Entscheidung
V ZR 305/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170920BVZR305
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170920BVZR305.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 305/19 vom 17. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 27. September 2019 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.042,54 €. Auf diesen Betrag wird auch in Abänderung der Wert- festsetzung in dem angegriffenen Urteil der Streitwert des Beru- fungsverfahrens festgesetzt. Gründe: I. Am 31. März 2006 schlossen P. B. (im Folgenden: Erblasser), des- sen Alleinerbin die Klägerin ist, und der Beklagte einen schriftlichen Landpacht- 1 - 3 - vertrag. Der Vertrag war bis zum 31. Oktober 2016 befristet. Nach dem Vorbrin- gen des Beklagten haben der Erblasser und er im Jahre 2011 eine handschriftli- che Vereinbarung getroffen, wonach der Pachtvertrag um 16 Jahre bis zum 31. Oktober 2032 zu einem Pachtzins von 350 € pro ha verlängert worden sei. Mit der Klage beantragt die Klägerin festzustellen, dass der Pachtvertrag zum Ablauf des 31. Oktober 2016, hilfsweise zum Ablauf des 31. März 2017 ge- endet habe. Weiter hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagte aus dem Pachtvertrag ihr gegenüber keine Rechte herleiten kann. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klage keinen Erfolg, weil auf- grund der Beweisaufnahme feststehe, dass der Erblasser und der Beklagte den Pachtvertrag bis zum 31. Oktober 2032 verlängert hätten. Nach den Bekundun- gen der Zeugin S. - diese war durch das Landgericht und durch die zunächst zuständige Einzelrichterin des Berufungsgerichts (erneut) vernommen worden - sei zunächst eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen. Dass die Zeu- gin sich möglicherweise nicht an weitere konkrete Einzelheiten erinnert habe, be- einträchtige die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht. Deren Richtigkeit werde viel- mehr durch weitere Umstände, insbesondere durch die Aussage des Zeugen R. bestätigt. Einer Entscheidung stehe nicht entgegen, dass die erkennende Richterin keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin S. gewonnen, son- 2 3 - 4 - dern lediglich das Sitzungsprotokoll zur Verfügung gehabt habe. Auf den persön- lichen Eindruck der Zeugin komme es nämlich nicht an. Eine ordentliche Kündi- gung des Vertrages scheide aus, weil die gesetzliche Schriftform gemäß § 585a BGB gewahrt sei. Aus der glaubhaften Aussage der Zeugin S. ergebe sich, dass der Erblasser den handschriftlichen Zusatz zu dem Pachtvertrag zu der Ver- längerung ge- und unterschrieben habe. Dies reiche trotz des Bestreitens der Klägerin für die Überzeugungsbildung aus. Die Klägerin selbst gehe davon aus, dass es sich um das Schriftbild des Erblassers handele. Die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. III. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Be- reits durch die Abweisung des Hauptantrages wird die Klägerin in Höhe von 133.285,12 € beschwert. Dies ist der Betrag der auf die streitige Zeit von 16 Jah- ren entfallenden Pacht (350 € x 23,8009 ha x 16). Hierauf kommt es gemäß § 8 ZPO an. Dass das Berufungsgericht demgegenüber ein Rechtsmittel gegen sein Urteil für unzweifelhaft nicht statthaft hält und deshalb auch von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat, beruht offensichtlich darauf, dass es den von ihm für das Berufungsverfahren auf 16.660,64 € festgesetzten Streitwert (vgl. dazu näher unten IV.2.) zu Unrecht in gleicher Weise für die Beschwer der Klä- gerin als maßgeblich ansieht. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klä- gerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise ver- letzt hat. 4 5 - 5 - a) Das Berufungsgericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernomme- nen Zeugin S. unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abweichend von dem Landgericht gewürdigt, ohne diese Zeugin erneut zu vernehmen. aa) Ein Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernom- menen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vor- instanz verstehen oder würdigen will (BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IV ZR 189/17, ZEV 2019, 281 Rn. 8 mwN). Unterlässt es dies, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Ok- tober 2019 - II ZR 170/18, juris Rn. 5 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Juli 2015 - V ZR 245/14, juris Rn. 8). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet, weil es (auch) die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. anders als das Landgericht beurteilt hat. (1) Das Landgericht hat die Zeugin S. zu der Frage des Zustandekom- mens der von dem Beklagten behaupteten Verlängerungsvereinbarung vernom- men und die Aussage als vage bzw. widersprüchlich und als nicht glaubhaft be- wertet. Immer wieder habe die Zeugin zudem gestisch und verbal klargemacht, dass sie keine (klare) Erinnerung mehr habe. Die geschilderte Entwicklung ihrer Angaben begründe zugleich erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. (2) Demgegenüber hält das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin S. für glaubhaft und bezieht sich auf das Sitzungsprotokoll. Seine Überle- gung, es sei auf den persönlichen Eindruck (und damit auf die Glaubwürdigkeit) nicht angekommen, vermag jedoch nicht darüber hinwegzuhelfen, dass das 6 7 8 9 10 - 6 - Landgericht gerade aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung ge- wonnenen Eindrucks die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel gezogen und die Aussage jedenfalls nicht nur wegen fehlender Glaubhaftigkeit, sondern auch we- gen fehlender Glaubwürdigkeit der Zeugin als nicht überzeugend angesehen hat und damit zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist. Eine von dem Landgericht abweichende Würdigung der Aussage als überzeugend war deshalb nur möglich, wenn das Berufungsgericht die Zeugin für glaubwürdig hielt. Dies hätte aber eine erneute Vernehmung der Zeugin erfordert. Eine solche Vernehmung war entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin