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Entscheidung

3 StR 325/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:011020B3STR325
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:011020B3STR325.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/20 vom 1. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 1. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 28. April 2020 im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen, wegen Erwerbs von Betäu- bungsmitteln in zwei Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie we- gen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 1 - 3 - von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung ge- troffen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeord- net und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten erbracht. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgs- aussicht ohne (tragfähige) Begründung bejaht hat. Damit verliert auch die Anord- nung des Vorwegvollzugs ihre Grundlage. a) Die Beurteilung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20, juris Rn. 4; vom 8. Oktober 2019 - 4 StR 421/19, juris Rn. 19). Zur Bejahung der Erfolgsaussicht ist es erforderlich, dass sich in Persönlichkeit und Lebensumstände des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49). 2 3 4 - 4 - b) Daran gemessen ist die Unterbringungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass die notwendige Gesamtwürdigung vorgenommen worden wäre. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt mitzuteilen, der Sachverständige habe "dem Angeklagten eine posi- tive Behandlungsprognose mit einer Therapiedauer von bis zu zwei Jahren ge- stellt" (UA S. 26). Dies genügt hier nicht. Angesichts der Feststellungen zum Vor- leben des Angeklagten wäre vielmehr eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Erfolgsaussicht geboten gewesen. Denn der mehrfach auch wegen Be- täubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte war in den Jahren 2009 bis 2012 bereits einmal in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die Maßregel wurde im November 2012 für erledigt erklärt, weil er bei einem Freigang im Besitz von Be- täubungsmitteln angetroffen wurde. Eine stationäre Therapie, der sich der Ange- klagte von Januar bis Mai 2014 unterzog, blieb ebenfalls erfolglos. Im letzten Drittel des Jahres 2015, etwa ein halbes Jahr vor dem Beginn der hier abgeur- teilten Taten, begann er, wieder Marihuana (täglich vier bis viereinhalb Gramm) und Amphetamin (ein bis eineinhalb Gramm) zu konsumieren. Den Konsum setzte er bis zu seiner Festnahme am 3. Juni 2019 fort. 3. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt muss deshalb unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständi- gen (§ 246a Abs. 1 StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Die Auf- 5 6 - 5 - hebung der zugehörigen Feststellungen ermöglicht es dem neuen Tatgericht, eine insgesamt in sich stimmige Entscheidung über die Maßregel zu treffen. Schäfer Wimmer Paul RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Schäfer Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 28.04.2020 - 2090 Js 18572/18 6 KLs