Entscheidung
6 StR 81/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR81.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 81/20 vom 6. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass eine Unter- bringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund des- sen seither eingetretenen Entwicklung nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 62 StGB). Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Braunschweig, LG, 11.12.2019 - 803 Js 34873/18 4 KLs (11/19)