geäußert hat. (3) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt, ändert sich an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts dadurch, dass die zunächst zuständige Einzelrichterin des Berufungsgerichts die Zeugin S. erneut ver- nommen hatte. Die Richterin, die das Berufungsurteil gefasst hat, hat sich gerade keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschafft. Sie bezieht sich bei ihrer Beweiswürdigung auch nicht auf eine aktenkundige und der Stellungnahme der Parteien zugängliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch die vormals zustän- dige Richterin (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96, NJW 1997, 1586, 1587 mwN). cc) Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsge- richt, das seine Entscheidung jedenfalls auch auf die Aussage der Zeugin S. gestützt hat, bei einer erneuten Vernehmung zu Gunsten der Klägerin ent- schieden hätte. 11 12 - 7 - b) Zudem ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht einem Beweisangebot der Klägerin nicht nachgegangen ist. Diese hat die Echtheit des handschriftlichen Zusatzes und der Unterschrift des Erblassers auf dem von dem Beklagten vorgelegten Vertragsformular bestritten und insoweit - gegenbeweis- lich - die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Diesen Be- weis hätte das Berufungsgericht erheben müssen. aa) Ein Gericht verletzt das Verfahrensgrundrecht der Parteien aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt und dies im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZR 101/19, ZWE 2020, 191 Rn. 10). bb) So liegt der Fall hier. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Ablehnung der Einholung eines Schriftgutachtens nicht. (1) Entgegen der von dem Beklagten in der Erwiderung vertretenen Auf- fassung war die unter Beweis gestellte Tatsache erheblich. Stünde fest, dass der Erblasser die Verlängerungsvereinbarung nicht unterschrieben hat, fehlte es an der Schriftform des § 585a BGB. Dann hätten jedenfalls die Hilfsanträge der Klä- gerin nicht abgewiesen werden dürfen. Relevant war der Beweisantrag aber auch für den Hauptantrag. Das Berufungsgericht hätte nämlich die Aussage der Zeu- gin S. zu einer mündlichen Verlängerungsvereinbarung nicht ohne weiteres als überzeugend ansehen können, wenn sich ihre Aussage zu der Unterschrift des Erblassers als falsch herausgestellt hätte. (2) Die Echtheit der Urkunde war beweisbedürftig. Die Klägerin hat die Echtheit bestritten und die Urkunde damit gemäß § 439 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO nicht anerkannt; deshalb bedurfte die Echtheit des Beweises (vgl. § 440 Abs. 1 13 14 15 16 17 - 8 - ZPO). An dem wirksamen Bestreiten ändert sich nichts dadurch, dass die Kläge- rin selbst davon ausgeht, das Schriftbild der vorgelegten Urkunde entspreche demjenigen des Erblassers. Wie in der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird, soll das Schriftgutachten gerade klären, ob die Urkunde tatsäch- lich von dem Erblasser stammt oder ob nur eine - möglicherweise qualitativ gute - Fälschung vorliegt. Da die Klägerin an der Errichtung der Urkunde nicht beteiligt war, musste sie ihr Bestreiten auch nicht weiter substantiieren. Sie war vielmehr zu einem Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 439 Abs. 1, § 138 Abs. 4 ZPO be- rechtigt (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11, WM 2013, 426 Rn. 16). (3) Wegen der Beweisbedürftigkeit der Echtheit musste das Berufungsge- richt alle dazu angebotenen Beweise erheben. Es durfte sich nicht auf die Erhe- bung eines Teils der Beweise beschränken, auch nicht, wenn es aufgrund der bislang erhobenen Beweise bereits von der Echtheit der Urkunde überzeugt war. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger für das Gegenteil angebote- ner Beweise abzusehen. Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung, die gegen § 286, § 440 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11, WM 2013, 426 Rn. 18; Beschluss vom 21. November 2019 - V ZR 101/19, ZWE 2020, 191 Rn. 10 mwN). (4) Dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis- lang keine Vergleichsunterschriften vorgelegt hat (vgl. hierzu § 441 Abs. 2 ZPO), stand einer Beweisaufnahme nicht entgegen. Da es sich um einen erheblichen Beweisantritt handelte, hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit zur 18 19 - 9 - Vorlage dieser Unterschriften geben müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Novem- ber 2012 - V ZR 179/11, WM 2013, 426 Rn. 21). cc) Auch diese Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Ge- hör ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass das Beru- fungsgericht bei Einholung eines Schriftgutachtens zu Gunsten der Klägerin ent- schieden hätte. IV. 1. Der Gegenstandswert beträgt 14.042,54 € (8.330,32 € + 5.712,22 €). Davon entfallen auf den Hauptantrag (keine Verlängerung über den 31. Okto- ber 2016 hinaus) 8.330,32 € (350 € x 23,8009 ha). Hierbei handelt es sich um die gemäß § 41 Abs. 1 GKG maßgebliche Jahrespacht für den streitigen Verlänge- rungszeitraum ab dem 1. November 2016. Dem ersten Hilfsantrag (keine Verlän- gerung über den 31. März 2017 hinaus) kommt keine eigenständige Bedeutung zu, weil er wirtschaftlich in dem Hauptantrag enthalten ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Hinzuzuaddieren ist der Wert des zweiten Hilfsantrages (keine Rechte aus dem Ursprungspachtvertrag vom 31. März 2006), da dieser sich auf den - von dem Hauptantrag nicht erfassten - Zeitraum bis zum 31. Oktober 2016 be- zieht. Auch insoweit ist gemäß § 41 Abs. 1 GKG die Jahrespacht maßgeblich, die bis zum regulären Ablauf des Pachtvertrages 5.712,22 € betrug. 20 21 - 10 - 2. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 16.660,64 € festgesetzt hat, ändert der Senat die Wertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entspre- chend ab. Stresemann Kazele Göbel Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 28.02.2017 - 2 O 540/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2019 - 2 U 48/17 - 22