Leitsatz
XIII ZB 31/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB31.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 31/20 vom 6. Oktober 2020 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 72 Abs. 4 Satz 1 Im Hinblick auf Ermittlungsverfahren, die nach § 154 StPO eingestellt sind, bedarf es für die Abschiebung keines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 31/20 - LG Limburg AG Wetzlar - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn - 7. Zivilkammer - vom 11. März 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juni 2017 eingestellt. Der Be- troffene wurde zur Ausreise aufgefordert, und ihm wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht. Nachdem zwei dem Betroffenen angekündigte Abschie- bungsmaßnahmen daran gescheitert waren, dass dieser sich nicht bereit gehal- ten hatte beziehungsweise aus der Abschiebungshafteinrichtung geflohen war, wurde er am 3. November 2018 festgenommen. Nach Anordnung einer vorläufi- gen Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. November 2018 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 21. Dezember 2018 angeordnet. Die nach seiner Abschiebung mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortgesetzte Beschwerde hat das Land- gericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe- schwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1 2 - 3 - Das Beschwerdegericht meint, die Haft sei zu Recht angeordnet worden. Der Anordnung liege insbesondere ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Das erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaften sei dort hinreichend dargelegt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht von einem zulässigen Haftantrag aus. aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zwei- felsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforder- lichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 7 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der beteiligten Behörde gerecht. (1) Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterla- gen ohne Weiteres ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Er- mittlungsverfahren, muss der Haftrichter auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) erwarten, dass die Behörde den Betroffenen nicht ohne das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen ab- schiebt. Der Haftantrag ist dann im Hinblick auf die von § 417 Abs. 2 Satz 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu den Voraussetzungen und zur Durch- führbarkeit der Abschiebung nur zulässig, wenn die Behörde dieses mögliche Abschiebungshindernis ausräumt. Dafür genügt es in der Regel, wenn die Be- hörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 19). (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reichen die Aus- führungen zum Vorliegen und zur Entbehrlichkeit des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens in dem Antrag der beteiligten Behörde aus. (a) Aus dem Haftantrag und einer diesem beigefügten Übersicht erge- ben sich sieben laufende Ermittlungsverfahren. Bezüglich dieser Verfahren lag nach den Ausführungen der beteiligten Behörde das Einvernehmen der zustän- digen Staatsanwaltschaften vor. Diese Darlegung genügte, um das mögliche Ab- schiebungshindernis auszuräumen, das sich aus der Erwartung des Haftrichters, die Behörde werde den Betroffenen nicht ohne das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen abschieben, ergeben kann. Für die Zulässigkeit des Haftantrags ist es daher entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde unerheblich, ob diese Angaben auch in der Sache zutrafen. (b) Im Hinblick auf die weiteren drei Ermittlungsverfahren, die sich aus der dem Haftantrag beigefügten Übersicht ergeben, war das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach den Darlegungen der beteiligten Behörde entbehrlich, weil diese Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt waren. Auch mit diesen Darlegungen hat die Behörde das sich aus der Erwartung, die Behörde werde den Betroffenen nicht ohne ein nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfor- derliches Einvernehmen abschieben, ergebende mögliche Abschiebungshinder- nis ausgeräumt. Denn im Hinblick auf Ermittlungsverfahren, die nach § 154 StPO eingestellt sind, bedarf es, wie die beteiligte Behörde zu Recht annimmt, keines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens. 9 10 11 - 5 - (aa) Nach einer von der Rechtsbeschwerde geteilten Auffassung be- steht das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG allerdings bezüglich sämtlicher nur vorläufig eingestellter Ermittlungsverfahren in gleicher Weise wie bei laufenden Ermittlungsverfahren (vgl. Kaniess, Abschiebungshaft, Rn. 152; HK-AuslR/Hofmann, 2. Aufl., § 72 AufenthG Rn. 34 mit Fn. 61). (bb) Nach der Gegenmeinung löst ein nach § 154 StPO vorläufig einge- stelltes Ermittlungsverfahren das Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hingegen nicht aus (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 19 CS 06.2240, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Urteil vom 6. November 2012 - 11 S 2307/11, juris Rn. 19 und 62 [insoweit in DVBl. 2013, 189 nicht abgedruckt]; LG Bielefeld, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 23 T 265/13, juris Rn. 19). (cc) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. Die Beteiligung der Staatsanwaltschaft dient allein der Wahrung des staat- lichen Strafverfolgungsinteresses (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 17, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11/15, juris Rn. 24). § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG will sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaft Strafverfahren abschließen kann, bei denen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse das Interesse an der sofortigen Abschiebung überwiegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 22, und vom 12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 5). Hat die Staatsanwaltschaft jedoch ein Ermittlungsver- fahren nach § 154 StPO eingestellt und nicht wiederaufgenommen, so hat sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht insoweit kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse besteht. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf ein gemäß § 154f StPO vorläufig eingestelltes Ermittlungsverfahren vor einer Ab- schiebung das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen ist 12 13 14 15 16 - 6 - (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 231/17, FGPrax 2019, 43 Rn. 5), steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Zwar handelt es sich auch bei einer Einstellung nach § 154 StPO um eine vorläufige Einstellung. Ein durch Ge- richtsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren kann nämlich unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO wiederaufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 1 StR 438/05, NStZ-RR 2007, 20), und bei einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO genügt für eine Wiederaufnahme bereits das Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1990 - 3 StR 252/88, BGHSt 37, 10, 13, und Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 7, jeweils mwN). Die materiellen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach den genannten Normen und der dahinterste- hende Gesetzeszweck unterscheiden sich jedoch in erheblicher Weise. Während eine Einstellung nach § 154f StPO an die temporäre objektive Unmöglichkeit der Strafverfolgung anknüpft, indem sie voraussetzt, dass der Eröffnung oder Durch- führung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht, dient die vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO allein der Verfahrensökono- mie. Hier wäre die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Weiteres möglich, da der Beschuldigte greifbar ist; der Ermittlungsbehörde wird jedoch aus Grün- den der Effizienz die Möglichkeit eingeräumt, die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses zurückzustellen (vgl. dazu Mavany in Löwe/Rosen- berg, StPO, 27. Aufl., § 154 Rn. 1; MüKoStPO/Teßmer, § 154 Rn. 2, jeweils mwN). b) Die Haftanordnung war auch in der Sache rechtmäßig. Das etwaige Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft allein führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanord- nung, da es sich bei diesem Beteiligungserfordernis nicht um eine freiheitsschüt- zende Verfahrensvorschrift im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG handelt, deren Verletzung stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person darstellte 17 - 7 - (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 12 ff.). Unerheblich ist daher, ob - was die Rechtsbe- schwerde bezweifelt - die von der beteiligten Behörde benannten Einverneh- menserklärungen tatsächlich vorlagen und die übrigen Ermittlungsverfahren tat- sächlich nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt waren. Dass dem Amtsgericht etwaige Fehler in den Angaben der beteiligten Behörde bekannt gewesen wären mit der Folge, dass die Haft im Hinblick auf § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur hätte angeordnet werden dürfen, wenn mit der Erteilung des Einvernehmens bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin hätte gerechnet werden können, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Linder Vorinstanzen: AG Wetzlar, Entscheidung vom 05.11.2018 - 62 XIV 31/18 - LG Limburg, Entscheidung vom 11.03.2020 - 7 T 48/19 - 18