Leitsatz
IV ZB 9/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090920BIVZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090920BIVZB9.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 9/20 vom 9. September 2020 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG-KV Nr. 21102 Ziff. 2 Die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkundungsver- fahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, findet auf Teilaufhe- bungen keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20 - OLG München LG Memmingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 9. September 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kostengläubigers gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 11. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Gründe: I. Der Kostengläubiger (i.F.: Notar) beurkundete am 21. Juli 2014 die schenkweise Überlassung eines Grundstücks der Beteiligten zu 4 an ihre Tochter, die Beteiligte zu 1. Für die Beteiligte zu 4 und ihren Sohn, den Beteiligten zu 3, sollten Nießbräuche an dem Grundstück bestellt werden. Der Ehemann der Beteiligten zu 4, der Beteiligte zu 2, verzichte- te dieser gegenüber auf Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen in die- ser Urkunde oder in der Vergangenheit gemachter Zuwendungen. Au- ßerdem hoben die Beteiligten zu 2 und zu 4 sämtliche Vereinbarungen in allen zwischen ihnen bestehenden Erbverträgen auf, soweit sie den Ver- fügungen in dieser Urkunde entgegenstanden. Die Beteiligten zu 2 und 4 hatten sich erbvertraglich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. 1 - 3 - In seiner Kostenrechnung vom 27. Dezember 2018 erhob der Notar für diese Beurkundung eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 1.001.045,50 € in Höhe von 3.630 € netto; dabei blieb die Aufhebung erbvertraglicher Regelungen ohne Wertansatz. Die Notarkasse beanstandete diese Rechnung und vertrat die Auffassung, dass für die Teilaufhebung der Erbverträge eben- falls eine 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21100 KV GNotKG angefallen sei. Auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde hat der Notar eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten verlangt. Er hat beantragt, die Kostenrechnung um den Ansatz einer zusätzlichen 1,0 Beurkundungs- verfahrensgebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 572.026 € in Höhe von 1.095 € netto zu ergänzen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. September 2019 die Kostenrechnung dahin- gehend abgeändert, dass die Beurkundungsverfahrensgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG mit einem 2,0 Gebührensatz aus einem Geschäfts- wert von 1.573.071 € in Höhe von 5.390 € netto anzusetzen ist. Die hier- gegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit dem Antrag, die Kostenrechnung zu bestätigen, ist erfolglos geblieben. Die Beschwerde des Notars, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Notars, mit der er die Bestätigung der Kostenrechnung vom 27. Dezember 2018, hilfsweise die Ergänzung der Kostenrechnung wie in der Vorinstanz beantragt, be- gehrt. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entschei- dung zunächst auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht ist der Ansicht, dass Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Vertragsänderungen nicht anwendbar sei, und zwar auch dann nicht, wenn die Änderung aus der (teilweisen) Aufhebung der Bindungswirkung bestehe. Für diese sei daher eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG in Ansatz zu bringen gewesen. Ergänzend hat das Beschwerde- gericht ausgeführt, der Wortlaut der Kostenstelle spreche nur von "Auf- hebung eines Vertrages", nicht jedoch von der Aufhebung von Teilen des Vertrages. Bestimmungen in Kostenvorschriften seien eng auszulegen, vor allem, wenn sie Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften ent- hielten. Es sei durchaus sachgerecht, die Aufhebung von Teilen eines Vertrages gebührenrechtlich anders zu behandeln als die Aufh ebung ei- nes ganzen Vertrages. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die statthafte Rechtsbeschwerde ist als unbeschränkt zugelas- sen anzusehen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zwar nur inso- weit zugelassen, "als begehrt wird, dass keine zusätzliche, über eine aus einem Geschäftswert von 572.026 € zu berechnende, über 1.095 € netto hinausgehende Beurkundungsverfahrensgebühr nach KV-21102 zum GNotKG geschuldet ist". Diese Beschränkung der Zulassung ist aber un- zulässig und damit wirkungslos. 