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Entscheidung

2 StR 334/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230920B2STR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230920B2STR334.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 334/19 vom 23. September 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Gehörsrüge/Gegenvorstellung des Herrn J. aus Frankfurt am Main - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 gemäß § 356a, § 33 StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 7. September 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2020 die Revision des Beschul- digten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und zugleich den von seiner Betreuerin ge- stellten Antrag, Herrn J. zu seinem Verteidiger zu bestellen, zurückgewiesen. Gegen diesen dem Beschuldigten am 6. August 2020 zugegan- genen Beschluss erhebt Herr J. mit Schreiben vom 7. September 2020 „Gehörsrüge“ und beantragt „Fristverlängerung zur umfang- reichen Begründung“. 1. Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Antragsteller aus- weislich des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2020 gemäß § 138 Abs. 2 StPO nicht zum Verteidiger des Beschuldigten zugelassen. Somit ist er nicht Verfah- rensbeteiligter und damit auch für den Beschuldigten nicht antragsberechtigt im Sinne des § 356a StPO (vgl. auch KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 356a Rn. 9). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass hier auch die Antragsfrist des § 356a Satz 2 StPO ersichtlich nicht gewahrt wäre. 1 2 - 3 - Soweit der Gehörsrüge zu entnehmen sein könnte, dass sich der Antrag- steller (auch) gegen seine Zurückweisung als Verteidiger des Beschuldigten wendet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Eine Beschwerde gegen den Senatsbe- schluss ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO unzulässig; die insoweit als – zulässige – Gegenvorstellung (vgl. dazu Löwe/Rosenberg/Lüderssen, StPO, 26. Aufl., § 146a Rn. 15) auszulegende Gehörsrüge gibt dem Senat keinen An- lass, den beanstandeten Senatsbeschluss aufzuheben. Die dort in Bezug ge- nommenen Gründe der dem Verteidiger des Beschuldigten zugegangenen An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juni 2020 gelten unverändert fort und erschöpfen das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gegenvorstel- lung. Bei dieser Sachlage ist für eine beantragte Fristverlängerung kein Raum; eine Pflicht des Senats, auf weiteres Vorbringen zu warten, besteht ebenfalls nicht. 3 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, BeckRS 2014, 10051). Franke RiBGH Dr. Appl ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Wiesbaden, LG, 01.10.2019 - 4410 Js 33239/16 2 KLs 5