Leitsatz
XI ZB 28/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:061020BXIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIZB28.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 28/19 vom 6. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 20 VerkProspG § 8f Abs. 1, § 13 Abs. 1 (Fassung bis zum 31. Mai 2012) a) Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere An- zahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt. - 2 - b) Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwi- schenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Mus- terverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138). BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19 - OLG München LG München I - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwer- deführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2, 5, 8 und 12 wird der Musterentscheid des Oberlandesge- richts München vom 26. März 2019 unter Ziffer I. und un- ter Ziffer II. 5. jeweils teilweise aufgehoben. Hinsichtlich der Ziffern I. und II. 5. wird der Musterentscheid - teilweise zur Klarstellung - insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Anträge zu den Feststellungszielen 1 bis 3 und 7 werden zurückgewiesen. Die Anträge zu den Feststellungszielen 4 und 5 werden als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag zu dem Feststellungsziel 6 wird als un- zulässig zurückgewiesen, soweit mit diesem die Feststellung begehrt wird, die in den Ziffern II. 1., 2. und 4. aufgeführten Prospektfehler seien für die Musterbeklagten zu 4, zu 6, zu 7 und zu 9 bis 15 als beratende Banken weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer - 4 - Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewe- sen. Im Übrigen wird der Antrag zu dem Feststel- lungsziel 6 zurückgewiesen. II. 5. Der Prospektfehler unter Ziffer 3. war sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durch- zuführenden Plausibilitätsprüfung des Emissions- prospekts als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Im Übrigen wird der Antrag zu dem Feststellungs- ziel 18 als unzulässig zurückgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewie- sen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Musterklägers tra- gen die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 wie folgt: - Musterbeklagte zu 1: 22,38% - Musterbeklagte zu 2: 22,53% - Musterbeklagte zu 3: 39,38% - Musterbeklagte zu 5: 15,08% - Musterbeklagte zu 8: 0,47% - Musterbeklagte zu 12: 0,16% Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdever- fahren tragen die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12, und die Streithelferin zu 1-3 und zu 12 sowie die Streithel- ferin zu 1-3 jeweils selbst. - 5 - Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 13.503.881,09 €. Der Wert, der sich aus den gegen die Musterbeklagten in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen ergibt, die von den Feststellungszielen des Musterverfah- rens betroffen sind, beträgt für die Musterbeklagte zu 1 7.169.681,58 €, die Musterbeklagte zu 2 7.218.238,47 €, die Musterbeklagte zu 3 12.613.844,60 €, die Musterbeklagte zu 5 4.830.974,02 €, die Musterbeklagte zu 8 150.866,75 € und für die Musterbeklagte zu 12 51.774,96 €. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozess- bevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und der Streithelferin zu 1-3 und zu 12 auf 12.613.844,60 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 12 und der Streithelferin zu 1-3 auf 51.774,96 € sowie für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf 28.192,54 € festgesetzt. - 6 - Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Unrichtigkeit des Verkaufspros- pekts vom 28. November 2008 (nachfolgend: Prospekt) zu dem von der Muster- beklagten zu 5 aufgelegten Immobilienfonds "H. KG" (nachfolgend: Fondsgesellschaft oder Fonds) sowie über die Erkennbarkeit der geltend gemachten Prospektfehler im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung und einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand. Der Musterkläger beteiligte sich über die Treuhänderin L. GmbH an dem Fonds. Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 sind Gründungsgesell- schafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 2 ist Komplementä- rin, die Musterbeklagte zu 1 geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesell- schaft mit einer Kapitaleinlage von 10.000 €. Die Musterbeklagte zu 3 ist Treu- handkommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kapitaleinlage von 500 €. Die Musterbeklagte zu 5 ist Anbieterin, Prospektherausgeberin und Initiatorin der Fondsgesellschaft sowie deren Geschäftsbesorgerin und Eigen- sowie Fremdka- pitalvermittlerin. Die Musterbeklagte zu 8 ist Kommanditistin der Fondsgesell- schaft und persönlich haftende Gesellschafterin der H. KG (nachfolgend: Beteiligungs- gesellschaft). Die Musterbeklagte zu 12 ist eine Sparkasse, die Beteiligungen an dem Fonds an ihre Kunden vermittelte. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare Er- werb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewirtschaf- tung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie 1 2 3 - 7 - das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft. Diese ist an einer nach luxemburgi- schen Recht errichteten Objektgesellschaft beteiligt, die Eigentümerin des Grundstücks "A. " in L. ist, das mit einem Bürokomplex mit ca. 75.000 m² Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen Tiefgaragen- und Außenstellplätzen bebaut ist (nachfolgend: Fondsimmobilie). Die Fondsimmobilie war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und vermietet; teilweise befand sie sich noch im Bau. Auf den Seiten 14 und 54 f. des Prospekts heißt es in Kapitel 2 ("Beteili- gungsangebot im Überblick") bzw. in Kapitel 7 ("Investitionsobjekt") auszugs- weise wie folgt: "Mietflächen gesamt (geplant) 75.400 m² - davon Büroflächen 62.059 m² (rd. 82,3%) - davon Archivflächen 6.675 m² (rd. 8,9%) - davon IT-Bereich 5.111 m² (rd. 6,8%) - davon Sonderflächen 1.555 m² (rd. 2,1%) (Konferenz- und Ladenflächen) Parkplätze: rund 600 Tiefgaragen Stellplätze (Gebäudeteile A, B, C, F), rund 50 Außenstellplätze (Gebäudeteile A, B, C, und F), weitere Stellplätze in Planung Zu errichtende Büroflächen gesamt: 62.059 m² (geplant) davon: -Gebäudeteil A 6.490 m² -Gebäudeteil B 10.545 m² -Gebäudeteil C 11.488 m² -Gebäudeteil D (im Bau) 10.951 m² (geplant) -Gebäudeteil E (im Bau) 16.618 m² (geplant) -Turm F 5.967 m²" Aus den Angaben auf den Seiten 14 und 55 des Prospekts geht weiter hervor, dass sich neben den Gebäudeteilen D und E auch der Gebäudeteil IT 4 5 - 8 - noch im Bau befand. Auf Seite 20 des Prospekts wird in Kapitel 5 ("Risiken der Beteiligung") unter anderem Folgendes ausgeführt: "A. Investitionsphase Fertigstellungs-/Objektübernahmerisiko Es besteht das Risiko, dass z. B. aufgrund von Fertigstellungsverzögerungen, nicht erfüllten aufschiebenden Vertragsbedingungen, nicht erteilten, aber zur Ab- nahme der Immobilie erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder sonsti- gen Ereignissen die Gebäudeteile D, E, IT und Sonderflächen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Übernahmetermin übernommen werden können. …" In Kapitel 7 ("Investitionsobjekt") heißt es auf Seite 37 des Prospekts unter der Überschrift "Anlageziele und Anlagepolitik" u.a.: "Allgemeine Anlageziele Das Anlageziel dieses Beteiligungsangebots besteht darin, über den Erwerb des Anlageobjekts Anlegern eine wirtschaftliche Beteiligung an der Immobilie "A. " zu ermöglichen und durch die langfristige Vermietung der Immobilie über die Gesamtlaufzeit des Fonds einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Die Fondsgesellschaft hält rund 99,995 Prozent der Anteile an der Beteiligungsge- sellschaft […], die wiederum 99,995 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Ob- jektgesellschaft […] erwerben wird. Über die mittelbare Beteiligung an der Ob- jektgesellschaft ist die Fondsgesellschaft mittelbar an den Mieterträgen der Ob- jektgesellschaft beteiligt. Der wirtschaftliche Erfolg der mittelbaren Beteiligung an dem Bürokomplex "A. " wird maßgeblich von der Sicherheit der Mieteinnahmen, der Höhe der Mietraten und der Höhe eines Verkaufserlöses bestimmt. […] Der Wert des Investitionsobjekts bestimmt sich aus den zum Übernahmezeit- punkt abgeschlossenen Mietverträgen. […] Behördliche Genehmigungen Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen be- hördlichen Genehmigungen, liegen vor." 6 - 9 - Auf den Seiten 120 bis 129 des Prospekts finden sich in Kapitel 13 unter der Überschrift "Rechtliche Grundlagen" Angaben zu den bereits abgeschlosse- nen Mietverträgen über das Investitionsobjekt. Dort wird unter anderem ausge- führt, dass mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil B ab 15. September 2006 190 Tiefgaragen- und 38 Außenstellplätze, mit dem Mietvertrag über den Gebäu- deteil A ab 15. September 2006 183 Tiefgaragenstellplätze, mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil C ab 1. Dezember 2008 eine Parkplatzfläche für 221 Tief- garagenstellplätze und neun Außenstellplätze, mit dem Mietvertrag über das Erd- geschoss und die erste Etage des Gebäudeteils F ab 1. März 2008 fünf Tiefga- ragen- und fünf Außenstellplätze sowie mit dem Mietvertrag über die zweite bis zehnte Etage des Gebäudeteils F ab 1. Juli 2008 161 Tiefgaragen- und sechs Außenstellplätze, mithin insgesamt 760 Tiefgaragen- und 58 Außenstellplätze vermietet worden seien. Insgesamt wurden 1.200 Tiefgaragenplätze errichtet und 75 Außenstell- plätze gebaut. