Entscheidung
IX ZR 295/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR295.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 295/19 vom 24. September 2020 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 24. September 2020 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Teilbeschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Köln vom 12. November 2019 wird auf Kosten des Beklag- ten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 42.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrens- grundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 25.06.2019 - 2 O 286/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2019 - 2 U 28/19 -