5 6 7 8 9 - 5 - Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamt - streitstoffs beschränkt werden, wenn der davon betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozess- stoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Ände- rung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. f ür die Revision: Senatsbeschlüsse vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 13; vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Im Streitfall besteht die Gefahr wider- sprüchlicher Entscheidungen, weil die Frage, ob für die Beurkundung der Teilaufhebung der Erbverträge eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG anzusetzen ist, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, unter anderem davon abhängt, ob diese Vertragsklausel und der Rest der Urkunde verschiedene Beurkundungsgegenstände sind und daher überhaupt eine Gebühr aus einem entsprechend erhöhten Geschäftswert anfällt. Diese vom Beschwerdegericht konkludent bejahte Frage ist aber ihrerseits erheblich für die nicht der beschränkten Rechtsbeschwerdezu- lassung unterliegende Entscheidung, dass die Kostenrechnung mindes- tens um eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG aus einem zusätzlichen Geschäftswert von 572.026 € für diese Vertragsklausel zu erhöhen ist. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Beschwer- deentscheidung hinsichtlich dieser Gebühr in Rechtskraft erwachsen und damit für das weitere Verfahren bindend zugrunde zu legen sein könnte. Für die Frage, ob die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung des Rechtsmittels an (vgl. für die Revision Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 14 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass gegen die Beschwerdeentscheidung keine Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet 10 - 6 - ist. Es wäre zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Übrigen ausnahmsweise auf eine Anhörungsrüge oder befristete Gegenvorstellung - auch des Be- teiligten zu 2 - hätte nachgeholt werden können, wenn die Nichtzulas- sung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Be- schwerdeführers darstellte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12, NJW-RR 2013, 256 Rn. 6 m.w.N.). Dies hätte zu ei- ner erneuten Entscheidung über diesen Teil der Kostenrechnung führen können. b) Zulässiger Gegenstand der Rechtsbeschwerde des Notars ist jedoch allein der Hilfsantrag, die Kostenrechnung (nur) um eine zusätzli- che 1,0 Beurkundungsverfahrensgebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 572.026 € in Höhe von 1.095 € netto zu ergän- zen. Der vom Notar erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte Hauptantrag, die Notarkostenrechnung vom 27. Dezember 2018 zu be- stätigen, ist unzulässig. Eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist im All- gemeinen nicht gestattet (§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO). In Ausnahme von dieser Regel eracht et der Bundesgerichtshof die Beschränkung oder Modifikation des früheren An- trags als zulässig, soweit sich dies auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. für die Revision Senatsurteil vom 11. Juli 2018 - IV ZR 243/17, VersR 2018, 1119 Rn. 15 m.w.N.; für die Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 182/14, juris Rn. 10). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Hauptantrag der Rechtsbeschwerde zielt nicht auf eine Klar- stellung, Berichtigung oder Modifikation des Antrags des Notars ab, der 11 12 13 - 7 - Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Während dieser darauf ge- richtet war, den Ansatz einer 1,0 Gebühr anstelle einer 2,0 Gebühr für die Beurkundung der Teilaufhebung der Erbverträge zu erreichen, geht der Hauptantrag der Rechtsbeschwerde nunmehr dahin, eine Gebühr für diesen Teil der Beurkundung vollständig auszuschließen. Die Frage, ob die Teilaufhebung der Erbverträge den Geschäftswert erhöht und die Be- urkundungsverfahrensgebühr daher auch insoweit anfällt, war bisher nicht Gegenstand des Rechtsmittels des Notars. c) In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass für die Beurkundung der teilweisen Aufhebung der Erbverträge eine 2,0 Be- urkundungsverfahrensgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG entstanden ist. Die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkun- dungsverfahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrages ist, findet auf Teilaufhebungen keine Anwendung. (1) Dies entspricht dem Wortlaut des Gebührentatbestands in Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG. Die "Aufhebung eines Vertrages" ist des- sen vollständige Beseitigung. Mit diesem Inhalt wird der Begriff auch in anderen gesetzlichen Vorschriften gebraucht, insbesondere um den Rechtszustand nach einer Kündigungserklärung wie etwa in § 648 Satz 2 Halbsatz 2 BGB oder § 651l Abs. 3 Satz 1 BGB zu beschreiben. Entge- gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus erbrechtli- chen Vorschriften kein anderes Verständnis des Wortlauts. So wird in § 2290 BGB, der die Aufhebung von Erbverträgen durch Vertrag regelt, ausdrücklich angeordnet, dass "ein Erbvertrag sowie eine einzelne ver- tragsmäßige Verfügung […] aufgehoben werden" kann; dies zeigt, dass 14 15 16 - 8 - letzteres gerade nicht ohne ausdrückliche Erwähnung von der Aufhebung eines Erbvertrages mit umfasst ist. Damit übereinstimmend erfasst auch nach einhelliger Ansicht der Literatur der Gebührentatbestand der Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG nur die Aufhebung des gesamten Vertrages und nicht die Aufhebung einzel- ner Vertragsregelungen (vgl. Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG Anl. 1 KV/Teil 2 21100-21102 Rn. 407, 409 [Stand: März 2020]; Korinten- berg/Tiedtke, GNotKG 21. Aufl. KV 21102 Rn. 17; Fackelmann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl. KV GNotKG Nr. 21100-21102 Rn. 86; ders. in Fackelmann/Heinemann, GNotKG KV Nr. 21100-21102 Rn. 107; BeckOK KostR/Felix, GNotKG § 102 Rn. 14 [Stand: 1. Juni 2020]; Wilsch in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl. Abschn. 25 Rn. 341; Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG 3. Aufl. KV 21102 Rn. 16; Deecke in Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl. Nr. 21102 KV Rn. 5; Heinemann in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. Abschn. 96 GNotKG Rn. 101; Bormann, ZEV 2013, 425, 426; Diehn, DNotZ 2013, 406, 432). (2) Die Gesetzessystematik spricht nicht für eine erweiternde Aus- legung des Begriffs der Aufhebung eines Vertrages. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sieht das KV GNotKG keine Privilegierung für den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments vor, die aus systematischen Gründen etwa auch auf die Teilaufhebung eines Erbvertrages erstreckt werden könnte. Gemein- schaftliche Testamente sind (Erb-)Verträgen vielmehr gemäß GNotKG Vorb. 2.1.1 Ziff. 2 gebührenrechtlich gleichgestellt; Nr. 21201 Ziff. 1 GNotKG findet daher auf sie keine Anwendung. 17 18 19 - 9 - Auch aus der Verwendung des Begriffs der Aufhebung eines Ver- trages in anderen Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein anderes Verständnis von Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG. Ein solches folgt insbe- sondere nicht aus § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG, nach dem die "Aufhebung eines Erbvertrags" derselbe Beurkundungsgegenstand ist wie die gleichzeitige Neuerrichtung einer Verfügung von Todes wegen. Dies wird weithin so verstanden, dass Gegenstandsidentität auch beste- hen soll, soweit es sich nur um die Aufhebung und Neuerrichtung einzel- ner Verfügungen handelt (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG 21. Aufl. § 109 Rn. 84; Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG 3. Aufl. § 109 Rn. 56; BeckOK KostR/Bachmayer, GNotKG § 109 Rn. 69a [Stand: 1. Juni 2020]). Diese Auslegung beruht jedoch auf Erwägungen zur allein auf den erbrechtlichen Zusammenhang beschränkten Begünstigung des Geschäftswertes für solche gleichzeitigen und quasi spiegelbildlichen Aufhebungs- und Neuerrichtungsverfügungen, die nicht auf den für Ver- träge im Allgemeinen geltenden Gebührentatbestand der Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG übertragbar sind (vgl. Korintenberg/Diehn aaO; Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt aaO). (3) Auch die Gesetzgebungsgeschichte lässt keinen Schluss da- rauf zu, dass die Aufhebung eines Vertrages über den Wortlaut hinaus die Aufhebung einzelner Vertragsbestimmungen erfassen soll. Die für Verträge im Allgemeinen geltenden Gebührentatbestände in Nr. 21100, 21102 KV GNotKG haben für den Erbvertrag die speziellen Gebührenregelungen in § 46 KostO für Verfügungen von Todes wegen ersetzt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KostO fiel für die Aufhebung eines Erbvertrages nur eine halbe Gebühr an. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die Auslegung dieses aufgehobenen Gebühren- 20 21 22 - 10 - tatbestandes jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf das Verständnis von Nr. 21102 Ziff. 2 GNotKG übertragen werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob nach einer Entscheidung aus dem Jahr 1962, die "im Falle der gleichzeitigen Beurkundung einer neuen Verfügung von Todes wegen" auch die teilweise Aufhebung des alten Erbvertrages un- ter § 46 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KostO fassen wollte (vgl. BayObLG BayObLGZ 1962, 390, 394), und der dieser zustimmenden Teile der Lite- ratur (vgl. Hartmann, Kostengesetze 42. Aufl. § 46 KostO Rn. 5; Assen- macher/Mathias, KostO 16. Aufl. Abschn. E 1.3) das frühere Kostenrecht in diesem Sinne zu verstehen war. Diese Auslegung passte nur die Ge- bühren für Erbverträge an die Systematik der Kostenordnung im Übrigen an, die für jede Änderung von Verträgen im Allgemeinen eine gebühren- rechtliche Privilegierung in § 42 KostO vorsah. Dieses System ist aber mit der Neuregelung des Notarkostenrechts obsolet geworden, denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Privilegierung