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung waren 566 Tiefgaragenstell- plätze baurechtlich genehmigt. Im Jahr 2011 wurde für weitere 84 Tiefgaragen- stellplätze eine Baugenehmigung erteilt. Eine von der Objektgesellschaft einge- reichte Klage gegen die Ablehnung der baurechtlichen Genehmigung von 550 weiteren Tiefgaragenstellplätzen wurde im Jahr 2014 rechtskräftig abgewiesen. Seit dem Jahr 2016 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Mün- chen I jeweils Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagten. Im Musterver- fahren vor dem Oberlandesgericht München hat der Musterkläger unter anderem geltend gemacht, die Objektgesellschaft habe unter dem Gebäudekomplex eine Tiefgarage mit 1.200 Stellplätzen errichtet, von denen durch die im Jahr 2003 erteilte Baugenehmigung nur 566 Stellplätze genehmigt gewesen seien. Nach den Angaben im Prospekt seien bei Prospekterstellung schon 760 Innenstell- plätze an Drittmieter und die übrigen Stellplätze an die Generalmieterin vermietet 7 8 9 - 10 - gewesen. Der Prospekt sei daher fehlerhaft, weil er nicht darauf hinweise, dass eine Baugenehmigung nur für 566 Innenstellplätze vorliege und dass weitere Stellplätze ohne Genehmigung errichtet werden würden. Unrichtig sei auch der Hinweis im Prospekt, dass sämtliche Genehmigungen vorlägen. Außerdem sei der Prospekt widersprüchlich, weil er einerseits den Eindruck erwecke, sämtliche behördlichen Genehmigungen lägen vor, in ihm aber andererseits ausgeführt werde, dass die Gefahr bestehe, Sonderflächen könnten wegen nicht erteilter behördlicher Genehmigungen nicht übernommen werden. Das Fehlen einer be- hördlichen Genehmigung für 550 Stellplätze habe einen um 80 Mio. € niedrigeren Verkehrswert der Fondsimmobilie zur Folge. Das Oberlandesgericht hat das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 15. November 2017 eingeleitete Musterverfahren durch drei Beschlüsse vom 18. Mai 2018, vom 13. September 2018 und vom 18. Dezember 2018 unter anderem um die Feststellungsziele 8 bis 18 erweitert und mit Musterentscheid vom 26. März 2019 die Anträge der Musterbeklagten zu den Feststellungszielen 1 bis 4 und 6 "verworfen", den Antrag der Musterbeklagten zum Feststellungsziel 7 zurückgewiesen und den Antrag der Musterbeklagten zum Feststellungsziel 5 als gegenstandslos erklärt. Auf den Antrag des Musterklägers hat es die Fest- stellung getroffen, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil dieser an keiner Stelle darüber aufkläre, dass zum Zeitpunkt seiner Erstellung am 28. November 2008 nur 566 Innenstellplätze der Fondsimmobilie baurechtlich genehmigt gewesen seien und dass für die weiter geplanten 634 Innenstellplätze und 78 Außenstell- plätze des Fondsobjekts weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestanden habe, während 1.200 In- nen- und 75 Außenstellplätze bereits vermietet gewesen seien (Feststellungs- ziel 8a). Der Prospekt sei weiter deswegen fehlerhaft, weil in ihm erklärt werde, dass sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorlägen, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht für 10 - 11 - alle errichteten und für die sich in Planung befindenden Stellplätze weder eine Baugenehmigung noch ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen vor- gelegen habe (Feststellungsziel 9). Der Prospekt sei zudem widersprüchlich, weil in ihm an anderer Stelle ausgeführt werde, dass wegen nicht erteilter Genehmi- gungen die Gefahr bestehe, dass verschiedene Gebäudeteile und Sonderflächen nicht übernommen werden könnten (Feststellungsziel 10). Der Prospekt sei auch fehlerhaft, weil die Objektwert- und Prognoserechnung von 1.200 nutzbaren Ga- ragenplätzen ausgehe, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nur 566 In- nenstellplätze baurechtlich genehmigt gewesen seien und für die weiter geplan- ten 634 Innenstellplätze weder eine baurechtliche Genehmigung vorgelegen noch ein Rechtsanspruch hierauf bestanden habe (Feststellungsziel 11). Schließlich hat das Oberlandesgericht die Feststellung getroffen, dass die ge- nannten Prospektfehler sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsüberprüfung als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar gewesen seien (Feststel- lungsziel 18). Die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 begehren mit ihren Rechtsbe- schwerden die teilweise Abänderung des Musterentscheids insoweit, als das Oberlandesgericht die seitens der Musterbeklagten begehrten Feststellungen, dass eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stell- plätze nicht zu den erforderlichen Informationen gehöre, die für eine Anlageent- scheidung wesentlich gewesen seien (Feststellungsziel 1), dass der Prospekt keine unzutreffenden und keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze enthalte (Feststellungsziele 2 und 3), dass die Anlegerinformationen zu dem mit der Stadt Luxemburg geführten Rechtsstreit über die abgelehnten Baugenehmigungen für 550 Innenstellplätze im Rechenschaftsbericht 2010, im Anlegeranschreiben vom 11. Juli 2012, im Re- 11 - 12 - chenschaftsbericht 2011 und im Zwischenbericht zum 31. Mai 2013 jeweils ge- eignet seien, den Lauf der Verjährung von Ansprüchen wegen Prospektfehlern im Zusammenhang mit dem Stand der baurechtlichen Genehmigungen zu be- gründen (Feststellungsziel 4), dass die Empfänger von individuell an sie adres- sierten Postsendungen im Hinblick auf den Beginn der Verjährung Kenntnis von den in dem Feststellungsziel 4 genannten Informationen erlangt hätten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (Feststellungsziel 5) und dass die Prospektfehler, insbesondere im Hinblick auf angeblich unzutreffende bzw. wi- dersprüchliche Angaben über die Anzahl der genehmigten Stellplätze weder im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung noch im Rahmen einer Prüfung mit bank- üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien (Feststellungziel 6), nicht getroffen hat und insoweit, als es die Fehlerhaftigkeit des Prospekts im Hinblick auf die Angaben im Zusammenhang mit den baurechtlichen Genehmigungen für die In- nenstellplätze (Feststellungsziele 8a, 9, 10 und 11) und die Erkennbarkeit dieser Prospektfehler im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung und einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand (Feststellungsziel 18) bejaht hat. Hinsicht- lich des vom Oberlandesgericht zurückgewiesenen Begehrens, festzustellen, dass für die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft kein Anlass zu ei- genen Nachforschungen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze bestanden habe (Feststellungsziel 7), beantragt die Rechtsbe- schwerde, das Feststellungsziel als gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben nur in geringem Umfang Er- folg. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass 12 - 13 - der Prospekt fehlerhaft ist (Feststellungsziele 8a, 9, 10 und 11) und dass der mit dem Feststellungsziel 10 geltend gemachte Prospektfehler bei einer von einem Anlagevermittler vorzunehmenden Plausibilitätsüberprüfung und bei einer Prü- fung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar war (Feststellungs- ziel 18). Die Rechtsbeschwerden haben nur insoweit Erfolg, als der Antrag zum Feststellungsziel 18 teilweise als unzulässig zurückzuweisen ist. I. Das Oberlandesgericht München hat zur Begründung des Musterent- scheids (Beschluss vom 26. März 2019 - 5 Kap 3/17), soweit für die Rechtsbe- schwerden von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Der Prospekt sei fehlerhaft, weil er an keiner Stelle darüber aufkläre, dass zum Zeitpunkt seiner Erstellung nur 566 Innenstellplätze der Fondsimmobilie baurechtlich genehmigt gewesen seien und dass für die weiter geplanten 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestanden habe. Die Dar- stellung auf Seite 14 des Prospekts erwecke den Eindruck, dass 600 Tiefgara- gen- und 50 Außenstellplätze bezugsfertig hergestellt und mit der erforderlichen Genehmigung versehen seien, wie es auf Seite 37 des Prospekts ausdrücklich suggeriert werde. Soweit es auf Seite 20 des Prospekts hierzu im Widerspruch stehend heiße, dass wegen "nicht erteilten, aber zur Abnahme der Immobilien erforderlichen Genehmigungen … Sonderflächen nicht oder nicht zum vereinbar- ten Termin übernommen werden könnten", werde nicht hinreichend klargestellt, dass die baurechtlichen Genehmigungen entgegen der Darstellung auf den Sei- ten 14 und 37 des Prospekts nicht vorgelegen hätten (Feststellungsziel 8a). Im Hinblick auf die Darstellung auf Seite 37 des Prospekts hätte klargestellt werden 13 14 - 14 - müssen, dass für die vermieteten Plätze nur teilweise Genehmigungen vorlägen (Feststellungsziel 9). Insoweit seien die Darstellungen auf den Seiten 37 und 20 des Prospekts widersprüchlich (Feststellungsziel 10). Außerdem seien die Angaben im Prospekt zur Prognoserechnung wider- sprüchlich und unrichtig. Bei Prospektauflage seien mehr als die Hälfte der ge- planten Parkplätze nicht genehmigt gewesen. Daher habe zu diesem Zeitpunkt das reale Risiko bestanden, dass wegen fehlender Stellplätze die geplanten Mie- ten für die Büroräume (teilweise) nicht realisiert werden könnten (Feststellungs- ziel 11). Soweit der Prospekt zu dem Punkt "Stellplätze" und "Prognoserechnung" fehlerhaft sei, hätten die beratenden und vermittelnden Banken im Rahmen der geschuldeten Prospektprüfung feststellen müssen, dass nach den Prospektan- gaben auf den Seiten 55 und 120 ff. für 160 Tiefgaragenstellplätze und 8 Außen- stellplätze zu dem damaligen Zeitpunkt allenfalls eine Planung habe existieren können. Es sei daher zu hinterfragen gewesen, aufgrund welcher