Entscheidung
6 StR 278/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220920B6STR278
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220920B6STR278.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 278/20 vom 22. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; je- doch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.653,20 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat, dass die Strafrahmenwahl des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB kommt ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, Rn. 5). Sander König Feilcke von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Lüneburg, LG, 27.05.2020 - 6114 Js 21713/19 22 KLs 2/20