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Entscheidung

3 StR 238/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290920B3STR238
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290920B3STR238.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 238/20 vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Sep- tember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 11. Februar 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tat- einheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, fest- gestellt, dass davon 30 Tagessätze wegen überlanger Verfahrensdauer als voll- streckt gelten, und eine Ratenzahlung bewilligt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschluss- 1 - 3 - formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenkläger unter Vorhalt eines - möglicherweise unechten - Revolvers aufforderte, eine be- rechtigte Geldforderung zu begleichen. Zudem kündigte er an, dem Nebenkläger anderenfalls die Zunge herauszuschneiden oder ihn umzubringen. Gleichwohl ließ sich dieser nicht zur Zahlung bewegen. Dieses Geschehen hat das Landgericht als versuchte Nötigung in Tatein- heit mit Bedrohung gewürdigt. Dabei hat es nicht bedacht, dass die Nötigung als Erfolgsdelikt auch im Falle des Versuchs das abstrakte Gefährdungsdelikt der Bedrohung verdrängt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris Rn. 1 mwN; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19, NStZ 2019, 410 Rn. 7 mwN). Die hierdurch veranlasste Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Strafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass sich die tat- einheitliche Verurteilung wegen Bedrohung auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändern sich durch die abweichende kon- kurrenzrechtliche Würdigung nicht. Die Strafkammer hat die vermeintliche Ver- wirklichung von zwei Straftatbeständen auch nicht strafschärfend gewertet. 2 3 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO). Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Mönchengladbach, LG, 11.02.2020 - 300 Js 830/18 22 KLs 8/19 5