Umstände hin- reichende Sicherheit bestanden habe, dass die noch nicht bestehenden Stell- plätze den jeweiligen Mietern pünktlich hätten zur Verfügung gestellt werden kön- nen. Das gelte umso mehr, als sich die Prospektaussagen auf den Seiten 20 und 37 widersprechen würden. Es hätte sich geradezu aufgedrängt, nachzufragen, wie sich das Fehlen von Genehmigungen für die geplanten weiteren Stellplätze auswirke (Feststellungsziel 18). Das von den Musterbeklagten geltend gemachte Feststellungsziel 1 sei unzulässig, weil die Frage, ob der Stand der baurechtlichen Genehmigung für die Stellplätze für den jeweiligen Anleger wesentlich gewesen sei, nicht losgelöst von den individuellen Besonderheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens beurteilt 15 16 17 - 15 - werden könne. Der Antrag der Musterbeklagten zum Feststellungsziel 2 sei un- zulässig, weil die auf "exakte" Feststellung der Fehlerhaftigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gerichteten Feststellungsziele 8a, 9 und 10 gegenüber dem nur auf die Fehlerfreiheit des Prospekts gerichteten Feststellungsziel 2 Vorrang hätten. Gleiches gelte für den Antrag zum Feststellungsziel 3, da insoweit das Feststel- lungsziel 10 des Musterklägers Vorrang habe. Der Antrag zum Feststellungs- ziel 4 sei deswegen unzulässig, weil der Beginn der regelmäßigen Verjährungs- frist von individuellen Voraussetzungen abhinge, die in der Person des Gläubi- gers vorlägen und die für jeden Gläubiger persönlich festgestellt werden müss- ten. Das Feststellungsziel 5 sei gegenstandslos, weil dessen Entscheidungser- heblichkeit aufgrund des vorausgegangenen Prüfungsergebnisses zum Feststel- lungsziel 4 entfallen sei. Der auf Feststellung des Feststellungsziels 6 gerichtete Antrag sei unzulässig, weil das Feststellungsziel 18 auf die Feststellung des spie- gelbildlichen Positivums gerichtet sei. Der Antrag zum Feststellungsziel 7 sei un- begründet, weil die Musterbeklagten zu 1 bis 3 als Gründungsgesellschafterinnen verpflichtet gewesen seien, den Beitrittsinteressenten ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und sie über alle Umstände, die für die An- lageentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien, verständlich und vollstän- dig aufzuklären. Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Ver- handlungen über einen Fondsbeitritt eines Prospekts bedienten und sich auf die durch diesen geleistete Aufklärung verließen, hafteten über § 278 BGB für un- richtige oder unzureichende Angaben im Prospekt. Daher komme es nicht darauf an, ob die Musterbeklagten zu 1 bis 3 selbst Nachforschungen zum Prospektin- halt veranlasst sahen oder nicht. - 16 - II. Diese Ausführungen halten - mit Ausnahme der Feststellungen zum Fest- stellungsziel 18, das teilweise nicht verallgemeinerungsfähig ist und damit als un- zulässig zurückzuweisen ist - im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Anträge zu den Feststellungszielen 1 bis 3 hätte das Oberlandesgericht al- lerdings nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückweisen müssen. Der Antrag zum Feststellungsziel 5 ist nicht - wie das Oberlandesgericht meint - gegenstandslos, sondern unzulässig. 1. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen sind zulässig. Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Soweit die Musterbeklagten zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 aufgrund eines Beschlusses vom 12. November 2019 ihre Rechtsbeschwerden im Nachhinein jeweils als Beitritte verstanden wissen möchten, besteht für eine solche Umdeu- tung ihrer Prozesserklärungen kein Raum, da die Musterbeklagten zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 als Beteiligte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG beschwerdeberechtigt sind. Sie sind damit als Rechtsbe- schwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 41 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). Ein Nachteil ist mit der Einstufung der Musterbeklagten zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 als Rechtsbeschwerdeführerinnen und nicht als Beigetretene nicht verbunden. 18 19 20 - 17 - Die Rechtsbeschwerden formulieren auch ordnungsgemäße Rechtsbe- schwerdeanträge. Ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt die genaue Benennung der an- gegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert wer- den sollen (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44). Er muss erkennen lassen, welche einzelnen Feststellungsziele ange- griffen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 f. zu § 15 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, vom 22. November 2016 aaO Rn. 44 f., vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 27 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35). Diesen Anforderungen genügen die Rechtsbeschwer- deanträge der Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 hier. Der Antrag, den Mus- terentscheid insoweit aufzuheben, als er die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5 und 8 beschwert, lässt im vorliegenden Fall aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid im Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren der Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5 und 8 einerseits und des Tenors des Muster- entscheids andererseits das im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgte Rechtsschutzziel bezüglich der einzelnen Feststellungziele hinreichend erken- nen. Gleiches gilt für den Rechtsbeschwerdeantrag der Musterbeklagten zu 12, den Musterentscheid aufzuheben, soweit ihre "Anträge" in der Vorinstanz ohne Erfolg geblieben sind. Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch "Anträge" der Beteiligten des Muster- verfahrens vorgegeben ist, ist für die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Belang. 2. Die Rechtsbeschwerden haben in der Sache nur insoweit Erfolg, als das Feststellungsbegehren, die Prospektfehler seien sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsprüfung des Prospekts als 21 22 - 18 - auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand er- kennbar (Feststellungsziel 18), teilweise als unzulässig zurückzuweisen ist. Im Übrigen sind sie unbegründet. Ohne Erfolg wenden sie sich dagegen, dass das Oberlandesgericht die Fehlerhaftigkeit des Prospekts festgestellt hat, weil in die- sem an keiner Stelle darüber aufgeklärt wird, dass bei Prospektherausgabe nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren und für die weiter geplanten 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze der Fondsimmobilie weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer sol- chen bestanden hat, während 1.200 Innen- und 75 Außenstellplätze bereits ver- mietet waren (Feststellungsziele 1 und 8a), weil in ihm erklärt wird, dass sämtli- che, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmi- gungen vorlägen, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung weder für alle errichteten noch für die weiter geplanten Stellplätze der Fondsimmobilie eine Baugenehmigung vorlag oder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestand (Feststellungsziele 2 und 9), weil der Prospekt widersprüchlich ist (Fest- stellungsziele 3 und 10) und weil die Objekt- und Prognoserechnung des Pros- pekts von 1.200 nutzbaren Garagenstellplätzen ausgeht, obwohl bei Prospekt- herausgabe nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren (Feststel- lungsziel 11). Erfolglos bleiben die Rechtsbeschwerden auch insoweit, als sie die Anträge betreffend die Verjährungsfragen (Feststellungsziele 4 und 5) weiterver- folgen. Darüber hinaus wenden sie sich ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts, dass die Widersprüchlichkeit des Prospekts (Feststel- lungsziel 10) sowohl im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung als auch im Rah- men einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar war (Feststellungsziele 6 und 18). Ohne Erfolg machen sie schließlich geltend, dass das Oberlandesgericht das Feststellungsbegehren, für die Gründungsgesell- schafter habe kein Anlass für Nachforschungen zum Stand der baurechtlichen - 19 - Genehmigungen für Stellplätze bestanden (Feststellungsziel 7), nicht als unbe- gründet, sondern als unzulässig hätte zurückweisen müssen. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, dass der Prospekt deswegen fehlerhaft ist, weil dieser nicht darüber aufklärt, dass bei Prospekther- ausgabe nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren und für weitere (geplante) 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze keine Baugenehmigung vorlag (Feststellungsziele 1 und 8a). aa) Auf den vorliegenden Prospekt sind gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG die Regelungen über die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 8f Abs. 1, § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 gel- tenden Fassung (im Folgenden: aF) anzuwenden. Danach ist der Prospekt feh- lerhaft, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlage wesentliche Angaben un- richtig oder unvollständig sind. Der Prospekt muss über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 16; Senatsurteile vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29 und vom 18. Sep- tember 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; BGH, Beschluss vom 13. De- zember 2011 aaO; Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO), und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich ma- chen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es 23 24 25 - 20 - nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesent- lich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Ver- hältnissen des Unternehmens vermittelt (Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 57 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 19). Hierbei sind solche Angaben we- sentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berück- sichtigen würde (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO Rn. 24 und Se- natsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 aaO und vom 22. November 2016 aaO). