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Entscheidung

6 StR 206/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230920B6STR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230920B6STR206.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 206/20 vom 23. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dessau-Roßlau vom 22. Januar 2020 mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) im Ausspruch über die Einziehung aa) der im Tenor unter „laut Sicherstellungsprotokollen vom 08.10.2018 ,EA II‘“ als 1. bis 9. aufgeführten Ge- genstände; bb) der „Ü-Ei-Verpackung mit Anhaftungen AMG, lfd. Nr. 14; (Bd. I Bl. 143)“. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie Besitzes von Betäu- bungsmitteln in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einzie- hungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag- te mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch betreffend die Tat 2 hält auf die Verfahrensrüge rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 i. V. m. § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO seine Entscheidung bezüglich dieser Tat auf ein Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 28. November 2018 gestützt, obwohl dieses Gutachten weder verlesen noch – wegen der fehlenden Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO – im Selbstleseverfahren noch in sonstiger Weise in die Hauptverhandlung einge- führt worden sei. b) Die Inbegriffsrüge dringt aus den zutreffenden Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2020 durch. Dieser hat insbe- sondere ausgeführt: 1 2 3 4 - 4 - „Der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung vom 17. Dezem- ber 2019 gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO das Selbstlesever- fahren hinsichtlich des Wirkstoffgutachtens vom 30. Oktober 2018 und des daktyloskopischen Gutachtens vom 28. Novem- ber 2018 angeordnet (PB Bl. 40; RB S. 20). Im Hauptverhand- lungstermin am 7. Januar 2020 wurde festgestellt, „dass die Kammermitglieder das Wirkstoffgutachten des LKA vom 30.10.2018 – wie im letzten Termin angeordnet – gelesen und die übrigen Prozessbeteiligten vom Wortlaut und Inhalt der Ur- kunde Kenntnis genommen haben“ (PB Bl. 41; RB S. 31). Einen Eintrag über den Abschluss des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO betreffend das daktyloskopi- sche Gutachten enthält das Hauptverhandlungsprotokoll hinge- gen nicht. Auch dem Hinweis auf die Anordnung („wie im letzten Termin angeordnet“) kann hier – im Wege einer grundsätzlich zulässigen Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – 5 StR 461/12, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 8) – nicht entnommen werden, dass sich die Abschlussanord- nung auch auf das daktyloskopische Gutachten bezogen hat. Denn dem stehen die eindeutig auf das Wirkstoffgutachten be- zogene Formulierung und der Hinweis auf den Inhalt der Ur- kunde entgegen.“ 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs betreffend die Tat 2 bedingt die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, der Gesamtstrafe und der – an diese Tat anknüpfenden – Einziehungsent- scheidung hinsichtlich der im Tenor des angefochtenen Urteils unter 1. bis 9. aufgeführten „Gegenstände laut Sicherstellungsprotokollen vom 08.10.2018 ‚EA II‘“. 3. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hält die Einzie- hungsentscheidung auch insoweit rechtlicher Prüfung nicht stand, als das Landgericht die Einziehung der anlässlich der Tat 3 sichergestellten „Ü-Ei- Verpackung mit Anhaftungen aus AMG“ angeordnet hat. Denn insoweit fehlt es 5 6 - 5 - an Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass es sich bei diesem Gegenstand um ein Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) oder ein Tatobjekt (§ 33 Satz 1 BtMG i. V. m. § 74 Abs. 2 StGB) handelt. 4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, bei einer er- neuten Einziehungsentscheidung auch bezüglich der „Gegenstände laut Si- cherstellungsprotokollen vom 08.10.2018 ‚EA II‘“ genauer als bisher geschehen die Voraussetzungen für eine Einziehung der jeweiligen Gegenstände festzu- stellen. Sander König Feilcke von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Dessau-Roßlau, LG, 22.01.2020 - 681 Js 4580/17 3 KLs 7