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Entscheidung

2 ARs 218/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230920B2ARS218
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230920B2ARS218.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 218/20 2 AR 153/20 vom 23. September 2020 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u. a. hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 233 VRJs 32/20 Amtsgericht Darmstadt 1 VRJs 263/19 Amtsgericht Würzburg 200 Js 55695/18 Staatsanwaltschaft Darmstadt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 23. September 2020 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Darmstadt auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Amtsgerichte Darmstadt und Würzburg streiten über die Zuständig- keit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Sowohl das Amtsgericht Darmstadt als auch das Amtsgericht Würzburg haben die Einleitung der Strafvollstreckung gegen den Verurteilten abgelehnt. Das Amtsgericht Darmstadt hat am 27. Juli 2020 die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof mit der Bitte ver- fügt, „die Zuständigkeit zu bestimmen“. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Zuständigkeitsstreit die Einlei- tung der Vollstreckung betrifft. Der Generalbundesanwalt hat insoweit u.a. zu- treffend ausgeführt: „Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichter- liche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Auf- gabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als de- ren Organ tätig […]. Besteht – wie hier – ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zustän- digkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte 1 2 - 3 - (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 – 2 ARs 225/14, BeckRS 2014, 17821, vom 8. Februar 2018 – 2 ARs 41/18, BeckRS 2018, 1758, und vom 15. Juli 2020 – 2 ARs 162/20, BeckRS 2020, 17310). Die Vollstreckung ist durch die Ladung zum Strafantritt noch nicht förmlich eingeleitet. Dies folgt bereits daraus, dass die Ladung den Verurteilten bislang noch gar nicht erreicht hat.“ Franke Appl Zeng Grube Schmidt