Leitsatz
VI ZR 544/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150920BVIZR544
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150920BVIZR544.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 544/19 vom 15. September 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fb, § 234 B Wird ein Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Prozessbe- vollmächtigten des Antragstellers gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbe- kenntnis zugestellt, so hat der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Emp- fangsbekenntnisses anhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntga- be dieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist. Unterlässt er dies, so liegt bereits hierin ein Verschulden im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO; unterbleibt infolge des Ver- säumnisses die rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, so scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist aus (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6; vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, MDR 2019, 1397 Rn. 13 mwN). BGH, Beschluss vom 15. September 2020 - VI ZR 544/19 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offen- loch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm hinsichtlich der versäumten Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin- sichtlich der versäumten Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Celle vom 28. Februar 2019 wird auf Kosten des Be- klagten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten in Zusammenhang mit dem Erwerb ei- ner Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts teilweise - unter Zurückweisung der weiterge- henden Berufung - abgeändert, den Beklagten zur Zahlung von 20.766,30 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und festgestellt, dass die Schadenser- 1 - 3 - satzpflicht des Beklagten auf einer vorsätzlich begangenen deliktischen Hand- lung beruht. Die Revision hat das Berufungsgericht zugelassen. Das Berufungsurteil wurde den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtig- ten des Beklagten am 15. März 2019 zugestellt. Mit beim Bundesgerichtshof am 26. März 2019 eingegangenem Schriftsatz beantragte der beim Bundesge- richtshof zugelassene Rechtsanwalt X. als Prozessbevollmächtiger des Beklag- ten, diesem Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren und dem Beklagten ihn, den Prozessbevollmächtigten, gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen. Mit in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten am 18. November 2019 eingegangenem und von ihm mit Empfangsbekenntnis unter dem 19. November 2019 als zugestellt anerkanntem Beschluss vom 12. November 2019 hat der erkennende Senat diesen Anträgen entsprochen. Auf telefonische Mitteilung der Rechtspflegerin an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2019, dass bislang kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit am 20. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz beantragt, dem Beklag- ten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Wiedereinsetzung in die ver- säumte Revisionsfrist und Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist zu gewähren, und zugleich für den Beklagten Revision eingelegt. Zur Begründung seines Antrags hat er - unter anwaltlicher Versicherung und Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten - im Wesentlichen ausgeführt, seine Kanzlei sei mit einer Rechtsanwaltsfachge- hilfin und einer Rechtsfachwirtin, Frau B., besetzt. Die eingehende Post werde abwechselnd von der einen oder von der anderen bearbeitet. Beide Mitarbeite- rinnen seien darüber informiert, dass im Falle der Gewährung von Prozesskos- tenhilfe für einen Rechtsmittelführer, bei dem im Hinblick auf den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist ver- 2 3 - 4 - säumt worden seien, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt werden müsse und diese Frist mit dem Zu- gang des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu laufen beginne. Die Mitarbeiterinnen seien angewiesen, diese Frist mit dem Eingang der PKH-Bewilli-gungsentscheidung im Termins-/Fristenbuch und im elektroni- schen Fristenkalender sowie in der Handakte einzutragen. Am Tag des Ein- gangs des Beschlusses des erkennenden Senats über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung vom 12. November 2019, nämlich dem 18. November 2019, habe die Rechtsfachwirtin, Frau B., die eingehende BGH-Post bearbeitet. Sie sei in der Kanzlei seit dem Jahr 2002 angestellt und habe die ihr obliegende Aufgabe der Fristenerfassung und -notierung stets äu- ßerst zuverlässig bewältigt, wovon er, der Prozessbevollmächtigte, sich durch stichprobenweise Kontrolle der Eintragungen im Termins-/Fristenbuch und in der Handakte regelmäßig vergewissere. Im Streitfall habe Frau B. aus ihr selbst und dem Prozessbevollmächtigten unerklärlichen Gründen die Fristennotierung komplett versäumt. Deshalb sei die Wiedereinsetzungsfrist - anders als die im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag versäumte und wegen dieses An- trags als "erledigt" vermerkte Revisions- und Revisionsbegründungsfrist, die in den Fristenkalendern eingetragen gewesen seien - nicht erfasst und notiert worden. Erst durch den Anruf vom 18. Dezember 2019 sei das Versäumnis bemerkt worden. - 5 - II. 1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist hat keinen Erfolg. a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; die Frist be- ginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Besteht das Hindernis für die Einlegung eines Rechtsmittels darin, dass die betreffende Partei die für die Einlegung des Rechtsmittels erforderlichen Mittel nicht aufzubringen ver- mag, so entfällt das Hindernis mit Bekanntgabe des Beschlusses über die Be- willigung der Prozesskostenhilfe, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist zu diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 10 mwN). Nachdem der PKH-Beschluss dem Pro- zessbevollmächtigten des Beklagten am 18. November 2019 zugegangen und der Empfang von ihm unter dem 19. November 2019 gemäß § 174 ZPO bestä- tigt wurde, war die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Revisionsfrist bei Eingang des diesbezüglichen Antrags am 20. Dezember 2019 bereits abgelaufen. b) Die Versäumung dieser Frist erfolgte nicht ohne ein - dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes - Verschulden seines Prozessbevoll- mächtigten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Fall der Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO anerkannt, dass ein die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittel- frist ausschließendes Verschulden regelmäßig bereits darin liegt, dass der Pro- 4 5 6 7 - 6 - zessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis ohne Überprüfung auch nur der Handakte - durch die das Versäumnis im Streitfall bereits aufgefallen wäre - unterzeichnet und zurückreicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6; vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, MDR 2019, 1397 Rn. 13 mwN). Für die im Streitfall maßgebliche Sachverhalts- konstellation der Zustellung eines Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlus- ses, durch den die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine versäumte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, kann nichts anderes gelten. Zwar ist eine förmliche Zustellung des PKH-Beschlusses in diesem Fall - an- ders als die förmliche Zustellung eines Urteils für den Lauf der Rechtsmittelfrist - keine für den Lauf der Frist notwendige Voraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1984 - II ZB 3/84, VersR 1985, 68, 69, juris Rn. 5 mwN). Er- folgt aber eine solche Zustellung, so lässt der das Empfangsbekenntnis unter- zeichnende Prozessbevollmächtigte auch hier ihm ohne weiteres zur Verfügung stehende und zumutbare Kontrollmöglichkeiten außer Acht, wenn er das Emp- fangsbekenntnis unterzeichnet, ohne sich in der Handakte zu vergewissern, dass die nunmehr in Lauf gesetzte Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist und Rechtsmitteleinlegung (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ordnungsgemäß notiert ist. Auf die von der Revisionserwiderung verneinte Frage, ob die vom Pro- zessbevollmächtigten für einen solchen Fall allgemein getroffenen organisatori- schen Vorkehrungen den diesbezüglichen Anforderungen genügen, kommt es vor diesem Hintergrund im Streitfall nicht mehr an. 8 - 7 - 2. Scheidet eine Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand in Bezug auf die Revisionsfrist aus, so ist die Revision des Beklagten als unzu- lässig zu verwerfen. Denn die nach § 548 ZPO einmonatige Revisionsfrist ist bereits am 15. April 2019 und damit vor Eingang der Revisionsschrift am 20. Dezember 2019 abgelaufen. Seiters von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 15.12.2017 - 4 O 2/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.02.2019 - 11 U 23/18 - 9