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Leitsatz

II ZR 20/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150920UIIZR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150920UIIZR20.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 20/19 Verkündet am: 15. September 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 413; HGB § 161 Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet nicht für eine vorvertragliche Aufklä- rungspflichtverletzung des Veräußerers, die diesem von einem Anleger zur Last ge- legt wird. BGH, Urteil vom 15. September 2020 - II ZR 20/19 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 7. August 2020 eingereicht wer- den konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2019 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. März 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich auf Grundlage eines Prospekts im Juni 2011 als Treugeber mit einer Einlage von 200.000 € zzgl. 5 % Aufgeld an der 1 - 3 - U. GmbH & Co. KG. Gewinnausschüttungen und Kapital- rückgewähr sollten aus dem Verkauf von Erdöl- oder Erdgas, entsprechender Unterbeteiligungen oder Gewinnbezugsrechten erwirtschaftet werden. Der Klä- ger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 29.600 €. Zudem wurden ihm vinkulier- te Aktien der D. S. A. zugeteilt, in die die Fonds- Komplementärin den Geschäftsbetrieb der KG in Ausübung einer ihr gesell- schaftsvertraglich eingeräumten Ermächtigung eingebracht hatte. Gründungs- und Treuhandkommanditistin des Fonds war die S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Kommanditanteil die Beklagte 2015 erwarb. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklä- rungspflichtverletzung im Wesentlichen die Zahlung von 180.400 € Zug um Zug gegen die Übertragung sämtlicher Rechte aus den Aktien der D. S. A. sowie die Feststellung von deren Verpflichtung zum Ersatz weiterer und künftiger Schäden, die ihm durch die Beteiligung entstanden sind und noch entstehen werden. Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß ver- urteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Kläger hätte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Komplementärin des Fonds gesellschaftsvertraglich ermächtigt gewesen sei, den Geschäftsbetrieb in ein anderes Unternehmen einzubringen. Diese Ermächtigung sei mit dem Risiko einer Vereitelung des Vertragszwecks behaftet gewesen, der ausweislich des Prospekts in einer zeitlich begrenzten Kapitalanlage bestanden habe. Die Be- klagte sei auch "passivlegitimiert". Sie sei durch "Sonderrechtsnachfolge" in vollem Umfang in die Rechtsbeziehungen zwischen der S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den Treugebern eingerückt und mithin auch Schuldnerin der gegen jene gerichteten Ansprüche aus Aufklärungs- pflichtverletzungen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, durch Übernahme des Kommanditanteils lediglich die Stellung einer "gewöhnlichen" Kommanditistin erworben zu haben. Denn sie habe bei Erwerb des Kommandi- tanteils gewusst, dass die S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft Treuhandkommanditistin war, und sie habe mit dem Kommanditanteil deren Treuhandaufgaben übernommen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte haftet nicht für die der S. GmbH Wirtschafts- prüfungsgesellschaft zur Last gelegte Aufklärungspflichtverletzung. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesell- schaftsanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen Mitgesell- schafter oder auf eine dritte Person durch Verfügungsgeschäft (§ 413 BGB) mit der Wirkung übertragen, dass der Erwerber, wenn nichts anderes geregelt ist, ohne weiteres in die Rechtsstellung eintritt, die bis dahin der Veräußerer inne- 6 7 8 9 - 5 - hatte (BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, 84). Diese Rechtsstellung - Gesellschaftsanteil oder Mitgliedschaft - ist der Inbegriff der Rechtsbeziehungen des Altgesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis zu der Gesellschaft, zu deren Vermögen und zu den übrigen Gesellschaftern (BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 155/84, BGHZ 98, 48, 50). Insbesonde- re haftet ein neu in eine Kommanditgesellschaft eintretender Kommanditist, wozu auch der Anteilserwerber zählt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 413/18, ZIP 2019, 1142 Rn. 19), auch für die vor seinem Eintritt begrün- deten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 173 HGB. Mit der Übernahme der Rechtsstellung des Altgesellschafters können den Neugesellschafter auch Verbindlichkeiten des Altgesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder ge- genüber Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1966 - II ZR 120/64, BGHZ 45, 221, 222), nicht aber sonstige Verbindlichkeiten des Altgesellschafters treffen. Um eine sonstige Verbindlichkeit eines Altgesellschafters handelt es sich hier. Die S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war dem Kläger gegenüber als nicht nur kapitalistisch beigetretene Altgesellschafterin und mit- hin Vertragspartnerin des Aufnahmevertrags vorvertraglich zur Aufklärung ver- pflichtet und bei Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1 und 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 17 mwN). Diese Schadenser- satzverpflichtung trifft aber nur den Altgesellschafter, nicht auch die Gesell- schaft, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 18). Sie trifft ihn zwar in seiner Eigenschaft als aufklärungspflichtigen Altgesellschafter, aber nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder Mitge- sellschaftern. 10 - 6 - III. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die Beklagte haftet für die Aufklärungspflichtverletzung der S. GmbH Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft weder aus Schuld- noch aus Vertragsübernahme. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Schadensersatzver- pflichtung der S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihm ge- genüber übernommen hat (§ 414 BGB). Seinem Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass die S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Beklagte eine solche Schuldübernahme vereinbart haben (§ 415 BGB). Ferner wäre auch eine Vertragsübernahme, die der Zustimmung aller Beteiligter bedarf (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 19 mwN), nur im Einvernehmen mit der Beklagten möglich gewesen. Aus der Übernahme der Treuhandaufgaben der S. GmbH Wirtschafts- prüfungsgesellschaft durch die Beklagte ergibt sich indes nicht, dass diese da- mit zugleich den Aufnahmevertrag oder eine mit seinem Abschluss begründete Schadensersatzverpflichtung übernehmen wollte. 11 - 7 - IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 14.03.2018 - 5 O 162/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.01.2019 - 9 U 32/18 - 12