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen An- legers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 10; Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 784; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 25, Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO Rn. 25) und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 15, vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 aaO; Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 aaO). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 153 Rn. 22, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31 und vom 14. Mai 2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 33), fehlerhaft ist, weil er an keiner Stelle darüber aufklärt, dass zum Zeitpunkt seiner Erstellung am 28. November 2008 nur 566 Innenstell- 26 - 21 - plätze baurechtlich genehmigt waren und dass für die weiter teilweise bereits er- richteten und geplanten 634 Innenstellplätze und für 78 Außenstellplätze weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bestand (Feststellungsziele 1 und 8a). (1) Die Durchführbarkeit einer beabsichtigten Bebauung ist für die Ent- scheidung eines Anlegers, sich an einem Immobilienprojekt - wie hier an einem geschlossenen Immobilienfonds - finanziell zu beteiligen, von grundlegender Be- deutung (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2011 - 8 U 51/11, juris Rn. 62). Das gilt auch für die Errichtung von geplanten Stellplätzen auf dem Fondsgrundstück (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, WM 2006, 905 Rn. 10). Denn der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds beruht, wie vorliegend, allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Ver- mietung oder Verpachtung der Anlageobjekte. Aus diesem Grund ist in dem Pros- pekt auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Um- stände - wie hier auf das Fehlen von Baugenehmigungen - und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, WM 1991, 2092, 2094 f., insoweit in BGHZ 115, 213 nicht ab- gedruckt; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 17; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 13 und vom 23. Oktober 2012 - III ZR 294/11, WM 2013, 258 Rn. 10). Daran fehlt es in dem streitgegenständlichen Prospekt. Ein durchschnittlicher Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, kann zwar erkennen, dass rund 600 Tiefgaragenstellplätze errichtet wurden, weitere Stellplätze geplant (Prospekt Seite 14) und ab dem 1. Dezember 2008 bereits insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätze vermietet waren (Prospekt Seite 120 bis 126). In Ermangelung eines entsprechenden Hinweises lässt sich 27 28 - 22 - dem Prospekt aber nicht entnehmen, dass insgesamt 1.200 Innenstellplätze er- richtet werden sollen, von denen für 634 (sowie für weitere 78 Außenstellplätze) bei Prospekterstellung weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechts- anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bestand. Das Fehlen einer sol- chen Genehmigung stellt einen Umstand dar, der den Anlageerfolg gefährdet und den ein durchschnittlicher Anleger bei seiner Anlageentscheidung berücksichti- gen würde. Denn die zur Fondsimmobilie gehörenden Kfz-Stellplätze sind, wie sich aus den Angaben auf den Seiten 120 ff. des Prospekts ergibt, Gegenstand der Mietverträge über die Gebäudeteile A, B, C und F. Die Höhe und die Sicher- heit der mit diesen Mietverträgen verbundenen Mieteinnahmen bestimmen aus- weislich des Prospekts (Seite 37) maßgeblich den wirtschaftlichen Erfolg der Be- teiligung an dem Fonds. Soweit die Stellplätze baurechtlich nicht genehmigt wa- ren, bestand demnach ein gewichtiger Unsicherheitsfaktor betreffend die Mietein- nahmen, über den die Anleger im Prospekt hätten aufgeklärt werden müssen. (2) Soweit die Rechtsbeschwerden hiergegen einwenden, den Sei- ten 120 ff. des Prospekts lasse sich nicht die Vermietung von 760 Innenstellplät- zen, sondern nur die Vermietung von 539 Tiefgaragenstellplätzen und einer "Parkplatzfläche für 221 Tiefgaragenstellplätze" entnehmen, ergibt sich aus der maßgebenden Sicht eines durchschnittlichen Anlegers auch bei sorgfältiger Lek- türe der genannten Passage des Prospekts nichts anderes als die Vermietung von insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätzen ab dem 1. Dezember 2008. Die Ver- mietung einer "Parkplatzfläche für 221 Tiefgaragenstellplätze" entspricht aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers der Vermietung von 221 Tiefgaragen- stellplätzen. Auch der Einwand, es habe kein Anlass bestanden, an der Genehmi- gungsfähigkeit der zum Teil bereits errichteten und vermieteten Kfz-Stellplätze 29 30 - 23 - zu zweifeln, verfängt nicht. Maßgebend für die Pflicht zur Erteilung eines Hinwei- ses im Prospekt auf das Fehlen von Baugenehmigungen für 634 Innenstellplätze und für 78 Außenstellplätze ist nicht eine subjektive Einschätzung, ob die erfor- derlichen Genehmigungen erteilt werden würden, sondern allein die Tatsache, dass die Genehmigungen bei Prospekterstellung nicht vorlagen. Aus diesem Grund musste sich das Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Rechtsbe- schwerden auch nicht mit den Bekundungen des Zeugen W. auseinander- setzen. Dass eine Baugenehmigung für 634 (geplante) Innenstellplätze und 78 (geplante) Außenstellplätze bei Prospekterstellung nicht vorlag, ist unstreitig. Die Rechtsbeschwerden zeigen nicht auf, dass der Zeuge W. insoweit Gegen- teiliges bekundet hat. Der im Prospekt auf Seite 37 erteilte Hinweis, "Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele … erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor", ent- bindet ebenfalls nicht davon, im Prospekt ausdrücklich über die fehlenden Bau- genehmigungen zu informieren. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV in der bis zum 21. Mai 2012 geltenden Fassung ist in einem Verkaufsprospekt der hier vorliegenden Art anzugeben, ob die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Erforderlich ist eine Genehmigung nach dieser Vorschrift, wenn das Anlageobjekt ohne ihr Vorliegen nicht nach seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann (Unzicker, VerkProspG, § 9 VermVerkProspV Rn. 65; Voß in Arndt/Voß, VerkProspG, § 9 VermVerkProspV Rn. 39). Anders als die Rechtsbe- schwerden meinen, umfassen die zur Erreichung der Anlageziele erforderlichen behördlichen Genehmigungen aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers auch die Baugenehmigungen für die (geplanten) Kfz-Stellplätze. Denn ausweislich der weiteren Angaben auf derselben Seite des Prospekts unter der Überschrift "All- gemeine Anlageziele" gehört es zu den erklärten Anlagezielen des Fonds, mit der langfristigen Vermietung der Immobilie, zu der auch die Kfz-Stellplätze gehö- ren, einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Damit zählen zu den zur Erreichung 31 - 24 - der Anlageziele erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch solche, die sich - wie Baugenehmigungen - auf die zu vermietenden bebauten Flächen be- ziehen, seien diese bereits errichtet oder seien sie in Planung. Schließlich verhilft den Rechtsbeschwerden auch die Argumentation nicht zum Erfolg, während der Planungsphase könne nicht sichergestellt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor- liegen. Der Prospekt ist nicht deswegen fehlerhaft, weil er keine Prognose über die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit enthält, sondern weil in ihm nicht da- rauf hingewiesen wird, dass für 634 (geplante) Innenstellplätze und für 78 (ge- plante) Außenstellplätze bei Prospekterstellung tatsächlich keine Baugenehmi- gung vorlag. Diese Tatsache stand bei Erstellung des Prospekts fest, so dass über sie in diesem ohne weiteres hätte aufgeklärt werden können. (3) Das Oberlandesgericht hat danach das Feststellungsziel 8a zutreffend als begründet angesehen. Das Feststellungsziel 1 hätte es allerdings nicht als unzulässig, sondern aus den vorgenannten Gründen als unbegründet zurückwei- sen müssen. Die Rechtsbeschwerden rügen insoweit zu Recht, dass es nicht an einem im Kapitalanlegermusterverfahren an sich zulässigen Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG fehlt, wie das Oberlandesgericht meint. Denn die mit diesem Feststellungsziel aufgeworfene Frage, ob Angaben im Pros- pekt über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für die Anlageentschei- dung wesentlich sind, ist entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts nicht für jeden Anleger persönlich zu beantworten. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Information in den Prospekt aufzunehmen ist, ist vielmehr, ob ein Anleger die betreffende Information "eher als nicht" bei seiner Anlageentschei- dung berücksichtigen würde (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74 und vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 32 33 - 25 - 213, 65 Rn. 57), wobei als Beurteilungsmaßstab die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers heranzuziehen sind, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863; Senats- urteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 22. Feb- ruar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 784; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 25; BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 15; Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 25; BGH, Urteile vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40). Demnach befasst sich das Feststellungsziel 1 nicht mit einer auf den individuellen Anleger bezogenen Anspruchsvoraussetzung, insbesondere nicht mit der Frage der Kausalität zwischen einem (unterstellten) Prospektfehler und der Anlageentscheidung des einzelnen Anlegers, sondern mit der Frage nach dem erforderlichen Inhalt des Prospekts. Diese Frage ist für alle Anleger generell auf der Grundlage eines einheitlichen Empfängerhorizonts zu beantworten und kann daher grundsätzlich Gegenstand eines Feststellungziels im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sein. b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, dass der Prospekt fehlerhaft ist, weil in ihm auf Seite 37 erklärt wird, dass sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen (Feststellungsziele 2, 3, 9 und 10). aa) (1) Dieser Hinweis umfasst aus Sicht eines durchschnittlichen Anle- gers auch die Baugenehmigungen für die (geplanten) Kfz-Stellplätze (siehe hierzu oben a) bb) (2)), so dass das Oberlandesgericht das Feststellungsziel 9 34 35 - 26 - zu Recht als begründet angesehen hat. Der Prospekt ist insoweit fehlerhaft, weil er bei einem durchschnittlichen Anleger den Eindruck erweckt, der Realisierung und der Vermietung der (geplanten) Kfz-Stellplätze stünden jedenfalls keine bau- behördlichen Hindernisse entgegen, obwohl bei Prospekterstellung tatsächlich nicht für alle errichteten und geplanten Kfz-Stellplätze eine Baugenehmigung vor- lag. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden kann ein durchschnittli- cher Anleger auch bei sorgfältiger Lektüre der weiteren Angaben auf den Seiten 14, 20 und 55 des Prospekts nicht erkennen, dass für einen Teil der errichteten und für die geplanten Kfz-Stellplätze bei Prospekterstellung keine Baugenehmi- gung vorlag. Aus den Seiten 14 und 55 des Prospekts ergibt sich lediglich, dass sich verschiedene Gebäudeteile (D, E, IT) und Sonderflächen seinerzeit noch im Bau befanden und "weitere Stellplätze in Planung" waren. Über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen wird der Anleger demgegenüber auf diesen Sei- ten an keiner Stelle informiert. Soweit auf Seite 20 des Prospekts davon die Rede ist, es bestehe u.a. deswegen das Risiko, die Gebäudeteile D, E, IT und Sonder- flächen könnten nicht oder nicht zu dem vereinbarten Übernahmetermin über- nommen werden, weil zur Abnahme der Immobilie erforderliche behördliche Ge- nehmigungen nicht erteilt würden, bezieht sich dieser Hinweis aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers nach dem maßgebenden vom Prospekt vermittelten Gesamtbild nicht hinreichend deutlich auf die (geplanten) Kfz-Stellplätze. Denn diese werden auf den Seiten 14 und 55 des Prospekts ausdrücklich neben den Gebäudeteilen D, E, IT und Sonderflächen aufgeführt. Auf Seite 20 fehlt demge- genüber ein auf die Kfz-Stellplätze bezogener Hinweis. Dort ist nur von den Ge- bäudeteilen D, E, IT und von Sonderflächen die Rede. Sonderflächen sind aus- weislich von Seite 14 des Prospekts "Konferenz- und Ladenflächen". 36 - 27 - Zu Unrecht machen die Rechtsbeschwerden auch geltend, im Prospekt hätte nur dann ein Hinweis auf die fehlenden Baugenehmigungen erteilt werden müssen, wenn zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits klar gewesen sei, dass die Genehmigungen nicht erteilt werden könnten. Denn für den durch- schnittlichen Anleger ist vielmehr bereits die Tatsache von wesentlicher Bedeu- tung, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht alle Kfz-Stellplätze bau- rechtlich genehmigt waren (siehe oben a) bb) (1)). (2) Das Feststellungsziel 2 hätte das Oberlandesgericht allerdings nicht als unzulässig, sondern entsprechend den vorstehenden Ausführungen als un- begründet zurückweisen müssen. Der Vorlagebeschluss ist für das Oberlandes- gericht bindend, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 KapMuG. Auch bei sich ausschlie- ßenden oder gegenseitig widersprechenden Feststellungszielen hat das Ober- landesgericht keine Dispositionsmöglichkeit, sondern muss über sämtliche Fest- stellungsziele entscheiden und sie ggf. zurückweisen, es sei denn, dass für ein- zelne Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse nicht mehr fortbesteht (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 26). Ein Sachentscheidungsinteresse besteht nach der Senatsrechtsprechung nicht fort, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (Senatsbe- schlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49). Für den Antrag zum Feststellungsziel 2 besteht vorliegend allerdings das Sachentscheidungsinte- resse fort, weil sich dieser Antrag inhaltlich wie die Anträge zu den Feststellungs- zielen 8a, 9 und 10 mit Prospektfehlern befasst und seine Entscheidungserheb- lichkeit damit nicht aufgrund einer vorausgegangenen Prüfung im Musterverfah- ren entfällt. 37 38 - 28 - bb) Das Oberlandesgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Prospekt widersprüchlich ist (Feststellungsziele 3 und 10). (1) Auf Seite 37 des Prospekts wird unter der Überschrift "Behördliche Ge- nehmigungen" erklärt, dass sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anla- gepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Auf Seite 20 heißt es demge- genüber, es bestehe das Risiko, dass die zur Abnahme der Immobilie erforderli- chen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt würden. Diese Angaben stehen hinsichtlich der Frage, ob alle behördlichen Genehmigungen vorliegen, zueinan- der im Widerspruch (vgl. OLG München, Urteil vom 8. November 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 34). Der Widerspruch wird an keiner Stelle im Prospekt aufge- löst. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden werden die zueinander im Widerspruch stehenden Prospektangaben insbesondere nicht durch das maß- gebende Gesamtbild des Prospekts für einen durchschnittlichen Anleger nach- vollziehbar erklärt. Aus dem Umstand, dass sich verschiedene Gebäudeteile noch in der Planungsphase befinden, muss ein durchschnittlicher Anleger nicht schließen, dass verschiedene Baugenehmigungen noch nicht vorliegen. Die An- gabe auf Seite 37 des Prospekts ist objektiv eindeutig. Sie lässt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers nur dahin verstehen, dass alle zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen tatsächlich vorliegen und stellt damit die baurechtliche Zulässigkeit des gesamten Vorhabens objektiv als gesichert dar. Soweit die Rechtsbeschwerden meinen, aus der Verwendung der Formulierung "behördliche Baugenehmigungen" auf Seite 50 ergebe sich, dass der Prospekt zwischen behördlichen Genehmigungen einerseits und behördlichen Baugenehmigungen andererseits differenziere, lässt dies aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers nicht darauf schließen, dass be- 39 40 41 - 29 - hördliche Baugenehmigungen von der Prospektangabe auf Seite 37 ausgenom- men sein sollen. Behördliche Baugenehmigungen sind sprachlich und inhaltlich vom Begriff der behördlichen Genehmigungen mit umfasst. Anhaltspunkte dafür, dass ein durchschnittlicher Anleger bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts ein hiervon abweichendes Verständnis gewinnen müsste, ergeben sich aus dem Prospekt nicht. (2) Das Feststellungsziel 3 hätte das Oberlandesgericht allerdings nicht als unzulässig, sondern entsprechend den vorstehenden Ausführungen als un- begründet zurückweisen müssen (siehe oben aa) (2)). c) Das Oberlandesgericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Prospekt deswegen fehlerhaft ist, weil die in ihm enthaltene Prognoserechnung von 1.200 nutzbaren Garagenstellplätzen ausgeht, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren (Fest- stellungsziel 11). aa) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und voll- ständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des An- lageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19). Je- doch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageent- scheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 27. Oktober 2009 aaO und vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17, WM 2018, 268 Rn. 41). Dessen 42 43 44 - 30 - Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsa- chen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind nach den bei ihrer Erstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichti- gung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 aaO und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Senats- urteil vom 27. Oktober 2009 aaO). bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist die im Prospekt enthaltene Prog- noserechnung fehlerhaft, weil sie - ex-ante betrachtet - auf eine unsichere anla- gespezifische Tatsache gestützt ist und auf das Vorliegen dieser Unsicherheit in den Erläuterungen der Prognoserechnung nicht hingewiesen wird. Aufgrund der nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass in der Prognoserechnung des Prospekts Erlöse aus der Vermietung von 1.200 Tiefgaragenstellplätzen berücksichtigt sind. Ausweislich der Erläuterungen zur Prognoserechnung (Prospekt Seite 72) sind unter dem Punkt "Mieteinnah- men" für die Neuvermietung von Stellplätzen ab November 2008 je Tiefgaragen- stellplatz 140 € und je Außenstellplatz 100 € pro Monat angesetzt. Ein Hinweis darauf, dass von den in die Prognoseberechnung einbezogenen 1.200 Tiefgara- genstellplätzen zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nur 566 Stellplätze baurechtlich genehmigt waren und aus diesem Grund ein spezifisches Ausfallri- siko hinsichtlich der kalkulierten Einnahmen aus der Vermietung sowohl der bau- rechtlich nicht genehmigten Stellplätze als auch der zugehörigen Büroräume be- stand, findet sich in den Erläuterungen zur Prognoserechnung an keiner Stelle. Der Prospekt erweckt durch die Angabe auf Seite 37 vielmehr den Eindruck, dass alle behördlichen Genehmigungen vorliegen. Da ein entsprechender Hinweis auf das Fehlen von Baugenehmigungen für die Kfz-Stellplätze in den Erläuterungen der Prognoserechnung nicht erteilt wird, hätte diese nicht von der Vermietung von 1.200 Tiefgaragenstellplätzen ausgehen dürfen. 