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Entscheidung

2 StR 159/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161020B2STR159
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161020B2STR159.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 159/20 vom 16. September 2020 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerde- führers am 16. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. November 2019 mit den Feststellungen aufge- hoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgesche- hen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ge- gen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 3 - Im Jahre 1996 trennte sich die Ehefrau von dem Angeklagten, was ihn sehr mitnahm. Im Jahre 2004 verließ ihn seine Freundin, worauf er eine akute Belastungsreaktion zeigte. Von 2007 bis 2017 hatte der Angeklagte eine gleich- geschlechtliche Beziehung, die er beendete. Die Eltern des Angeklagten verkauf- ten im Alter ihr eigenes Wohnhaus und zogen in das Haus des Angeklagten ein. Der Angeklagte verbrauchte den Verkaufserlös des Elternhauses und verwen- dete außerdem 18.000 Euro, die seiner Mutter aus einer Erbschaft zugeflossen waren, für sich. Im Jahre 2015 verstarb sein Vater. Im Juni 2016 brachte seine Schwester die Mutter in ein Pflegeheim. Die Mutter widerrief dann eine von ihr erteilte Vorsorgevollmacht für den Angeklagten und setzte stattdessen ihren En- kel als Bevollmächtigten ein. Der Enkel erwirkte einen Zahlungstitel über 18.000 Euro gegen den Angeklagten, ferner die Eintragung einer entsprechen- den Grundschuld auf das Hausgrundstück des Angeklagten und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung. Am 22. März 2019, dem Tag des Versteigerungster- mins, beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat. Der Angeklagte war narzisstisch gekränkt und lebte ohne jegliche Sozial- kontakte. Er war hoch verschuldet. Wirtschaftlich verblieben war ihm nur das Hausgrundstück. Er beschloss, das von ihm in Eigenleistung errichtete Haus vor der Zwangsversteigerung „mit einem großen Knall“ zu vernichten. Dabei nahm er Personen- und Sachschäden in der Nachbarschaft in Kauf. Er verkaufte seine Möbel und packte persönliche Sachen in sein Auto. Dann verteilte er zwölf geöff- nete Propangasflaschen im Haus, verschüttete 35 Liter Benzin und zündete das entstehende Gas-Benzin-Luft-Gemisch mit einem nicht genau feststellbaren Me- chanismus. Um 07.46 Uhr am 22. März 2019 erfolgten eine heftige Explosion und ein Brand im Haus. Dachgeschoss und Außenwände sowie große Teile des Erd- geschosses wurden zerstört. Am Nachbarhaus auf der anderen Straßenseite ent- stand ein Sachschaden in Höhe von 150.000 Euro, an einem weiter entfernten Anwesen ein Schaden in Höhe von 2.516 Euro und an einem dritten ein solcher 3 4 - 4 - in Höhe von 6.000 Euro. Eine Nachbarin wurde im Bett liegend von Scherben der zerborstenen Fensterscheibe getroffen. Weitere Nachbarn erlitten einen Schock. Feuerwehrleute und Rettungskräfte waren noch nach der Explosion durch Gas- flaschen und Benzinreste gefährdet. Am 24. März 2019 kam der Angeklagte, der sich nach der Tat verborgen hielt, zum Tatort zurück und besah sich den Scha- den; dann wurde er festgenommen. Das Landgericht hat die Tat als vorsätzliche Herbeiführung einer Spreng- stoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB bewertet und angenommen, es hätten kein Ausschluss der Schuldfähigkeit und auch keine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bei der Begehung der Tat vorgele- gen. Er leide unter einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit pa- ranoiden Anteilen und einer Impulskontrollstörung, aber nicht an einer wahnhaf- ten Störung. Der Angeklagte habe den Tatablauf perfektionistisch gesteuert. Zwar habe er sich in einer aufgewühlten Situation befunden, aber nicht in einem „starren Tunnel“. Er habe ein analytisches und rationales Verhalten gezeigt; „es gebe keinerlei Hinweise darauf, auch nicht verdachtsweise, dass er zum Tatzeit- punkt unflexibel besessen von der Idee gewesen sei, alles in Schutt und Asche zu legen.“ II. Die Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang be- gründet. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen und zur Täterschaft des Angeklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden; Gleiches gilt für die Bewertung der rechtswidrigen Tat als Fall des § 308 Abs. 1 StGB. 5 6 7 - 5 - Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Nichtanwendung der §§ 20, 21 StGB trotz „schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung mit parano- iden Anteilen“. Warum es keinerlei Hinweise darauf geben soll, „auch nicht ver- dachtsweise“, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt von der Idee besessen ge- wesen sei, alles in Schutt und Asche zu legen, ist nicht nachzuvollziehen. a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder zumin- dest die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prinzipiell eine mehr- stufige Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 172/19, NStZ- RR 2020, 71; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 651/18, NStZ-RR 2019, 334, 335; Beschluss vom 7. Mai 2020 – 4 StR 115/20, BeckRS 2020, 15636; Ur- teil vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 385/18, BeckRS 2018, 35121). