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Entscheidung

4 StR 117/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090920B4STR117
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090920B4STR117.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 117/20 vom 9. September 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2020 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. November 2019 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht zulasten des Angeklagten be- rücksichtigt, er habe die gefährliche Körperverletzung auch in der Tatbestands- variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Zwar ist nach den hierzu ge- troffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der zu schweren Hirnverletzungen des Nebenklägers führende Schlag vor dem Hinzutreten des Angeklagten durch einen weiteren Täter in einem anderen Raum erfolgt ist, so dass dem Angeklagten diese bereits abgeschlossene Tat- modalität nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zuge- rechnet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1997 – 2 StR 620/96; vom 12. Februar 1997 – 2 StR 28/97; vom 3. Juli 2018 – 4 StR 621/17; - 3 - vom 10. April 2019 – 4 StR 102/19). Jedoch hat das Landgericht auch auf die durch den Angeklagten im Anschluss selbst ausgeführten Tritte gegen den un- geschützten Kopf des bewusstlos am Boden liegenden Nebenklägers abge- stellt, die für sich genommen die Voraussetzungen einer das Leben gefährden- de Behandlung erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12). Der Senat kann – auch aufgrund des Verweises des Landgerichts auf ei- ne Schadensvertiefung durch die selbst ausgeführten Tritte des Angeklagten – ausschließen, dass die rechtlich bedenklichen Erwägungen zur Zurechnung von Tatfolgen wegen sukzessiver Mittäterschaft zu einem durchgreifenden Rechts- fehler führen. Sost-Scheible Quentin Rommel Lutz Maatsch Vorinstanz: Oldenburg, LG, 04.11.2019 ‒ 1204 Js 73338/16 4 Ks 8/19