45 - 31 - Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, es sei ex-ante betrachtet vertretbar, unter Berücksichtigung der behördlichen Betriebsgenehmigung zur Errichtung von 1.200 Innenstellplätzen und der in Art. 17 des Reglement sur les bâtisses enthaltenen Regelung, bei der Prognoserechnung von mehr als nur den baurechtlich genehmigten Stellplätzen auszugehen, verkennt sie, dass der Pros- pektfehler nicht darin liegt, der Ansatz von 1.200 Tiefgaragenplätzen sei ex-ante nicht vertretbar. Entscheidend ist vielmehr, dass der Prospekt in den Erläuterun- gen der Prognoserechnung neben dem Hinweis auf die einer Prognose allgemein anhaftenden Unsicherheiten (Prospekt Seite 70) nicht auf das Fehlen von Bau- genehmigungen für mehr als 50% der im Rahmen der Prognoserechnung be- rücksichtigten Tiefgaragenstellplätze hinweist und damit einen für die Generie- rung der prognostizierten Mieterträge ins Gewicht fallenden spezifischen Unsi- cherheitsfaktor verschweigt. Auch der weitere Einwand der Rechtsbeschwerden, die Prognoserech- nung sei richtig, weil die Stellplätze alternativ als Archiv- und Lagerflächen ver- mietet werden könnten, ist, wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, nicht durchgreifend. Die prospektierte Prognoserechnung geht aus- drücklich von Mieteinnahmen für einen Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 140 € pro Monat und für einen Außenstellplatz in Höhe von 100 € pro Monat aus (Pros- pekt Seite 72). Von Einnahmen aus der Vermietung von Archiv- und Lagerflä- chen ist im Prospekt demgegenüber an keiner Stelle die Rede, so dass ein durch- schnittlicher Anleger über diesen Umstand, der für seine Anlageentscheidung wesentlich wäre, durch den Prospekt überhaupt nicht unterrichtet würde. Die Ar- gumentation der Rechtsbeschwerden führt daher vorliegend lediglich zum Aus- tausch eines tatsächlichen Prospektfehlers durch einen neuen (hypothetischen) Prospektfehler und kann daher von vornherein keinen Erfolg haben. 46 47 - 32 - d) Ohne Erfolg bleiben die Rechtsbeschwerden auch insoweit, als sie die Anträge zu den Feststellungszielen 4 und 5 in der Sache weiterverfolgen. aa) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 4, das darauf gerich- tet ist festzustellen, dass bestimmte Anlegerinformationen inhaltlich geeignet sind, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzu- treffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Prospekt zu begründen, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die mit diesem Feststellungsziel verbundene Frage ist nicht verallgemeinerungsfähig. (1) Ansprüche aus Prospekthaftung nach § 8f Abs. 1, § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG aF gegen die Prospektverantwortlichen sind al- lerdings verjährt, weil die hierfür gemäß § 46 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig am 28. November 2008 zu laufen begann und daher bereits mit Ablauf des 28. November 2011 endete. Ansprüche gegen Personen, die nicht zu dem Ad- ressatenkreis der gesetzlichen Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF gehören und die infolge der Verwendung des fehlerhaften Verkaufs- prospekts wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) oder wegen einer Pflichtverletzung im Beratungsver- trag haften, sind nicht durch § 13 VerkProspG aF ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 15) und unterliegen demge- genüber der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). An diese Verjährungsvorschriften knüpft das Feststellungsziel 4 an. (2) Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen können nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 48 49 50 51 - 33 - 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138). Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fra- gen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 aaO). Ausgehend hiervon genügt das Feststellungsbegehren, Anlegerinformati- onen aus Rechenschaftsberichten, einem Zwischenbericht und aus einem an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Ver- jährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, den Anforderungen nicht, die an ein im Musterverfahren zulässiges Feststellungsziel zu stellen sind (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 36; Hanisch, Das Kapitalanlegermusterver- fahrensgesetz (KapMuG), 2011, S. 116). Gegenstand eines Feststellungsziels kann - neben der Klärung von Rechtsfragen - das Vorliegen oder Nichtvorliegen sowohl von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen als auch von anspruchsbegrün- denden und anspruchsausschließenden Tatsachen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 21; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 40 f.; Vorwerk/Stender in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 10). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (Senatsbeschluss vom 19. September 2019 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32; § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Diesem Zweck wird nur genügt, wenn die im Rahmen eines Feststellungsziels festzustellenden Tatsachen auch einen generellen Subsumti- onsschluss unter ein Tatbestandsmerkmal zulassen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, aaO, § 2 Rn. 41 und 45). Daran fehlt es hier. Bei der "inhaltlichen Eignung" einer bestimmten Information handelt es sich nicht um eine Tatsache, die generell den Schluss auf den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erlaubt. Die Frage, ob ein bestimmter anspruchsbegründender Umstand geeignet ist, einem 52 - 34 - Anleger Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Anlegers beantworten (KK-KapMuG/Kruis, aaO, § 2 Rn. 36). Denn die Aufnahme von Informationen durch einen Anleger ist ein individueller Vorgang, der sich nicht für alle Anleger verallgemeinern lässt. Feststellungen hierzu können daher nur individuell für jeden Anleger persönlich und nicht im Musterverfahren generell für alle Anleger getroffen werden (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138). bb) Keinen Erfolg haben die Rechtsbeschwerden auch insoweit, als sie das Feststellungsziel 5 weiterverfolgen. Das Oberlandesgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, "das Fest- stellungsziel 5" sei gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfah- ren zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich eines Feststellungsziels nur dann, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Fest- stellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren ent- fallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61). Das ist hinsichtlich des Feststellungsziels 5 schon deswegen nicht der Fall, weil die vorausgegan- gene Prüfung zur Feststellung von Prospektfehlern geführt hat und das Feststel- lungsziel 5 sich wie das Feststellungsziel 4 mit der Frage des Beginns der Ver- jährung von Ansprüchen wegen der Fehlerhaftigkeit des Prospekts befasst und damit an denselben gesetzlichen Tatbestand anknüpft wie das Feststellungs- ziel 4. Das Oberlandesgericht hätte den Antrag zum Feststellungsziel 5 vielmehr als unzulässig zurückweisen müssen, da die Musterbeklagten mit ihm das Vor- 53 54 - 35 - liegen des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis (bzw. der auf grober Fahrlässig- keit beruhenden Unkenntnis) im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und damit einer nicht verallgemeinerungsfähigen (inneren) Tatsache festgestellt wissen möchten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138; siehe oben aa)). e) aa) Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich des Feststellungsziels 18 im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der mit dem Feststellungsziel 10 geltend gemachte Prospektfehler (siehe hierzu oben b) bb)) sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler vorzunehmenden Plausibilitätsüberprüfung als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand er- kennbar ist (dazu (1)). Im Übrigen ist der Antrag zum Feststellungsziel 18 entge- gen der Meinung des Oberlandesgerichts allerdings als unzulässig zurückzuwei- sen, weil es sich bei der Erkennbarkeit der weiteren Prospektfehler (siehe hierzu oben a), b) aa) und c)) nicht um eine in einem Musterverfahren verallgemeine- rungsfähige Tatsache handelt (dazu (2)). Die Frage, ob ein Prospektfehler im Rahmen einer vorzunehmenden Plau- sibilitätsüberprüfung oder einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachver- stand erkennbar ist, betrifft das Verschulden des zur Prüfung Verpflichteten und damit die von diesem darzulegende und zu beweisende Entlastung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 Rn. 6 f. zu § 282 BGB aF). Die Frage nach einer Erkennbarkeit in diesem Sinne ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Prospektfehler in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Mit dem den angefochtenen