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der Eingangs- merkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit zu untersu- chen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Für die Tatsachenbewertung ist das Gericht auf die Hilfe eines Sachver- ständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei einem gesicherten psychiatri- schen Befund um eine Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Prüfung der Frage, ob die festgestellte und einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnende Störung sich bei Tatbegehung auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit 8 9 - 6 - ausgewirkt hat. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchs- freie Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 StR 112/18, BeckRS 2018, 18141; Beschluss vom 1. Juni 2017 – 2 StR 57/17; Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71; Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 2 StR 419/19, NStZ-RR 2020, 233). Der Tatrichter hat sowohl bei der Entscheidung über die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht nur die Darle- gungen des medizinischen Sachverständigen eigenständig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüf- baren Weise zu begründen. b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen knapp zusammenge- fasst und dann nur den Satz angefügt: „Die Kammer hat sich diesen in jeder Hin- sicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständi- gen angeschlossen.“ Das genügt hier nicht. aa) Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, muss das Urteil nicht nur erkennen lassen, dass sich das Gericht dem Gutachten aus eigener Überzeugung anschließt, sondern auch, warum es ihm folgt. Erfor- derlich ist eine eigenverantwortliche Prüfung der Ausführungen des Sachverstän- digen. Andernfalls besteht die Besorgnis, das Gericht habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständigenwissens bedurfte, ohne diese Sachkunde entschieden oder es habe das Gutachten nicht richtig verstan- den (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 StR 467/19, NStZ-RR 2020, 233). Das Tatgericht muss selbst entscheiden und in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass es dies unter Gesamtwürdigung der relevanten Umstände getan hat. 10 11 - 7 - bb) Im Hinblick darauf, dass der Inhalt des Gutachtens im Urteil nur kur- sorisch mitgeteilt wird, reicht der von der Strafkammer verwendete Formelsatz nicht aus. (1) Dabei bleibt schon offen, ob die schwere narzisstische Persönlichkeits- störung des Angeklagten von der Strafkammer als Eingangsmerkmal der schwe- ren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB bewertet wurde oder nicht. (2) Unklar bleibt ferner, ob das Landgericht bei der Befundbewertung auf die Situation des Angeklagten zurzeit der Tatbegehung abgestellt hat. Die Frage des Vorhandenseins eines intakten Hemmungsvermögens oder seiner erheblichen Beeinträchtigung oder gar Aufhebung ist im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters bei der Begehung der Tat zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 StR 112/18, BeckRS 2018, 18141). Die Strafkammer wäre vor dem Hintergrund der festgestellten schweren narzissti- schen Persönlichkeitsstörung und einer extrem zugespitzten Lage des sozial iso- liert lebenden Angeklagten am Tag der Versteigerung seines Hauses gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit Tatmotivation und Tatver- halten auf die Störung zurückzuführen sind. Der Angeklagte beging eine Tat, die wirtschaftlich betrachtet sinnlos war. Er befand sich in einer extrem angespann- ten Situation, weil er hoch verschuldet war, keine Krankenversicherung hatte und keine Sozialleistungen bezog. Das vernichtete Haus war sein gesamtes Vermö- gen. Er hatte es in Eigenleistung erstellt und viele Jahre daran gearbeitet; es handelte sich nach den Feststellungen um sein „Lebenswerk“. (3) Die Tatsache, dass die vorausgeplante Tatbegehung „perfektionis- tisch“ anmutet, weil umfangreiche Tatmittel in Form von Propangasflaschen und Benzinkanistern sowie eine Zündvorrichtung beschafft und eingesetzt wurden, 12 13 14 15 16 - 8 - sagt nichts Abschließendes über das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Begehung der Tat aus. Auch bei einem geplanten und geordneten Vorgehen kann die Fähigkeit, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvor- stellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bil- den, aufgehoben oder erheblich vermindert sein. Ohnedies sind das Tatverhalten wie das Verhalten vor und nach der Tat wenig aussagekräftig für das Hemmungs- vermögen, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222, 223). (4) Dass der gerichtliche Sachverständige unbeschadet dieser Tatsitua- tion und Motivlage des Angeklagten „keinerlei Hinweise“ auf eine Beeinträchti- gung der Steuerungsfähigkeit, „auch nichts verdachtsweise“, erkannt haben soll, ist nach den festgestellten Gesamtumständen, zu denen auch frühere Kontroll- verluste zählen, aus der verkürzten Darstellung im Urteil heraus ebenso wenig nachzuvollziehen wie die eigene Wertung der Kammer, die sich nur dem Gutach- ten angeschlossen hat. 2. Mit Blick auf den Befund einer schweren narzisstischen Persönlichkeits- störung mit paranoiden Anteilen, die im Urteil wiederum nicht erläutert werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anwendung von § 20 oder jeden- falls von § 21 StGB in Betracht kommt. Daher ist das Urteil mit den Feststellungen 17 18 - 9 - aufzuheben, wohingegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem Rechtsfehler unberührt getroffen sind, aufrechterhalten werden können. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Darmstadt, LG, 14.11.2019 - 300 Js 19/19 18 KLs