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Entscheidung

6 StR 189/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080920B6STR189
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080920B6STR189.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 189/20 vom 8. September 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Diebstahls zu 2. Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2020 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 7. Februar 2020 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte W. des Wohnungseinbruchdiebstahls, zweier Fälle des Diebstahls sowie zweier Fälle der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten F. bei Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in zehn Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig erkann- ten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona- ten und den Angeklagten W. wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls, Dieb- stahls sowie Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren verurteilt, der fünf Einzelstrafen zugrunde liegen; darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungs- anstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revisionen. 1 - 3 - Die Revisionen beider Angeklagten sind entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Le- diglich der den Angeklagten W. betreffende Schuldspruch bedarf in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO einer Berichtigung und einer Klarstellung. Der Generalbundesanwalt hat mit Bezug auf diesen Angeklagten in sei- ner Antragsschrift ausgeführt: „Die Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat kei- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. Allerdings wird der Schuldspruch zu berichtigen und klarzustellen sein. Zum einen ist dem Landgericht ein offensichtlicher Zählfehler unterlau- fen, indem es nur eine der beiden unter den Ziffern 2 und 11 geführten Diebstahlstaten berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 6 StR 87/20 –, juris Rdnr. 7). Zum anderen lässt der Schuldspruch nicht erkennen, ob der Angeklagte einmal Beihilfe zu zwei Fällen des Diebstahls oder in zwei Fällen Beihilfe zum Diebstahl leistete; die Urteils- gründe belegen Letzteres.“ Dem schließt sich der Senat an. Schneider Feilcke von Schmettau Fritsche von Häfen Vorinstanz: Göttingen, LG, 07.02.2020 - 63 Js 18066/18 2 KLs 9/19 2 3 4