie einer Alko- holpsychose begangen haben soll. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit des An- geklagten ist ihm auch der Alkoholrausch nicht vorzuwerfen. Es hat deshalb bei der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO zu verbleiben, wonach im Falle der Ein- stellung die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last fallen. Sost-Scheible Quentin RinBGH Dr. Bartel ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Sturm Lutz Vorinstanz: Bielefeld, LG, 16.12.2019 ‒ 446 Js 65/18 2 KLs 20/18