Entscheidung
6 StR 234/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220920B6STR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220920B6STR234.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 234/20 vom 22. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 be- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Schweinfurt vom 30. März 2020 im Ausspruch über die Einziehung – auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft – dahin geändert, dass gegen den Angeklagten in Höhe von 1.400 Euro sowie gegen den Mitangeklagten S. in Höhe von 950 Eu- ro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird und die Angeklagten für den Betrag von 950 Euro als Gesamt- schuldner haften. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Die Strafkammer hat nicht erkennbar bedacht, dass die beiden re- gistrierten 50-Euro-Scheine, die aus dem von der Ermittlungsbehörde für den Betäubungsmittelkauf eingesetzten Geld stammten, bei dem an der Tat beteilig- ten Nichtrevidenten sichergestellt werden konnten und daher weder bei diesem als Tatertrag nach § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 − 4 StR 614/17) noch bei dem Angeklagten als Wert des Erlangten nach § 73c StGB einzuziehen waren. Nur soweit das Kaufgeld nicht sichergestellt 1 - 3 - werden konnte, war die Einziehung von dessen Wert anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179, Rn. 3). 2. In Höhe von 950 Euro haftet der Angeklagte, der nach den Feststel- lungen der Strafkammer zumindest vorübergehend Mitgewahrsam an dem an den Nichtrevidenten weiterzuleitenden Kaufgeld erlangte, neben jenem indes- sen nur als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19, NJW 2020, 79 Rn. 17). Der Kaufpreis betrug abzüglich der von dem Angeklagten verdienten Provision im Fall II.1. der Urteilsgründe 400 Euro, wo- von die sichergestellten 100 Euro abzuziehen sind, und im Fall II.2. nicht 800 Euro, sondern nur 650 Euro. Denn der Nichtrevident hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über die dem Angeklagten „leihweise“ überlassenen 150 Euro nicht erlangt. Allein die Mittäterschaft belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154/20, und vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20). Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in ir- gendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbe- stands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt aus- üben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegen- stand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächli- chen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensge- genstand nehmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 StR 525/19, Rn. 3 mwN). Eine solche ungehinderte Zugriffsmöglichkeit auf das Bargeld hatte der vor Ort nicht anwesende Nichtrevident nach den Feststellun- gen nicht. Der Angeklagte nahm den Kaufpreis von dem Abnehmer entgegen 2 3 - 4 - und hielt nach Abzug seiner Provision das Geld zur Abholung durch einen Be- auftragten des Nichtrevidenten bereit. 3. Die gesamtschuldnerische Haftung ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, Rn. 16; Beschluss vom 12. März 2018 – 4 StR 57/18, Rn. 3). Der Senat ändert die Einziehungs- entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, was ge- mäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 – 5 StR 101/18). Im Übrigen ist die Revision un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sander König Feilcke von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Schweinfurt, LG, 30.03.2020 - 12 Js 7053/19 1 KLs 4