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Entscheidung

IX ZR 289/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
IX ZR 289/18 Schreibfehlerberichtigung In dem Urteil vom 24. September 2020 muss es in den Entscheidungsgründen in Rn. 40 wie in der Urschrift richtig heißen: „Im Streitfall ist das AGB-Pfandrecht der Beklagten an dem girovertraglichen Auszahlungsanspruch in Höhe von 11.779,29 € entscheidend, der vor dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand.“ Karlsruhe, den 11. November 2020 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle