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Entscheidung

5 StR 271/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR271
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR271.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 271/20 vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen wegen fahrlässigen Vollrausches hier: Anhörungsrüge des Nebenklägers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Nebenklägers betreffend den Senatsbe- schluss vom 18. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 9. Januar 2020 mit Beschluss vom 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Nebenkläger rügt die Verlet- zung rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Ver- fahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für die Ge- generklärung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 09.01.2020 - 305 Js 24521/19 1 Ks 1 2 3