der Ver- tragsänderung aus § 42 KostO gerade nicht in das Gerichts- und Notar- kostengesetz übernommen werden (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 219). (4) Auch aus dem Zweck des Gebührentatbestands der Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG kann nichts Anderes abgeleitet werden. Zu den Zielen des Notarkostenrechts gehört die Gewährleistung leistungsgerechter Gebühren (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 139). Mit seiner gesamten Struktur will das Gerichts- und Notarkostengesetz einen Zusammenhang zwischen Aufwand des Notars und Höhe der Gebühren herstellen ( vgl. BeckOK KostR/Hagedorn, GNotKG KV 21102 Rn. 1a [Stand: 1. Juni 2020]). Die Halbierung der Beurkundungsverfahrensgebühr für Verträge, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrages ist, soll damit dem re- duzierten Aufwand des Notars für diese Beurkundung entsprechen. Die- ser geringere Aufwand für die rechtliche Prüfung liegt bei der vollständi- gen Aufhebung eines Vertrages auf der Hand. Dagegen gibt es keinen 23 - 11 - Anhaltspunkt dafür, dass dies generell auch für die Aufhebung einzeln er Vertragsregelungen gilt; diese macht grundsätzlich eine Prüfung der rechtlichen Auswirkungen der Teilaufhebung auf den verbleibenden Restvertrag erforderlich. Ob im Einzelfall auch eine Teilaufhebung mit einem sehr geringen Prüfungsaufwand einhergehen könnte, ist für den auf zulässigen Generalisierungen beruhenden Gebührentatbestand ohne Bedeutung. bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Beschwerdeentscheidung sei entgegen § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen. Dabei kann offenbleiben, ob die Gründe des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung tragen, soweit dies den Ansatz einer Beurkundungsver- fahrensgebühr für den Geschäftswert der Teilaufhebung der Erbverträge dem Grunde nach betrifft. Diese Frage war, wie oben ausgeführt, nicht Gegenstand der Beschwerde des Notars. Ob die Entscheidung zur Be- schwerde des Beteiligten zu 2, der eine Bestätigung der Kostenrechnung - mit dem dort angesetzten, niedrigeren Geschäftswert - beantragt hat, mit Gründen versehen ist, ist dagegen im Rechtsbeschwerdeverfahren des Notars nicht zu überprüfen, da er insoweit nicht beschwert ist. cc) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Be- schwerdegericht dem Notar seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie - als Gesamtschuldner mit dem Beteiligten zu 2 - die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG auferlegt hat. Eine Befreiung von den Gerichtskosten nach § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG kam nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die vorgesetzte Dienstbehörde den Notar überhaupt zur Erhe- bung der Beschwerde angewiesen hat, ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Notar dieses Rechtsmittel 24 25 - 12 - allein aus eigenem Recht eingelegt hat. Laut seiner Beschwerdeschrift hat er selbst Beschwerde einlegen wollen, ohne dies "auf Weisung" zu tun, und für deren Statthaftigkeit auf die eigene Beschwer durch einen mit der landgerichtlichen Entscheidung verbundenen Eingriff in seine Unabhängigkeit verwiesen. III. Die Kostenentscheidung des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- ruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG. § 130 Abs. 2 Satz 3 und 4 GNotKG findet keine Anwendung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die vorgesetzte Dienstbehörde den Notar nicht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde angewiesen. Zwar hat der Präsi- dent des Landgerichts in seinem Schreiben vom 19. September 2017 den Notar aufgefordert, "die Entscheidung des Landgerichts herbeizufüh- ren, sowie Beschwerde und ggf. Rechtsbeschwerde zu erheben". Dies ist aber dahingehend auszulegen, dass Rechtsmittel nur eingelegt werden sollten, soweit die vorinstanzliche Entscheidung die Beanstandungen der Notarkasse bezüglich der Kostenrechnung nicht bestätigt hat. Die vorge- setzte Dienstbehörde verweist in dieser Verfügung auf die unterschiedli- chen Rechtsansichten der Notarkasse und des Notars zum anzuwenden- den Gebührensatz. Die dort zitierte Position der Notarkasse ist in diesem Fall aber als diejenige der vorgesetzten Dienst- und Aufsichtsbehörde anzusehen, da die Prüfung der Kostenberechnung durch die Notarkasse nach § 113 Abs. 17 Satz 9 BNotO die sonst gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 BNotO der Aufsichtsbehörde obliegende Prüfung ersetzt hat. Ohne eine aus- 26 - 13 - drückliche Erklärung dieses Inhalts ist daher nicht anzunehmen, dass die vorgesetzte Dienst- und Aufsichtsbehörde Rechtsmittel gegen eine Ent- scheidung einlegen wollte, die diese Ansicht bestätigt hat. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 30.09.2019 - 44 T 1947/18 - OLG München, Entscheidung vom 11.12.2019 - 32 Wx 548/19 Kost -