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Entscheidung

6 StR 265/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230920B6STR265
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230920B6STR265.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 265/20 vom 23. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 8. April 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Septem- ber 2020 bemerkt der Senat: Die Erwägung des Landgerichts, von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB habe auch deshalb abgesehen werden können, weil der im Ausland lebende Angeklagte – der le- diglich zur Übernahme der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und bei deren sich unmittelbar anschließendem Weitertransport ins Ausland festgenommen wurde – im Übrigen über keinerlei Inlandsbezug verfüge, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 – 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283; vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204). Sander König Feilcke von Schmettau Fritsche