Entscheidung
II ZR 183/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150920BIIZR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150920BIIZR183.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 183/19 vom 15. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. 2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 14.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über de- ren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren er- öffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage in Höhe von 75.000 € als Kom- manditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 34.500 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte der Beklagte 20.000 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt 1 - 3 - der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage die noch offene Differenz in Höhe von 14.500 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- rufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag wei- ter. II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09, ZIP 2010, 1078 Rn. 3; Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19, juris Rn. 3). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB auch wegen Massever- bindlichkeiten und -kosten (§§ 54, 55 InsO) in Anspruch genommen werden kön- nen, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden sei. Mit seiner Auffas- sung, nach der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Haftung des Kommanditisten übertragbar sei und die pflichtwid- rige Verwendung von Kommanditistenrückzahlungen für Masseverbindlichkeiten und -kosten die fiktive Hinzurechnung der entsprechenden Beträge zu der Son- dermasse erfordere, die zur Begleichung der Gläubigerforderungen zur Verfü- gung stehe, weiche der Senat von den Entscheidungen anderer Oberlandesge- richte ab. Die Frage sei entscheidungserheblich, da ohne die Hinzurechnung der 2 3 4 - 4 - für Masseverbindlichkeiten und -kosten verbrauchten Rückzahlungen die Insol- venzmasse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger auch dann nicht ausreiche, wenn man die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Gläubigerforderungen unbe- rücksichtigt lasse. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind durch ein nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangenes Urteil des erkennenden Se- nats weggefallen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, juris). a) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä- rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbe- dürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - II ZR 131/19, juris Rn. 14 mwN). b) Die Rechtssache hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage kommt es unter Berück- sichtigung der von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 2020 (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, juris) nicht mehr an. aa) Der Kläger stützt die Inanspruchnahme des Beklagten auf festgestellte Gläubigerforderungen in Höhe von 7.274.159,75 €. Ferner sind in der vom Kläger 5 6 7 8 - 5 - vorgelegten Insolvenztabelle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts be- strittene Insolvenzforderungen in Höhe von 840.599,40 € ausgewiesen, hinsicht- lich derer das Berufungsgericht offengelassen hat, ob diese berücksichtigt wer- den können. Letzteres macht die Revision geltend. bb) Dem Kommanditisten steht gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zu, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist (RGZ 51, 33, 38; BGH, Urteil vom 16. Mai 1958 - II ZR 83/57, NJW 1958, 1139; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 18; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, juris Rn. 21). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenz- verwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschafter darzulegen, sofern nur er dazu imstande ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 9. Februar 1981 - II ZR 38/80, WM 1981, 761; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39). Der Kommanditist kann wegen seiner Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen ande- rer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesell- schaftsschulden nötige Betrag bereits ganz oder teilweise aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht alleine davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung 9 10 - 6 - stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, juris Rn. 25). cc) Die Abweisung der Klage wird danach durch die Erwägung des Beru- fungsgerichts getragen, dass der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundä- ren Darlegungslast nicht vorgetragen hat, in welcher Höhe er Rückzahlungen von Kommanditisten bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingezo- gen hat. (1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Schreiben vom 3. Mai 2017 Kommanditisten in Höhe von 8.337.553,13 € in Anspruch genommen hat, mithin in Höhe eines die Gläubiger- forderungen übersteigenden Betrags. (2) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die vom Kläger dargelegte Unterdeckung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit zu erklären sei, dass der Insolvenzverwalter die Rückzahlungen pflichtwidrig mit Masseverbindlichkeiten und -kosten verrechnet habe. Daraus folgt indes nicht, dass es auf die Beantwortung der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage für die Entscheidung ankommt. Da der Kläger zur Höhe der nach § 171 Abs. 2 HGB eingezogenen Forderungen nicht vorgetragen hat, gilt die Behauptung des Beklagten, seine Inanspruchnahme sei zur Befriedi- gung der Gläubiger nicht notwendig, als zugestanden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Im Übrigen müsste der Kläger, wenn er eine andere Verrechnung der von den an- deren Kommanditisten geleisteten Zahlungen geltend machen will, darlegen und beweisen, dass die Leistungen auf andere als die hier im Streit stehenden Ver- bindlichkeiten anzurechnen sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 208/76, WM 1978, 1046; Urteil vom 30. März 1993 - XI ZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015). 11 12 13 - 7 - Dass der Kläger hierzu vorgetragen hat, zeigt die Revision nicht auf. Der Kläger hatte auch Anlass, entsprechenden Vortrag zu unterbreiten, weil es nach dem rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts, wie er im Hinweisbeschluss vom 5. März 2019 zum Ausdruck gekommen ist, für die Entscheidung maßgeblich war, inwieweit die Insolvenzmasse durch Zahlungen auf Verbindlichkeiten ge- mäß §§ 54, 55 InsO geschmälert wurde. Auf die Frage, ob durch Zahlungen auf Verbindlichkeiten gemäß §§ 54, 55 InsO die Haftungsschuld der Kommanditisten anteilig erlosch, kommt es danach nicht an. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erle- digt worden. Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 22.06.2018 - 4 O 11/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.07.2019 - 20 U 30/18 -