Musterentscheid erlassenden 5. Zivilse- 55 56 57 - 36 - nat des Oberlandesgerichts München (vgl. OLG München, Urteil vom 8. Novem- ber 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 48) bejaht auch der 19. Zivilsenat des Oberlan- desgerichts München eine Erkennbarkeit der Prospektfehler (OLG München, Ur- teil vom 4. September 2017 - 19 U 108/17, juris Rn. 9). Verneint wird sie demge- genüber vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (WM 2017, 770, 771, nicht rechtskräftig; zustimmend Radig, WuB 2017, 442, 444). (1) Richtig ist die zuerst genannte Auffassung des Oberlandesgerichts, so- weit sie sich auf den in dem Prospekt enthaltenen Widerspruch (Feststellungsziel 10) bezieht. Der angegriffene Prospekt enthält widersprüchliche Angaben über den Stand der Erteilung behördlicher Genehmigungen. Dieser Widerspruch muss ei- nem Anlagevermittler im Rahmen der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüber- prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 11 f.) und erst Recht einer Bank bei einer Prüfung des Prospekts mit bank- üblichem kritischen Sachverstand (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 17 und vom 27. November 2012 - XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 28) auffallen. Der Widerspruch ist bei Lektüre des Prospekts unmittel- bar ersichtlich. Einerseits wird auf Seite 37 des Prospekts objektiv der Eindruck erweckt, der Errichtung der Fondsimmobilie und damit auch der Vermietung der (geplanten) Kfz-Stellplätze stünden jedenfalls keine behördlichen Hindernisse entgegen. Die Angaben auf Seite 20 des Prospekts lassen andererseits objektiv darauf schließen, dass nicht alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen er- teilt sind. Denn dort wird auf das Risiko von "Fertigstellungsverzögerungen" hin- gewiesen, das u.a. auch auf nicht erteilten behördlichen Genehmigungen beruhe. Angesichts dieser sich widersprechenden Angaben durfte weder ein zur Plausi- bilitätsüberprüfung verpflichteter Anlagevermittler noch eine beratende Bank bei 58 59 - 37 - Anwendung des von ihr geschuldeten banküblichen kritischen Sachverstands da- rauf vertrauen, dass sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen seinerzeit vorlagen (aA OLG Frank- furt am Main, WM 2017, 770, 771, nicht rechtskräftig). Das Vorliegen von behörd- lichen Genehmigungen stellt im Hinblick auf das allgemeine Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu gene- rieren, nicht etwa einen für den Anlageentschluss der Anleger offensichtlich un- wesentlichen Gesichtspunkt dar. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der Erfolg der Anlage steht und fällt im Ergebnis damit, dass die Fondsimmobilie - wie sie pros- pektiert ist - tatsächlich errichtet und langfristig vermietet werden kann. Das hängt unter anderem entscheidend davon ab, dass die hierfür erforderlichen behördli- chen Genehmigungen erteilt sind. Vor dem Hintergrund dieser Zusammenhänge, die sich ein Anlagevermittler im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung des Prospekts und eine beratende Bank bei Anwendung des von ihr geschuldeten banküblichen kritischen Sachverstands jeweils erschließen muss, ist der im Pros- pekt an keiner anderen Stelle aufgelöste Widerspruch für einen Anlagevermittler und eine beratende Bank erkennbar. Ausgehend von dem insoweit erkennbaren Widerspruch muss einem An- lagevermittler und erst Recht einer beratenden Bank bei der jeweils gebotenen Prüfung weiter auffallen, dass ausweislich der Angaben im Prospekt auf den Sei- ten 120 ff. ab dem 1. Dezember 2008 bereits insgesamt 760 Tiefgaragenstell- plätze und 58 Außenstellplätze vermietet waren, obwohl zum Zeitpunkt der Er- stellung des Prospekts am 28. November 2008 und damit drei Tage zuvor die Errichtung von nur 600 Tiefgaragenstellplätzen und 50 Außenstellplätzen pros- pektiert ist (Prospekt S. 14 und 55). Gegen das Vorliegen einer solchen Auffällig- keit spricht dabei nicht, dass es bei einer sich im Bau befindenden Fondsimmo- bilie möglicherweise nicht ungewöhnlich ist, dass geplante Flächen bereits ver- mietet sind, worauf die Musterbeklagte zu 12 hinweist (vgl. auch OLG Frankfurt 60 - 38 - am Main, WM 2017, 770, 771, nicht rechtskräftig; Radig, WuB 2017, 442, 444 f.). Denn entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden darf weder ein Anlagever- mittler noch eine beratende Bank wegen des im vorliegenden Prospekt enthalte- nen Widerspruchs davon ausgehen, dass die ausweislich des Prospekts geplan- ten weiteren Stellplätze bereits behördlich genehmigt waren. (2) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antrag zum Feststellungsziel 18 allerdings unzulässig, soweit mit ihm auch die Erkennbarkeit der drei weiteren Prospektfehler (Feststellungsziele 8a, 9 und 11) festgestellt werden soll. Unzulässig ist ein Feststellungsziel im Musterverfahren unter ande- rem dann, wenn es auf die Feststellung von Tatsachen oder Rechtsfragen ge- richtet ist, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70 und vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17). So liegen die Dinge hier. Die nach den Feststellungszielen 8a, 9 und 11 vorliegenden Prospektfeh- ler (siehe oben a), b) aa) und c)) knüpfen jeweils an das Fehlen von baurechtli- chen Genehmigungen für bereits errichtete und sich in Planung befindende Stell- plätze an. Die Tatsache, dass für mehr als die Hälfte der insgesamt zu errichten- den Innenstellplätze und für die Außenstellplätze bei Prospekterstellung weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen vorlag, ist aus dem Prospekt nicht ersichtlich. Die Frage, ob diese Tat- sache im Rahmen einer von einem Anlagevermittler geschuldeten Plausibilitäts- überprüfung (dazu (aa)) und einer von einer beratenden Bank geschuldeten Prü- fung mit banküblichem kritischen Sachverstand (dazu (bb)) erkennbar ist, kann in einem Musterverfahren nicht verallgemeinerungsfähig geklärt werden. 61 62 - 39 - (aa) Die von einem Anlagevermittler geschuldete Plausibilitätsprüfung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 15) zwar in gewissem Umfang auch Ermittlungen einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vo- rauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers, wie hier, Zweifel an der inne- ren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermö- gen. An die Ermittlungen eines Anlagevermittlers dürfen andererseits aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprü- fung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen im Einzel- fall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anle- ger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (BGH, aaO). Dementsprechend sind die konkreten Umstände des zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler individuell geführten Gesprächs, dem der Prospekt als Arbeitsgrundlage zugrunde liegt, und das von dem Vermitt- ler im Einzelfall konkret in Anspruch genommene Vertrauen entscheidend dafür, ob der Vermittler aufgrund des im Prospekt enthaltenen Widerspruchs Anlass hat, Ermittlungen zu dem Stand der behördlichen Genehmigungen anzustellen oder ob er sich damit begnügen darf, den Anlageinteressenten auf den im Pros- pekt enthaltenen Widerspruch hinzuweisen, um sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten. Damit lässt sich indes die Frage, ob die an den Stand der baurechtlichen Genehmigungen anknüpfenden Prospektfehler (Feststellungs- ziele 8a, 9 und 11) für einen Anlagevermittler, der eine Plausibilitätsüberprüfung vorzunehmen hat, erkennbar sind, in dem hier vorliegenden Musterverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise für alle ausgesetzten Ausgangsverfah- ren klären. (bb) Die einen Anlageinteressenten beratende Bank ist demgegenüber zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsüberprüfung verpflichtet (Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12). Anlageprodukte, die sie 63 64 - 40 - in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, muss sie einer eigenen Prüfung un- terziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als "gut" befunden hat (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129 "Bond"). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prü- fen (Senatsurteile vom 7. Oktober 2008 aaO, vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 17 und vom 27. November 2012 - XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 28). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapital- anlage kann allerdings nur dann zu einer Haftung der Bank führen, wenn bei die- ser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (Senats- urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 14). Ob eine beratende Bank bei der von ihr danach vorzunehmenden Prüfung die mit den Feststellungszielen 8a, 9 und 11 festgestellten Prospektfehler erken- nen kann, lässt sich in einem Musterverfahren ebenfalls nicht in verallgemeine- rungsfähiger Weise für alle ausgesetzten Ausgangsverfahren klären. In dem Prospekt ist an keiner Stelle ersichtlich, dass für mehr als die Hälfte der insge- samt zu errichtenden Innenstellplätze und für die Außenstellplätze bei Pros- pekterstellung weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen vorlag. Vor dem Hintergrund der in dem Prospekt auf den Seiten 37 und 20 enthaltenen widersprüchlichen Angaben über das Vorlie- gen von behördlichen Genehmigungen und der Angabe einer höheren Anzahl vermieteter als errichteter Kfz-Stellplätze (Prospekt Seite 14, 54 f und 120 ff.) muss eine beratende Bank, die einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an dem Fonds empfiehlt, zwar zu diesen unklaren Punkten Erkundigungen einholen, 65 - 41 - um sich von dem Vorwurf des Verschuldens nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ent- lasten zu können. Ein bloßer Hinweis der Bank auf das Vorliegen des in dem Prospekt enthaltenen Widerspruchs genügt jedenfalls nicht, um das nach dieser Vorschrift vermutete Verschulden zu widerlegen. Die Frage, ob die beratende Bank aufgrund der von ihr danach einzuholenden Erkundigungen allerdings er- kennen kann, dass für mehr als die Hälfte der (geplanten) Kfz-Stellplätze bei Prospekterstellung noch keine Baugenehmigung oder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen vorlag, lässt sich im Musterverfahren nicht verallgemei- nerungsfähig klären. