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Entscheidung

2 ARs 180/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:061020B2ARS180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:061020B2ARS180.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 180/20 2 AR 133/20 vom 6. Oktober 2020 in dem Strafverfahren gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht Az.: 2 Ws 3/20, 2 Ws 4/20 und 2 Ws 5/20 Oberlandesgericht Rostock - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 4. September 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2020 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des An- tragstellers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwer- fen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antrag- steller, dem der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des Senats zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sa- che nicht mehr beantwortet werden. Franke Grube Schmidt 1