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zur Entlastung der Bank von dieser zu veranlassenden Erkundigungen etwa deswe- gen erfolglos bleiben, weil die Bank entweder keine oder keine wahrheitsgemä- ßen Auskünfte erhält. In diesen Fällen hängt die Klärung der Frage, ob die Bank die an den Stand der Baugenehmigungen anknüpfenden Prospektfehler erken- nen kann, von den konkreten Umständen im Zusammenhang mit den von ihr angestellten Ermittlungen ab. Maßgebend für eine Erkennbarkeit ist dabei insbe- sondere, ob die Bank alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die einzuholende Auskunft zu erhalten, und ob im Fall einer erhaltenen unrichti- gen Auskunft konkrete Anhaltspunkte bestehen, die es der Bank ermöglichen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu erkennen. Diese Gesichtspunkte können nicht generell, sondern nur individuell geklärt werden und damit nicht Gegenstand ei- nes Musterverfahrens sein. bb) Der Antrag zum Feststellungsziel 6 ist entsprechend den Ausführun- gen unter aa) (1) insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als mit ihm geltend gemacht wird, der mit dem Feststellungsziel 10 festgestellte Prospektfehler sei für eine Bank weder im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung noch im Rahmen ei- ner Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen. Im Übrigen ist der An- trag zum Feststellungsziel 6 aus den unter aa) (2) genannten Gründen als unzu- lässig zurückzuweisen. 66 - 42 - f) Keinen Erfolg haben die Rechtsbeschwerden schließlich, soweit sie be- antragen, das Feststellungsziel 7 (genauer: den Vorlagebeschluss des Landge- richts hinsichtlich des Feststellungsziels 7) für gegenstandslos zu erklären, hilfs- weise den Antrag zum Feststellungsziel 7 als unzulässig zurückzuweisen. aa) Der Vorlagebeschluss des Landgerichts ist hinsichtlich des Feststel- lungsziels 7 nicht gegenstandslos geworden. Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat das Oberlandesgericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbe- steht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter ge- fördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungs- ziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder der Erweite- rungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele ge- genstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterent- scheids zum Ausdruck zu bringen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61). Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidungserheblichkeit der mit dem Feststellungsziel 7 aufgeworfenen Frage, ob für die Gründungsgesellschafterin- nen der Fondsgesellschaft, die Musterbeklagten zu 1 bis 3, Anlass zu eigenen Nachforschungen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für die Kfz-Stellplätze bestand, nicht aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Mus- terverfahren entfallen. Denn die vorausgegangene Prüfung hat zur Feststellung 67 68 69 70 - 43 - von Prospektfehlern (siehe oben a), b) und c)) geführt, so dass die Frage, ob für die Gründungsgesellschafterinnen Anlass zu Nachforschungen bestand, jeden- falls nicht aufgrund der bisherigen Ergebnisse im Musterverfahren ihre Entschei- dungserheblichkeit verloren hat. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden trifft es auch nicht zu, das Oberlandesgericht habe keine Sachentscheidung über das Feststellungsziel 7 getroffen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zum Feststellungsziel 7 im Te- nor zu I. seines Beschlusses "zurückgewiesen" und damit anders als die Anträge zu den Feststellungszielen 1 bis 4 und 6 nicht "verworfen" (richtig: als unzulässig zurückgewiesen). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Feststellung zum Feststellungziel 7 nicht getroffen werden könne, weil die Gründungsgesellschafterinnen verpflichtet seien, den Beitrittsinteressenten ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot zu vermitteln. Damit hat es das Feststellungsziel aus in der Sache liegenden Gründen zurückgewiesen. Soweit die Rechtsbeschwerden monieren, das Oberlandesgericht habe darüber hinaus ausgeführt, es komme nicht darauf an, "ob die Musterbeklagten zu 1 bis 3 selbst Nachforschungen zum Prospektinhalt veranlasst sahen oder nicht", folgt daraus nicht, dass es keine Sachentscheidung über das Feststellungsziel getroffen hat, sondern lediglich, dass es die mit dem Feststellungsziel verbundene Frage aus Gründen, die nicht Gegenstand des Musterverfahrens waren, als nicht entschei- dungserheblich angesehen hat. Ob das Oberlandesgericht über den Antrag zum Feststellungsziel 7 in der Sache richtig entschieden hat, bedarf von vornherein keiner Entscheidung. Denn die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 haben ihre Rechtsbeschwerden hin- sichtlich des Feststellungsziels 7 wirksam darauf beschränkt, den Vorlagebe- schluss des Landgerichts diesbezüglich für gegenstandslos zu erklären, hilfs- 71 72 - 44 - weise den Antrag zum Feststellungsziel 7 als unzulässig zu verwerfen (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 mwN und vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 104, jeweils zur Beschränkung des Rechtsbeschwerdeantrags auf die Abweisung eines Feststel- lungsziels als unzulässig). bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde, den Antrag zum Feststellungsziel 7 als unzulässig zurückzuweisen. Da der Vorlage- beschluss für das Oberlandesgericht bindend ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 KapMuG), kommt es im Rahmen des Musterverfahrens nicht darauf an, ob die Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren von den Feststellungszielen abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 15). Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs von dem Grundsatz der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses aner- kannte Ausnahme, auf die sich die Rechtsbeschwerden stützen, setzt voraus, dass das Sachentscheidungsinteresse wegen einer vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren nicht mehr fortbesteht (Senatsbeschlüsse vom 22. Novem- ber 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 26). Darum geht es hier nicht, nachdem das Oberlandesgericht zutreffend Prospektfehler festgestellt hat. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben die Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Ihre 73 74 - 45 - Rechtsbeschwerdeanträge sind mit Ausnahme des Antrags betreffend das Fest- stellungsziel 18 ohne Erfolg geblieben. Soweit der Antrag zum Feststellungs- ziel 18 teilweise als unzulässig zurückzuweisen ist, kommt dem keine wesentli- che Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog), weil die Erkennbarkeit eines der festgestellten Prospektfehler (Feststellungs- ziel 10) für das Vorliegen einer subjektiven Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend ist. Der Grad der Beteiligung der Musterbeklag- ten zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 bemisst sich vorliegend nach der Höhe der Forderun- gen, die gegen die kostenpflichtigen Musterbeklagten in den ausgesetzten Aus- gangsverfahren jeweils geltend gemacht werden (vgl. Vorwerk/Wolf/Riedel, KapMuG, 2. Aufl., § 26 Rn. 9). IV. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 und 4 GKG sowie aus § 23b RVG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht inner- halb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der 75 76 - 46 - Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend ge- machten Ansprüche beträgt vorliegend 13.503.881,09 €. Gemäß § 51a Abs. 4 GKG schulden die Musterbeklagten Gerichtsgebühren jeweils allerdings nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend ge- machten Ansprüchen ergibt, die von den Feststellungszielen des Musterverfah- rens betroffen sind. Dieser Wert beträgt für die Musterbeklagte zu 1 7.169.681,58 €, für die Musterbeklagte zu 2 7.218.238,47 €, für die Musterbe- klagte zu 3 12.613.844,60 €, für die Musterbeklagte zu 5 4.830.974,02 €, für die Musterbeklagte zu 8 150.866,75 € und für die Musterbeklagte zu 12 51.774,96 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwer- deverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außer- gerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Ok- tober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81). Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtli- chen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1, 2, 3, 5 und 8 und der Streithelferin zu 1-3 und zu 12 auf 12.613.844,60 € und für die Bestim- mung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Muster- beklagten zu 12 und der Streithelferin zu 1-3 auf 51.774,96 € festzusetzen. 77 78 - 47 - Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevoll- mächtigten des Musterklägers beläuft sich der Gegenstandswert auf 28.192,54 €. Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.11.2017 - 35 OH 1608/17 - OLG München, Entscheidung vom 26.03.2019 – 5 Kap 3/17 - 79